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Kabinett Müller II. Band 2 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

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Text

RTF

[Anlage:]

Beratungen

der Finanzsachverständigen der fünf alliierten einladenden Mächte,

Paris 16. bis 21. Dezember 1929.

R 43 I /299  Umdruck7

7

Der Vermerk galt als „streng geheim!“ (R 43 I /299 ).

I. Übersicht.

1.

Entwurf eines Abkommens über verschiedene alliierte Finanzfragen.

2.

Ergänzungen zum Trust-Agreement-Entwurf8.

3.

Verschiedene Zusätze zum Entwurf des Schlußprotokolls und seiner Anlagen.

8

Zu diesem Punkt heißt es in Schäffers Tagebuch: „Änderung des Trust-Agreements [der B I Z] im Sinne einer Verstärkung der Macht der Regierungen; Änderung der Vorschriften, Abänderung des RbkGesetzes. Schacht: Das ist eine Entwicklung, die wir vorausgesehen haben. Wir haben dann versucht, die Rbk statt des Auslands einzuschalten (zur Überbrückung der Finanzgebarung des Reiches). Wir nehmen dann die gegenwärtige Lösung als ein kleineres Übel hin. Uns als Rbk interessiert die Frage gar nicht. Die Abänderung im Sinne der stärkeren Betonung der Regierungen wird am Widerstand der Amerikaner scheitern. Curtius: Handelt es sich um den Trustvertrag oder um das Statut? Dorn: Nur um das Trust-Agreement. Schacht: Die Amerikaner werden unter diesen Bedingungen nicht mitmachen. Sie haben sich die Mitwirkung vorbehalten für den Fall, daß keine wesentlichen Abänderungen gemacht werden.“ Curtius erwartete eine neue Besprechung im Organisationskomitee für die B I Z (2.1.30; Institut für Zeitgeschichte: ED 93).

Die Vorschläge sind einstimmig erfolgt. Belgien behält sich seine endgültige Zustimmung zum Trust-Agreement vor, bis die Rechte der einzelnen Mächte an dem aufschiebbaren und dem nicht aufschiebbaren Teil in Übereinstimmung mit der belgischen Regierung geregelt worden sind. Italien behält sich seine endgültige Stellungnahme vor; der Hauptdelegierte Brocchi war erkrankt.

Hinsichtlich der Ostfragen besteht Einigkeit darüber, daß gemeinsame Vorschläge über die Fragen, deren Lösung das Ostkommitee nicht erreicht hat, auf der Grundlage ausgearbeitet werden sollten, über die sich die Delegierten der einladenden Mächte bereits geeinigt hatten. Über den materiellen Inhalt dieser Einigung fehlen Angaben.

II. Wesentlicher Inhalt eines interalliierten Finanzabkommens.

Artikel XIV des Juristenprotokolls ist durch folgende Bestimmungen zu ergänzen9:

9

Der entsprechende Abschnitt aus dem Juristenprotokoll, der nicht in die Schlußvereinbarungen aufgenommen wurde, lautete: „Die Gläubigermächte nehmen, soweit es sie angeht, die Verteilung der deutschen Zahlungen, wie sie sich aus dem neuen Plan ergibt, in ihrem Verhältnis untereinander als endgültige Regelung aller Fragen an, die sich auf die Verteilung der Zahlungen, Abtretungen und Lieferungen beziehen, die Deutschland in Ausführung des Vertrages von Versailles, des Waffenstillstandsabkommens und der ergänzten Abkommen bereits geleistet hat. Diese Verteilung darf weder durch die geltenden Vereinbarungen noch durch das Ergebnis der Konten über frühere Vorgänge berührt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Zahlungen, Abtretungen und Lieferungen, die sich zur Zeit in der Hand der Repko oder der alliierten und assoziierten Hauptmächte befinden; sie gilt ebensowenig für etwaige Zahlungen einer Macht, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet“ (Anlage zum Bericht des Juristenausschusses vom 13.12.29; R 43 I /299 , Bl. 173-214, hier: Bl. 173-214).

[1335] 1. Keinen Anteil an den Einnahmen des Young-Planes erhalten Brasilien, Liberia und Cuba. Dagegen sollen diese Staaten von jeder Verpflichtung befreit werden, Vermögensgegenstände (assets) zu bezahlen, die sie nach dem Versailler Vertrag erhalten haben.

