1.202.2 (mu22p): 2. Unterzeichnung der Konstitutionsakte für die Internationale Bank durch die Reichsbank.

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2. Unterzeichnung der Konstitutionsakte für die Internationale Bank durch die Reichsbank.

Staatssekretär Dr. Pünder trug den Inhalt des Briefes des Reichsbankdirektoriums vom 1. März d. J. […] vor, in dem um Äußerung gebeten wird, ob die Reichsregierung der Auffassung ist, daß die rechtsgültige Unterzeichnung der Konstitutions-Akte durch die Reichsbank im Hinblick auf die Schlußklausel schon jetzt erfolgen kann9.

9

Schacht hatte schon am 28. 2. die Akte unterzeichnet, doch war zur rechtskräftigen Paraphierung die Unterschrift eines weiteren Mitglieds der Rbk erforderlich. Schacht teilte in seinem Schreiben weiter mit, die „amerikanische Gruppe“ habe ihren römischen Vertreter zur Leistung der Unterschrift ermächtigt. Daraufhin sei aus Rom telefonisch die Bitte übermittelt worden, daß auch die Rbk unterschreibe (R 43 I /671 , Bl. 160 f., hier: Bl. 160 f.).

Die Herren Reichsminister waren sich darüber einig, daß die Unterzeichnung zu erfolgen habe, da es nicht angehe, nach außen hin in Erscheinung treten zu lassen, daß die Reichsregierung Bedenken habe, ob der Young-Plan ratifiziert werde10.

10

„Ob nicht doch noch Schwierigkeiten auch hinsichtlich der Ratifizierung des Vertragswerks über die Reparationen entstehen“, werde sich erst in der Haushaltsberatung am 3. 3. herausstellen, vorher sei eine Antwort auf das Schreiben vom 1. 3. nicht zu erwarten, hatte Pünder im Einverständnis mit dem RK dem RbkPräs. am 1. 3. telegrafiert (R 43 I /671 , Bl. 232, hier: Bl. 232).

Der Reichskanzler bemerkte, daß auch nach seiner Auffassung die vom Reichsbankdirektorium gestellte Frage unbedingt bejaht werden müsse.

Auf Grund des Ergebnisses der Aussprache beschloß das Kabinett, dem Reichsbankdirektorium mitzuteilen, daß die rechtsgültige Unterzeichnung der Konstitutionsakte durch die Reichsbank schon jetzt erfolgen kann11.

11

Die Ermächtigung zur Ratifikation erging an Schacht am gleichen Tag in einem Telegramm des StSRkei (R 43 I /671 , Bl. 233, hier: Bl. 233).

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