1.99.2 (mu22p): 2. Deutsch-schwedische Handelsvertragsverhandlungen sowie (außerhalb der Tagesordnung) deutsch-finnische Handelsvertragsverhandlungen.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 11). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Kabinett Müller II. Band 2 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

Extras:

 

Text

RTF

[1154]2. Deutsch-schwedische Handelsvertragsverhandlungen sowie (außerhalb der Tagesordnung) deutsch-finnische Handelsvertragsverhandlungen.

Der Reichsminister des Auswärtigen trug den Stand der Verhandlungen mit Schweden über den Abschluß eines Handelsvertrages vor5. Er wies auf die Bedeutung des Vertrags für Industrie und Landwirtschaft hin. Käme es nicht zum Vertragsschluß, so bestände die Gefahr, daß sich eine Front der nordischen Staaten gegen Deutschland bilden würde. Die von Schweden gewünschten Kontingente für zollbegünstigte Einfuhr von Rindvieh seien selbst bei Berücksichtigung der Auswirkungen des Meistbegünstigungsverhältnisses mit anderen Vieheinfuhrländern im Verhältnis zu dem deutschen Viehstapel so gering, daß sie gegenüber den Vorteilen nicht in Frage kämen, die der Landwirtschaft aus dem Wegfall der Getreide-, Vieh- und Fleischzollbindungen erwüchsen.

5

Eine schwedische Handelsdelegation war nach Berlin gekommen, um die schwedischen Vorschläge vorzutragen (Vermerk der Rkei vom 15. 11.; R 43 I /1114 , Bl. 124, hier: Bl. 124). Sie hatten eine Steigerung des zollbegünstigten Rinderkontingents von 5000 auf 7000 Stück gefordert und sich mit dem deutschen autonomen Zoll für Schweine von 18,– RM einverstanden erklärt (Vermerk vom 16. 11.; R 43 I /1114 , Bl. 125, hier: Bl. 125).

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erklärte, er habe an den Kabinettsverhandlungen über die Gewährung eines zollbegünstigten Kontingents von 5000 Stück Rindvieh nicht eilgenommen und könne sich nur damit abfinden, wenn den anderen Vieheinfuhrstaaten kein größeres Kontingent eingeräumt würde. Nach seiner Auffassung kämen etwa 10 Länder hierfür in Frage.

Die Herabsetzung des Zolls für Innereien auf 16,– M lehne er ab. Er könne sich aber damit einverstanden erklären, wenn lediglich für Lebern 16,– M, für die übrigen Innereien aber der Tarifzoll für lebendes Vieh, also 18,– M vereinbart würde. Seine endgültige Entschließung müsse allerdings davon abhängen, wie die Entscheidung des Kabinetts zu den deutsch-finnischen Handelsvertragsverhandlungen fallen würde.

Der Reichsminister der Justiz wies auf den Beschluß des Handelspolitischen Ausschusses des Reichstags hin, nach dem der Zoll für Rindvieh nicht unter 24,50 M festgesetzt werden dürfe. Die Vereinbarung eines zollbegünstigten Kontingents würde dem widersprechen. Würde es über 5000 Stück hinaus erhöht, so halte er die Durchlöcherung des Schutzes der Landwirtschaft nicht für erträglich, weil die Meistbegünstigung berücksichtigt werden müsse.

Auch gegen die Herabsetzung des Zollsatzes für Innereien auf 16,– M habe er schwerste Bedenken. Er könne sich mit der Festsetzung dieses Zolls für Lebern einverstanden erklären, wenn im übrigen der Zoll für Innereien auf 21,– M bestehen bliebe.

Der Reichswehrminister schloß sich diesen Erklärungen an.

Der Reichswirtschaftsminister trat für den Abschluß des Vertrages unter den vorgeschlagenen Bedingungen ein. Bedenken beständen auch auf industrieller Seite wegen der Pflasterstein-Industrie. Ohne Zollfreiheit für Pflastersteine sei ein Vertrag mit Schweden nicht zustande zu bringen. Es müsse deswegen,[1155] um den Absatz der deutschen Ware im Inland zu fördern, auf die produktive Erwerbslosenfürsorge und auf die Kommunalverwaltungen dahin eingewirkt werden, daß sie nur deutsche Pflastersteine verwenden6.