2. Alle Fragen betreffend die Schulden Litauens und Rumäniens werden durch die alliierten Hauptmächte geregelt. Zahlungen werden nach der Methode des Dawes-Planes verteilt.

3. Die Aktien der Bagdadbahn werden zu drei gleichen Teilen an England, Frankreich und Griechenland verteilt.

4. Die Verteilung der Kabel ist durch die beteiligten Gläubigermächte zu regeln.

5. Falls der 6 Millionen-Fonds der Repko und die übrigen Organisationen nicht ausreicht, sollen zur Deckung Ersparnisse aus für diesen Zweck verfügbaren Summen der fünften Dawes-Annuität verwandt werden.

6. Der Überschuß aus den Einnahmen der letzten fünf Monate, Young-Plan Ziffer 142, wird auf 118,1 Millionen RM berechnet. Davon erhalten England 102, Italien 14,8 und Griechenland 1,3 Millionen RM.

III. Ergänzung bzw. Abänderung des Entwurfs des Trustagreements.

Die Abänderungen zielen u. a. dahin, einige der Befugnisse, die bisher den Notenbanken erteilt waren, insbesondere in Bezug auf Mobilisierungsanleihen, auf die beteiligten Regierungen zu übertragen. Als der Klärung bedürftig wird die Frage bezeichnet, ob die von der BIZ nach dem Plan zu erteilenden Gutschriften formell zugunsten der einzelnen Zentralnotenbanken selbst oder zugunsten der Regierung bei der Zentralnotenbank zu erfolgen haben.

IV. Vorschläge für die Aufnahme in das Schlußprotokoll.

1. Aufstellung einer feierlichen Verpflichtung der Deutschen Regierung gegenüber den Gläubigerländern, den neuen Plan als vollständige und endgültige Regelung der finanziellen Fragen, die aus dem Kriege herrühren, auszuführen.

2. Die Deutsche Regierung soll sich verpflichten, ein Transfermoratorium erst zu erklären, nachdem sie jede Anstrengung gemacht hat, um es zu verhindern (used every effort to avoid it), und erst nachdem sie zu der Überzeugung[1336] gekommen ist, daß die Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Wechselkurse usw. dazu zwingt10.

10

Zu diesem Punkt sagte MinDir. Dorn: „Das bedeutet, Einschaltung des Schiedsgerichts für die Frage der Bemühungen zur Vermeidung.“ Und der RFM meinte: „Es entspricht unserer bisherigen Stellungnahme, allen diesen Versuchen auf das Entschiedenste entgegenzutreten“ (Tagebuch Schäffers vom 2.1.30; Institut für Zeitgeschichte: ED 93).

3. Empfehlungen des beratenden Sonderausschusses werden erst bindend, wenn sie von den Regierungen der fünf gen. Mächte angenommen worden sind11.

11

Diese Einstellung wurde vom RK abgelehnt, da es sich um einen „Gegensatz gegen die Notwendigkeit der Zustimmung der deutschen Regierung“ handele (Tagebuch Schäffers vom 2.1.30; Institut für Zeitgeschichte: ED 93).

4. Fälligkeitsdatum für die Zahlungen soll der 10., für die Reichsbahnzahlungen der 7. jeden Monats sein12.

12

Über die Zahlungstermine hieß es in der Diskussion: „Dorn: Wir stehen auf dem Standpunkt, daß das Monatsende aufrechterhalten werden muß. Schacht: Die Tatsache, daß die anderen hier von dem Beschluß des Eisenbahn-Komitees abweichen, gibt der Regierung das Recht, auch von den Vorschriften der anderen Komitees, insbesondere des Pariser Komitees für die Liquidation der Vergangenheit nachträglich zurückzutreten. Es ist nur eine Frage des politischen Willens, ob man Zugeständnisse machen will oder nicht. Moldenhauer: Wir können sagen, es geht nicht, daß ihr jetzt von den Beschlüssen abweicht. Schacht: Ich würde die entgegengesetzte Folgerung ziehen und sagen: ‚Wenn ihr euch lossagt, sind wir auch nicht gebunden und werden uns jetzt überlegen, wie das ganze aussieht‘“ (Tagebuch Schäffers vom 2.1.30; Institut für Zeitgeschichte: ED 93).

