1.88.1 (mu22p): 1. Außerhalb der Tagesordnung: Reparationsfragen.

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Kabinett Müller II. Band 2 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

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1. Außerhalb der Tagesordnung: Reparationsfragen.

Der Reichsminister der Finanzen unterrichtete das Kabinett in kurzen Zügen über den Stand der Arbeiten in dem von der Haager Konferenz eingesetzten, zur Zeit in Paris tagenden Komitee über die Liquidation der Vergangenheit. Er trug vor, daß im Augenblick die Frage der Formulierung der Verzichtsklausel brennend sei. Die deutsche Delegation erwarte hierzu bindende Instruktionen1. Die Frage sei am Vortage im Kreise der an den Reparationsfragen in erster Linie beteiligten Reichsminister vorbesprochen worden. Bei der grundlegenden Bedeutung der zu treffenden Entscheidung sei eine Beschlußfassung des Gesamtkabinetts erforderlich.

1

Gemeint ist der deutsche Verzicht auf Ansprüche „aus früheren Vorgängen“. Über den Stand der Verhandlungen war von Dorn und Schäffer berichtet worden: „In der Sitzung vom 5. [11.] war hinsichtlich der Verzichtsklausel eine starke Annäherung erzielt worden, nachdem auf Verlangen der anderen Seite die Ausnahme von unserem Verzicht auch in der Fassung noch mehr als bisher auf diejenigen Fälle, zu deren Deckung sie dienen sollten, zurecht geschnitten waren. Auch bei einer Vormittagsbesprechung am 6. mit Lyon waren wesentliche Meinungsverschiedenheiten nicht mehr festzustellen. An Nachmittag des 6. hatte sich plötzlich das ganze Bild verschoben. Die Gegenseite erklärte, daß sie es für ausgeschlossen halte, durch Feststellung von Ausnahmen zu einer Einigung zu kommen und daß ihr als einziger Weg noch möglich erscheine, daß wir unsere Verzichterklärung nach dem Wortlaut der Gläubigerempfehlung in Ziffer 143 [RGBl. 1930 II, S. 454  f.] abgeben und gleichzeitig gewisse Begrenzungen und gewisse, die Sonderforderungen einzelner Gläubigermächte betreffende Einbeziehungen anfügten. Wir erklärten, daß dieser Weg für uns nicht gangbar sei, weil dann wir durch die Einbeziehungen alle Zugeständnisse gemacht hätten, ohne dadurch die Sicherheit zu erlangen, vor weiteren Einbeziehungen im Wege der Auslegung in Zukunft geschützt zu sein. Die Sitzung, die ursprünglich bestimmt gewesen war, die endgültigen Texte festzustellen, wurde darauf vertagt.“ Weiterhin hatten Dorn und Schäffer einen Entwurf vorbereitet (siehe Anm. 2), zu dem die Stellungnahme der RReg. erbeten worden war (Telegramm Nr. 96 vom 7.11.29; R 43 I /298 , Bl. 429 f., hier: Bl. 429 f.).

[1128] Ministerialdirektor Dr. Gaus erläuterte die Einzelheiten der zu entscheidenden Fragen an Hand der anliegenden Aufzeichnung, die an die Herren Reichsminister verteilt wurde2. Hierzu bemerkte er besonders, daß die Formulierung der Anlage der Gegenseite gegenüber noch nicht abgegeben worden sei, daß daher auch noch nicht gesagt werden könne, wie die Gegenseite sich dazu stellen werde.

2

Der Entwurf von Gaus (Anlage in R 43 I /1440 , Bl. 33, hier: Bl. 33) lautet: „Die Sachverständigen der Gläubigermächte haben in dem neuen Plan Deutschland einen Verzicht auf gewisse Forderungen nahegelegt. Der Inhalt dieser Empfehlung ist unter den vertragsschließenden Teilen streitig. Deutschland ist jedoch bereit, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit den Verzicht auf die im folgenden aufgeführten Forderungen auszusprechen, sofern die anderen vertragsschließenden Staaten anerkennen, daß damit der Empfehlung der Sachverständigen voll genügt ist. – Dieser Verzicht würde also folgende Forderungen, sei es von seiten Deutschlands, sei es von seiten der Gläubigermächte, soweit anwendbar, decken:“