6

Im Handelspolitischen RT-Ausschuß hatte der DVP-Abgeordnete Schneider bereits am 1. 10. gefordert, die Verhandlungen mit Schweden auch auf die Aufhebung der Zollfreiheit für Pflastersteine auszudehnen. In den letzten Jahren seien für 9–10 Mio RM Pflastersteine eingeführt worden (Vermerk der Rkei; R 43 I /1114 , Bl. 94-96, hier: Bl. 94-96).

Nach Ansicht des Reichsministers der Finanzen ist die Gewährung eines beschränkten zollbegünstigten Kontingents für die Einfuhr von Rindvieh keine wesentliche Beeinträchtigung des Zollsatzes von 24,50 M, der im übrigen gewahrt werde. Allein aus Dänemark wären 269 000 Stück Rindvieh im Jahre eingeführt worden. Er trete für die Festsetzung des Zolls für Lebern in Höhe von 16,– M und für die übrigen Innereien in Höhe von 18,– M ein. Die Einfuhr letzterer sei nicht bedeutend.

Der Anregung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft entsprechend wurde sodann in die Verhandlungen über die deutsch-finnischen Handelsvertragsverhandlungen eingetreten.

Ministerialrat Sarnow berichtete über den Wunsch der Finnen, den Handelsvertrag auf 10 Jahre abzuschließen. Der Handelspolitische Ausschuß der Reichsregierung halte es für erträglich, wenn die Geltungsdauer bis 1. Oktober 1935 festgesetzt und darüber hinaus der Butterzoll in Höhe des autonomen Zollsatzes auf insgesamt 8 Jahre gebunden werde7.

7

Die Entscheidung in den Verhandlungen mit Finnland hing, nachdem der Papierzoll in den Hintergrund getreten war, von der Bindung des Butterzolles ab (Kabinettsvorlage des AA vom 16. 11.; R 43 I /1114 , gefunden in R 43 I /1092 , Bl. 45 f., hier: Bl. 45 f.).

Dem widersprach der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft entschieden. Der Abschluß des Vertrages auf 6 Jahre sei schon ein weites Entgegenkommen. Der Reichstag würde sich nicht damit einverstanden erklären können, daß der Butterzoll unabhängig von den übrigen Bestimmungen des Vertrags weiter gebunden bleiben würde8. Dieses Zugeständnis stehe in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der finnischen Buttereinfuhr nach Deutschland. Ihr Wert betrage nur 10 Millionen, während sich der Wert der Buttereinfuhr aus Holland und Dänemark auf mehrere 100 Millionen M belaufe. Demgemäß würden auch die Zugeständnisse, die von diesen Ländern bei einem Entgegenkommen im Butterzoll gemacht würden, wesentlich größer sein, als Finnland sie geben könne.

8

Der Handelspolitische Ausschuß des RT vertrat die Meinung, daß der Butterzoll ein Erziehungszoll sei, der schrittweise herabgesetzt werden solle (Vermerk der Rkei vom 16. 11.; R 43 I /1114 , gefunden in R 43 I /1092 , Bl. 44, hier: Bl. 44).

Der Reichsminister des Auswärtigen wies daraufhin, daß die Parteien, die für die Regelung des Butterzolls als eines abgleitenden Erziehungszolls eingetreten seien, mit der Bindung einverstanden sein müßten. Sie entspreche den Absichten, die sie bei der gesetzlichen Regelung des Butterzolls gehabt hätten. Wenn sie an diesen Absichten nicht festhalten sollten, so dürfte die Vertragsdauer auch nicht bis zum 1. Oktober 1935 festgesetzt werden, weil dann ja der Butterzoll von 40,– M vom 1. Januar 1934 an in Kraft träte. Es wäre nur[1156] konsequent, wenn in dem Vertrag auch die Geltung des 30,– Mark-Zollsatzes vom 1. Januar 1936 an bis zum Ablauf der 8 Jahre gesichert würde9.

9

Nach Ansicht des AA bedeutete die vertragliche Bindung des Butterzolls nur eine Bindung nach außen, die durch das Gesetz über die Erhöhung des Butterzolls vom 3.7.29 (RGBl. I, S. 128 ) nach innen schon bestehe (Kabinettsvorlage vom 16. 11.; R 43 I /1114 , gefunden in R 43 I /1092 , Bl. 45 f., hier: Bl. 45 f.).

