1.149.1 (mu22p): 1. Nachtragshaushalt 1929.

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1. Nachtragshaushalt 1929.

Der Reichsminister der Finanzen trug den wesentlichen Inhalt seiner Vorlage vom 30. Dezember 1929 […] vor1. Berichtigend fügte er hinzu, daß der Ausgabeposten für die Krisenfürsorge sich von 20 Mill. auf 25 Mill. RM erhöhe, so daß das ungedeckte Defizit nicht 65, sondern 70 Mill. RM betrage.

1

Nach dieser Vorlage mußte der GesEntw. vom 14.10.29 ergänzt werden, weil sich auf der Ausgabenseite eine Verschlechterung von 44 Mio RM und auf der Einnahmenseite von 187 Mio RM ergeben habe. „Da die Young-Entlastung bereits für die Deckung der bisherigen Mindereinnahmen und Mehrausgaben völlig in Anspruch genommen war, müssen zur Deckung des durch die Verschlechterung auf der Ausgabe- und Einnahmeseite entstandenen Fehlbetrages von rd. 231 Mio andere Deckungsmittel herangezogen werden.“ Auch nach Annahme seiner Deckungsvorschläge bleibe ein Fehlbetrag von 65 Mio RM bestehen, hatte der RFM festgestellt (R 43 I /880 , Bl. 205-209, hier: Bl. 205-209).

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete widersprach der vorgeschlagenen Streichung des Westfonds und beantragte die Aufrechterhaltung des für den Westfonds im Nachtragshaushalt vorgesehenen Betrages von 10 Mill. RM.

Dieser Antrag wurde nach kurzer Aussprache mit Stimmenmehrheit genehmigt.

Der Reichsarbeitsminister brachte zur Sprache, daß die Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung im Jahre 1928 für die Sonderfürsorge für berufsübliche Arbeitslosigkeit über die im Reichsetat vorgesehene Summe hinaus rund 76 Mill. RM verauslagt habe und forderte die Einsetzung dieses Betrages in den Reichshaushaltsplan.

Ministerialdirektor von Krosigk erklärte, daß dieser Betrag bisher bei den Summen verrechnet sei, die der Reichsanstalt zu Lasten des Extraordinariums kreditiert seien. Die Reichsanstalt habe allerdings bisher stets bestritten, daß eine Rechtsverpflichtung zur Rückzahlung dieses Betrages bestehe. Zufolge einer Besprechung mit dem Rechnungshof könne der Posten für den Etat dadurch erledigt werden, daß der Reichsarbeitsminister die Niederschlagung des Kreditpostens beantrage. Wenn das Kabinett diesem Antrage stattgebe, werde der Betrag als Ausgabeposten in das Extraordinarium eingestellt werden.

Der Reichsminister der Finanzen legte dem Reichsarbeitsminister die Stellung eines derartigen Antrages nahe.

[1330] Der Reichsarbeitsminister erklärte, der Anregung demnächst entsprechen zu wollen2.

2

Ein Antrag auf Niederschlagung wurde vom RArbM und vom RFM am 31.1.30 gestellt und im Umlaufverfahren am 17. 2. genehmigt (R 43 I /2037 , Bl. 84-86, hier: Bl. 84-86).

Der Reichssparkommissar äußerte haushaltsrechtliche Bedenken gegen die auf Seite 5 Ziffer 3 der Anlage 2 der Vorlage des Reichsministers der Finanzen vorgeschlagene Kürzung des Defizits 1929 um 5,766 Mill., da dieser Vorschlag den § 75 der RHO verletze3. Er machte den Vorschlag, das vom Reichsminister der Finanzen angestrebte Ziel dadurch zu erreichen, daß im Etatgesetz um die Ermächtigung zur Abweichung vom § 75 der Reichshaushaltsordnung nachgesucht wird.

3

§ 75 der RHO bestimmt, daß Fehlbeträge in den Einnahmen des ordentlichen Haushalts im zweitnächsten Rechnungsjahr als ordentliche Ausgaben einzustellen seien (RGBl. 1923 II, S. 27 ).

[Das RKab. lehnt eine Reichsgarantie zur Unterstützung deutscher Walfang-Expeditionen ab.]

Im übrigen stellte der Reichskanzler die Zustimmung des Reichskabinetts zu den in der Vorlage des Reichsministers der Finanzen enthaltenen Vorschlägen fest.

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