(Dazu abweichend der Entwurf Dorns und Schäffers – Telegr. Nr. 96 vom 7. 11.; R 43 I /298 , Bl. 425-428, hier: Bl. 425-428 –: „Die deutsche Regierung ist bereit, sofern die anderen Signaturmächte des Accords vom … anerkennen, daß dadurch der von den Gläubigermächten ausgesprochenen Empfehlung eines deutschen Verzichts nach Ziffer 143 des neuen Plans voll genügt ist, diesen Verzicht, der sich nach ihrer Auffassung auf Forderungen des Staates für eigene Rechnung beschränkt, darüber hinaus auf gewisse andere Forderungen zu erstrecken. Dem Verzicht würden danach unterfallen:“)

„1. Forderungen des Staats für eigene Rechnung, soweit sie nicht im Laufe des Ausgleichsverfahrens gemäß dem Artikel 296 und 72 des Vertrags von Versailles durch das Gläubigeramt dem Schuldneramt notifiziert worden sind. 2. Die Ansprüche auf Übernahme des Dienstes für die Kolonialschuldverschreibungen. 3. Der Anspruch auf Erfüllung der Kriegsgefangenenforderungen. 4. Der Anspruch auf Rückzahlung der Debetsalden. 5. Der Anspruch auf die Aktien der Staatsbank von Marokko. 6. Der Anspruch auf den Gegenwert für die Schantungbahn. 7. [nur bei Gaus]: Ersatz der Ruhrschäden!“

(Schäffer und Dorn fügten diesem Verzicht an: „Die Gläubigermächte erkennen ihrerseits an, daß neben ihren Forderungen auf die Annuitäten des neuen Planes andere Forderungen der obenbezeichneten Art gegen Deutschland nicht mehr bestehen.“)

„Die Gläubigermächte fordern über den im Vorstehenden ausgesprochenen Verzicht hinaus, daß Deutschland auf die Überschüsse aus den Abrechnungen der Ausgleichsämter verzichtet. Deutschland sieht sich außerstande, einen solchen Verzicht zu erklären. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß 1. die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens die Ausführung der nach dem 10.1.20 getroffenen Abkommen über den Verzicht von Gütern, Rechten und Interessen deutscher Privatpersonen oder die Rückgabe, sei es dieser Güter, Rechte und Interessen, sei es ihrer Liquidationserlöse, nicht berühren und daß 2. die Fragen, die in dem gegenwärtigen Übereinkommen behandelt sind, soweit es sich um die deutsch-polnischen Beziehungen handelt, durch das deutsch-polnische Abkommen, das in Warschau am 31.10.29 gezeichnet worden ist, geregelt sind.“

Nach längerer Aussprache billigte das Kabinett die Grundzüge der von Ministerialdirektor Dr. Gaus vorgetragenen Verzichtsklausel. Die Formulierung im einzelnen soll jedoch der deutschen Delegation überlassen werden. Bei der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit soll Ministerialdirektor Dr. Gaus die Delegation fernmündlich über das Ergebnis der Kabinettsberatung unterrichten. Dabei soll besonders hervorgehoben werden, daß eine kasuistische Aufzählung der einzelnen Ansprüche, auf die Deutschland verzichtet, möglichst zu vermeiden ist3. Insbesondere gilt dies von den Ansprüchen unter Ziffer 4 bis 7[1129] des vorliegenden Vorschlags, weil es sich dabei um Ansprüche handelt, die Deutschland der Gegenseite gegenüber niemals formell erhoben hat und weil sie praktisch auch kaum jemals realisierbar wären. Die Erwähnung derartiger Forderungen in dem später zu veröffentlichenden Schlußprotokoll würde die innerpolitische Vertretbarkeit des Schlußprotokolls überaus erschweren. Die deutsche Delegation soll anstreben, die Ansprüche, die nicht der Gesamtheit der Gegenseite gegenüber bestehen, vielmehr sich jeweils nur gegen eine einzelne fremde Nation richten, möglichst durch einen getrennten Notenwechsel mit den in Frage kommenden Ländern außerhalb des Schlußprotokolls über den Young-Plan zu erledigen. Ferner soll die deutsche Delegation nach Möglichkeit klären, auf welche Forderungen die Gegenseite Deutschland gegenüber verzichtet, d. h. feststellen, ob und inwieweit in diesen Verzicht die sogenannten Neutralitätsforderungen der Tschechei, Griechenlands, Portugals, Rumäniens und anderer kleiner Mächte einbegriffen sind4. In der Frage des Verzichts auf die Liquidationsüberschüsse soll der in der vorliegenden Formulierung enthaltene Standpunkt einer Ablehnung des Verzichts aufrechterhalten werden5.

