1.85 (mu22p): Nr. 341 Der Reichsminister des Innern an die Reichsminister. 5. November 1929

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Text

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Nr. 341
Der Reichsminister des Innern an die Reichsminister. 5. November 1929

R 43 I /1889 , Bl. 199, hier: Bl. 199 Umdruck

Betr.: Volksbegehren „Freiheitsgesetz“.

Nach dem vorläufigen Ergebnis des Eintragungsverfahrens beim Volksbegehren „Freiheitsgesetz“ ist damit zu rechnen, daß das Volksbegehren zustande gekommen ist (§ 42 Abs. 2 des Gesetzes über den Volksentscheid)1. Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Entwurf eines Gesetzes gegen die Versklavung des deutschen Volkes wird daher unverzüglich nach Feststellung des Eintragungsergebnisses durch den Reichswahlausschuß beim Reichstag einzubringen sein. Hierbei ist die Stellungnahme der Reichsregierung darzulegen (Artikel 73 Abs. 3 der Reichsverfassung, § 41 Abs. 22 und § 43 Abs. 33 des Gesetzes über den Volksentscheid).

1

Annahme des Volksbegehrens bei Abgabe der Unterschriften von 1/10 der stimmberechtigten Wähler (RGBl. 1921, S. 796 ).

2

Mitteilung des Reichswahlleiters an den RIM (RGBl. 1921, S. 796 ).

3

Verpflichtung für die RReg., das Gesetz unverzüglich einzubringen (RGBl. 1921, S. 796 ).

Der Reichswahlausschuß wird voraussichtlich in den Tagen zwischen dem 20. und 25. November das Eintragungsergebnis endgültig feststellen4. Es[1107] besteht darum die Möglichkeit, den Gesetzentwurf bis zum Zusammentritt des Reichstags bei diesem einzubringen. Zwecks Vorbereitung der Kabinettsberatung über die Stellungnahme der Reichsregierung bitte ich das Auswärtige Amt einen Entwurf für die Stellungnahme der Reichsregierung mir baldmöglichst zugehen zu lassen. Hierbei wird im Hinblick auf § 3 des Gesetzentwurfs der Herr Reichswirtschaftsminister und der Herr Reichsfinanzminister zu beteiligen sein.

4

Das Stimmenverhältnis betrug knapp 10,02%. Der höchste Prozentsatz der Eintragung lag in Ostpreußen mit 24,66%, der niedrigste in Koblenz-Trier mit 1,25%.

Den Herrn Reichsminister der Justiz bitte ich um eine Stellungnahme zu § 4 des Gesetzentwurfs.

In der Darlegung der Reichsregierung wird auch dazu Stellung zu nehmen sein, ob der Gesetzentwurf verfassungsändernd ist. Hierzu liegt bereits eine Äußerung des Herrn Reichsministers der Justiz vor. Ich bitte auch das Auswärtige Amt um baldige Stellungnahme zu dieser Frage. Ich behalte mir vor, nach Eingang der Äußerung des Auswärtigen Amts gegebenenfalls eine kommissarische Besprechung über diese Teilfrage anzuberaumen.

Der Reichsausschuß für das deutsche Volksbegehren hat dem Gesetzentwurf eine allgemeine und eine besondere Begründung beigegeben. Die Bestimmungen über das Volksgesetzgebungsverfahren sehen nicht vor, daß solche von den Trägern des Volksbegehrens eingereichten Begründungen dem Reichstage vorzulegen sind. Es ist aber damit zu rechnen, daß bei Beratung des Gesetzentwurfs im Reichstag die hinter dem Volksbegehren stehenden Parteien die Ausführungen der Begründungen wiederholen. Es wird sich daher vielleicht empfehlen, in der Stellungnahme der Reichsregierung auch die Gedankengänge der Begründung zu berücksichtigen.

Ich füge bei:

1.

den Entwurf eines „Gesetzes gegen die Versklavung des deutschen Volkes“;

2.

die allgemeine und die besondere Begründung zu diesem Gesetzentwurf;

3.

Abschrift der Äußerung des Herrn Reichsministers der Justiz zur Frage, inwieweit der Gesetzentwurf verfassungsändernd ist.

Severing

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