Der Reichsminister der Finanzen maß der Frage eine große innerpolitische Bedeutung bei. Die Sozialdemokratische Partei habe sich mit dem Erziehungszoll nur unter der Bedingung abgefunden, daß die Absenkungen tatsächlich durchgeführt würden. Ihre vertragsmäßige Festsetzung sei deswegen notwendig. Erfolge sie nicht, so würden die anderen interessierten Länder auf Grund des Butterzollgesetzes Bindungen fordern.

Der Reichsarbeitsminister trat diesen Ausführungen bei und wies darauf hin, daß der finnische Vertrag für die Wirtschaft immerhin von nicht unerheblicher Bedeutung sei.

Staatssekretär Dr. Weismann erklärte das Einverständnis Preußens und insbesondere des Preußischen Landwirtschaftsministers mit der Bindung des Butterzolls auf 8 Jahre10.

10

Demgegenüber sprach sich der PrLandwM gegen einen Vertrag mit Finnland über den 1.10.35 hinaus aus. Eine derartige Bindung werde der RReg. bei weiteren Verhandlungen schädlich sein. Die wirtschaftliche Lage in den nächsten acht Jahren sei unübersehbar; es könnten Zollveränderungen notwendig werden. Diese Absicht werde dann aber durch Zollbindungen durchkreuzt. „Wenn der Herr Vertreter des PrStMin. in einer der letzten Sitzungen des RKab., in der die Frage des finnischen Handelsvertrages behandelt wurde, wie mir mitgeteilt wird, erklärt hat, daß ich mit der geplanten Bindung des Butterzolles einverstanden sei, so darf ich demgegenüber ergebenst bemerken, daß eine solche Erklärung nicht auf einer persönlichen Entscheidung von mir oder einem Einvernehmen mit mir beruht“ (23. 11.; R 43 I /1114 , gefunden in R 43 I /1092 , Bl. 56, hier: Bl. 56).

Der Reichsverkehrsminister schloß sich der Auffassung des Reichsaußenministers an. Er stellte seine Zustimmung auch für das zollbegünstigte Einfuhrkontingent für Rindvieh in Höhe von 5000–7000 Stück für Schweden in Aussicht. Die Herabsetzung des Zolls für Innereien auf 16,– M wollte auch er nur für Lebern zugestehen.

Zu dem Vorschlage, den Schweden Zollfreiheit für die Einfuhr von Thymothee-Heu zuzugestehen, führte Ministerialdirektor Ernst aus, es sei für die Zollbehörden praktisch nicht durchführbar, bei der Einfuhr von Heu zu prüfen11, ob es in bestimmten Teilen aus Thymothee, Klee und anderen feinen Gräsern zusammengesetzt sei. In dieser Zusammensetzung würde das Thymothee-Heu wahrscheinlich nur in Schweden geerntet. Würde die Zollfreiheit darauf abgestellt, so würden sich die anderen an der Heueinfuhr interessierten meistbegünstigten Länder darüber nicht ohne einen gewissen Grund beschweren, daß ihnen dieses Zugeständnis nicht in irgendeiner Weise zugute komme12.

11

Danach zunächst: „ob es die Zusammensetzung des Thymothee-Heus habe. Dieses Heu wachse nur in Schweden.“

12

Das RFMin. hatte sich wegen der Schwierigkeiten bei der Prüfung des eingeführten Heues dafür eingesetzt, entweder generell für Heueinfuhr Zollfreiheit zuzugestehen oder Schweden Zollfreiheit für ein bestimmtes Kontingent einzuräumen (Kabinettsvorlage des AA vom 16. 11.; R 43 I /1114 , Bl. 126, hier: Bl. 126).

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erklärte sich damit einverstanden, daß Schweden ein zollfreies Einfuhrkontingent für Heu ohne nähere Bestimmung über eine Zollstelle zugestanden würde.

[1157] Nach eingehender Aussprache beschloß das Kabinett mit Stimmenmehrheit:

1. Der deutsche Unterhändler wird ermächtigt, bei den Handelsvertragsverhandlungen mit Finnland die Geltungsdauer des Vertrages bis 1. Oktober 1935 zu vereinbaren und den Butterzoll auf die Dauer von insgesamt 8 Jahren zu binden.