3

Lyon hatte gegenüber Schäffer „den Versuch eines anderen Weges“ angeregt, nämlich den Verzicht Deutschlands auf Staatsforderungen verbunden mit Forderungen, die die Großstaaten bedrücken würden. Die Gläubigerstaaten sollten in einer Gegenerklärung feststellen, damit sei die Empfehlung des Young-Plans erfüllt, „ob England auf diesen Boden eines mehr kasuistischen Verzichts treten würde, wüßte er noch nicht. Auch der Quay d’Orsay habe sich noch nicht dazu geäußert und könne dies erst, wenn er wisse, wie so eine Erklärung aussehen würde“ (Telegramm Nr. 96 vom 7. 11.; R 43 I /298 , Bl. 425-428, hier: Bl. 425-428).

4

Gleichzeitig tagte in Paris das „Ostkomitee“, in dem abschließend die Reparationsleistungen Österreichs, Ungarns und Bulgariens verhandelt wurden, aber auch ihr Verhältnis gegenüber den deutschen Reparationen. In diese Verhandlungen war vom Quai d’Orsay eingegriffen worden, um „jede Fassung zu vermeiden, aus der eine Ausschließung der kleineren Ostmächte von den Vorteilen des deutschen Verzichts entnommen werden könnte. Diese Sicherung der östlichen Freunde Frankreichs erklärt sich aus den Vorgängen im Ostkomitee, aus dem gestern auch Bulgarien mit Kleiner Entente ausgeschieden seien [vorher Ungarn] und in dem die Tschechoslowakei die größten Schwierigkeiten machen soll“ (Telegramm Nr. 96 vom 7. 11.; R 43 I /298 , Bl. 425-428, hier: Bl. 425-428).

5

Allerdings hatte Snowden dem Botschafter Sthamer mitgeteilt, die britische Regierung wolle deutschen Besitz im Wert von 5 Mio Pfund Sterling zurückgeben. „You also referred to the surplus of properties liquidated unter the Clearing Office procedure in the past and you urged that there was an equitable, if not a legal case for returning this surplus to the German Government. – I regret that I must altogether dissent from this view. As the German Government have repeatedly been informed, His Majesty’s Government regard this matter as definitely closed by the decision of the Hague Interpretation Court, under the Dawes Plan, and they cannot admit that it can now be made the subject of further discussion.“ Die Freigabe deutschen Eigentums bedeute die endgültige Regelung aller deutschen Ansprüche (Sthamers Telegramm Nr. 724 vom 30.10.29; R 43 I /298 , Bl. 456 f., hier: Bl. 456 f.). Siehe hierzu auch Curtius, Der Young-Plan, S. 59 f.

[Das Kabinett billigt die Vorschläge des RFM, a) sich damit einverstanden zu erklären, daß nach dem Tod von Delacroix6 der englische Delegierte Addis Vorsitzender des Organisationskomitees „für die Anpassung der nach dem Dawes-Plan erlassenen deutschen Gesetze an den Young-Plan“ wird, und b) daß die deutschen Mitglieder des RB-Verwaltungsrats nicht vor Ablauf ihrer Amtsperiode ersetzt werden. Dafür werde Leverve zehn Bestimmungen des neuen RB-Gesetzes international nicht binden.]

6

Delacroix war am 15.10.29 gestorben.

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