5. Übernahme einer Verpflichtung der deutschen Regierung für freie Erlösbarkeit der Reichsmark in Gold.

6. Als selbständige neue Bedingung für das Inkrafttreten des neuen Plans wird die Inkraftsetzung des Art. 31 des Reichsbankgesetzes von 1924 gefordert (effektive Goldeinlösung).

7. Mobilisierung und Auslandsanleihen des Reiches. Die Deutsche Regierung hat sich jeder Maßnahme zu enthalten, welche die Mobilisierung der Reparationsbonds erschweren würde, insbesondere darf sie keine Ausgabe (no issue) auf ausländischen Märkten für eigene Rechnung vor der ersten Ausgabe der internationalen Reparationsbonds vornehmen13.

13

Die Diskussion hierzu nahm folgenden Verlauf: „Curtius: Sie, Herr RbkPräs., haben einmal gesagt, daß Sie den Franzosen die Sympathie der deutschen Regierung mit der Mobilisierung zugesagt haben. Schacht: Wir haben in Baden-Baden (im Organisationskomitee für die internationale Bank) den Franzosen gegenüber den Engländern dadurch geholfen, daß ich gesagt habe, die 1500 Millionen, die wir den Franzosen zahlen, sollen mobilisiert werden können national auf dem französischen Markt oder international. Das habe ich ehrlich zum Zwecke der Friedensherbeiführung gesagt. Irgendeine Verpflichtung über Marktfreiheit oder ein besonderes Verhalten der deutschen Regierung ist nicht zugesagt worden. Die Marktfreiheit bis zum 1. 7. dieses Jahres ist eine Versicherung mit dem RFM, nicht nach draußen. Ich würde jede solche Bindung ablehnen, weil sie eine Bindung der deutschen Souveränität ist. Ich würde alsdann den Young-Plan ablehnen. Dietrich: Soll das für die ganze Dauer des Young-Planes gelten? Dorn: Bis die Franzosen die erste Tranche ausgegeben haben. Moldenhauer: Wir waren uns darüber klar, daß die Sache nicht angenommen werden kann, und wenn eben aus den Worten des RbkPräs. entnommen werden konnte, daß die RReg. mit dem Willen nach dem Haag geht, alles anzunehmen, so ist diese Auffassung irrig. Curtius: Wie groß wollen die Franzosen international placieren? Schacht: Möglichst groß. Wir haben das entgegengesetzte Interesse, weil der innerhalb Frankreich mobilisierte Betrag immer noch halb politisch bleibt. Ich habe nicht die Befürchtung, daß die Regierung alles annimmt, aber ich fürchte, daß sie die Hälfte 1–4 annimmt und die Hälfte 5–8 ablehnt. Schon das ist nicht richtig. Lehnen wir dann den Young-Plan ab; wir kriegen ihn dann zwar nicht im Januar, wohl aber im Mai besser. Verlassen Sie sich darauf. Die Franzosen werden mit ihrem politischen Druck gar nichts erreichen. Sie kriegen Geld von der Welt nur, wenn Deutschland ganz frei zugestimmt hat“ (Schäffers Tagebuch vom 2.1.30; Institut für Zeitgeschichte: ED 93).

[1337] 8. Erhebung der Recovery act pari passu mit dem Abschluß von Sachlieferungsprogrammen.

9. Zinslose Einlage der deutschen Regierung bei der BIZ. Dieselben Vorschläge wie im Brüsseler Juristenprotokoll, insbesondere für den Zeitraum bis 31. März 1931 Vorschlag eines Pauschalabkommens, Zahlung 10 Tage nach Inkrafttreten des neuen Planes.

V. Vorschläge zur Abänderung einzelner Komiteeberichte.

1. Komitee für die verpfändeten Einnahmen. Es wird Aufnahme folgender Bestimmung verlangt:

Die Erträgnisse der angewiesenen Einnahmen sollen auf ein Sonderkonto der BIZ bei der Reichsbank eingezahlt werden. Ist der Monatsbeitrag bis zum 10. jd. Mts. nicht in voller Höhe eingegangen, so fließen die angewiesenen Einnahmen solange weiter auf das Sonderkonto der BIZ bis der Monatsbeitrag in voller Höhe in Reichsmark gezahlt ist. Einen Tag nach der Zahlung sind die angewiesenen Einnahmen von der BIZ freizugeben.

2. Vorschläge zur Abänderung des Berichts des Eisenbahnkomitees.

a) Zahlung am 7. j. Mts.

b) Gesetz § 4 Abs. 2. Es wird bemängelt, daß die Reichssteuern nach allgemeinem Recht im Range ein erstes Vorrecht auch vor den Personalausgaben haben; die Reparationssteuer solle dagegen hinter den Personalausgaben, aber im gleichen Rang mit den sächlichen Ausgaben stehen, andererseits aber den Vorrang vor jeder Steuer besitzen. Diese Regelung erscheine widerspruchsvoll.

c) Gesetz § 4 Abs. 6. Die Gewährung des Rückkaufsrechts an die Gesellschaft wird als zwecklos angesehen.

d) Gesetz § 5. Betriebsrechtsdauer. Betriebsrechtsdauer bis 31. März 1966 wird als technisch bessere Lösung bezeichnet. Im übrigen wird ohne Stellung die Aufmerksamkeit der Regierungen auf die Frage der Betriebsrechtsdauer gelenkt.

e) Gesetz § 34: Rücksichtnahme auf die Reparationssteuer bei der Ausübung des Aufsichtsrechts. Es wird vorgeschlagen, vor § 34 folgende Bestimmung vorzuschalten: Die Gesellschaft soll verpflichtet sein, den Tarif auf einer Höhe zu halten, die hinreichend ist, die Zahlungen für die Reparationssteuer für den Zinsen- und Tilgungsdienst der Schuldverschreibungen usw. sicherzustellen. Das Aufsichtsrecht über den Betrieb und die Tarife ist so auszuüben, daß diese Verpflichtung der Gesellschaft unter allen Umständen ordnungsgemäß erfüllt werden kann14.

14

Von Stegerwald und Schacht wurde diese Forderung als ein Eingriff in das Aufsichtsrecht und die Souveränität des Reichs zurückgewiesen. Außerdem meinte Schacht, die RB würde keine Anleihe erhalten, „wenn sie kein produktives Unternehmen ist. Daher ist auch diese Sache für die Gläubiger überflüssig“ (Tagebuch Schäffers vom 2.1.30; Institut für Zeitgeschichte: ED 93).

[1338] f) Es wird darauf hingewiesen, daß folgende Bestimmungen des Reichsbahngesetzentwurfs mit dem unabhängigen und privaten Charakter der Reichsbahn schwer zu vereinbaren sind:

Satzung § 14 (Bestätigung des Präsidenten des Verwaltungsrats durch den Reichspräsidenten);

Satzung § 11 (Ernennung sämtlicher Verwaltungsratsmitglieder durch die Reichsregierung);

Gesetz § 19 (zu weitgehende Angleichung der Rechtsverhältnisse der Reichsbahnbeamten an die der Reichsbeamten).

3. Vorschläge zur Abänderung des Berichts des Reichsbankkomitees.

a) § 21 Abs. 2 a und 3 g des Bankgesetzes (Begrenzung des Schatzwechselkredits des Reichs bei der Reichsbank auf 400 Millionen) soll international gebunden werden.

b) § 6 Abs. 10 wird beanstandet (Die Abberufung des Reichsbankpräsidenten durch den Generalrat bedarf der Bestätigung des Reichspräsidenten, selbst wenn der Generalrat einstimmig beschlossen hat).

c) Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Notenprivileg der Reichsbank am 30. August 1974 endet, während der Young-Plan bis zum 31. März 1988 läuft.

d) Entscheidung der BIZ über Abänderungen des Reichsbankgesetzes soll endgültig sein.

Nach Ansicht der Finanzsachverständigen verstößt die Möglichkeit der Anrufung des Schiedsgerichtes, wenn die BIZ ihre Zustimmung zu einer Abänderung des Reichsbankgesetzes versagt, gegen die Selbständigkeit der BIZ.

Für Abänderungen des Reichsbankgesetzes wird folgende Regelung vorgeschlagen:

aa)

Deutsche Regierung informiert die Bank;

bb)

Die Bank informiert die Gläubigerregierungen;

cc)

Wenn die Gläubigerregierungen Einwendungen erheben, entscheidet der Verwaltungsrat der BIZ endgültig und ohne Berufungsmöglichkeit.

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