2. Bei den Verhandlungen mit Schweden über einen Handelsvertrag kann ein Zollkontingent für lebendes Rindvieh zum Vertragssatze von 16,– M für den dz zugestanden werden, das

im Jahre 1930 5000 Stück,

im Jahre 1931 6000 Stück und,

falls dieses Kontingent zu 90% ausgenutzt wird,

im Jahre 1932 7000 Stück

betragen soll13.

13

Der REM verlangte am 23. 11. eine Abänderung dieses Beschlußpunktes durch die Formulierung: „Bei den Verhandlungen mit Schweden über einen Handelsvertrag kann ein Zollkontingent für lebendes Rindvieh zum Vertragssatz von 16,– RM für den dz zugestanden werden, das im Jahr 1930 5000 Stück, ab 1931 6000 Stück, ab 1932 7000 Stück betragen soll, falls im vorhergehenden Jahre das Kontingent von 6000 Stück zu 90% ausgenutzt wird. – Hierbei wurde als Auffassung des Kabinetts erneut festgestellt, daß anderen Staaten kein höheres Viehkontingent zugestanden werden darf als Schweden“ (R 43 I /1114 , Bl. 131, hier: Bl. 131). Dazu wurde in der Rkei erklärt, der erste Satz enthalte keine sachliche Änderung und der zweite sei falsch. „Der Herr RK hat bei der Abstimmung keine Feststellung darüber getroffen, daß anderen Staaten kein höheres Viehkontingent zugestanden werden dürfe als Schweden.“ Das sei die Meinung des REM gewesen, der gebeten habe, sie ins Protokoll aufzunehmen (Vermerk der Rkei vom 30. 11.; R 43 I /1114 , Bl. 132, hier: Bl. 132). Eine entsprechende Antwort erging an den REM am 30. 11. (R 43 I /1114 , Bl. 132, hier: Bl. 132).

3. Mit dem Wegfall einer Vereinbarung über den Zollsatz für lebende Schweine ist das Kabinett einverstanden.

4. Der Zollsatz für Lebern kann mit 16,– M, für die übrigen Innereien mit 18,– M vereinbart werden. Der Antrag, den Zollsatz für die übrigen Innereien mit 21,– M festzusetzen, wurde abgelehnt14.

14

In dieser Frage hatte der REM dem RK mitgeteilt: „Das landwirtschaftliche Interesse erträgt die Herabsetzung des Zolles für Innereien von 21 M auf 16 M nicht. Es ist ein großer Schaden zu erwarten besonders deswegen, weil diese Konzessionen ohne weiteres auch den Dänen zufallen.“ Er werde sich einem Mehrheitsbeschluß nur dann fügen können, wenn der Vertrag mit Schweden mindestens gleichzeitig mit dem polnischen in Kraft trete (7. 11.; R 43 I /1114 , Bl. 121, hier: Bl. 121). Dazu wurde in der Rkei vermerkt, daß der Vertrag mit Polen nicht vor dem 15.2.30 gelten werde. „Er wird also keinesfalls vor dem neuen deutsch-schwedischen Handelsvertrag in Kraft treten“ (Randvermerk; R 43 I /1114 , Bl. 121, hier: Bl. 121).

5. Der Reichskanzler stellte fest, daß die zuständigen Ressorts darüber einig waren, den Schweden nicht Zollfreiheit für Thymothee-Heu, sondern ein zollfreies Kontingent für Heu ohne nähere Bezeichnung zuzugestehen. Wegen der Verwendung von Pflastersteinen bei den Arbeiten der werteschaffenden Erwerbslosenfürsorge wird sich der Reichswirtschaftsminister mit dem Reichsarbeitsminister verständigen15.

15

Der deutsch-schwedische Vertrag wurde am 11.2.30 ratifiziert (siehe RGBl. 1930 II, S. 27 ), das entsprechende Gesetz war in Deutschland jedoch bereits am 5.12.29 erlassen worden (RGBl. 1930 II, S. 3 ). Noch Anfang Februar 1930 vermutete der RWiM, „daß allem Anschein nach das vom Deutschen Reich verabschiedete zweite Zusatzabkommen zu dem Handelsvertrag mit Schweden im Schwedischen RT auf große Widerstände stößt und daß nach den bisherigen Erklärungen der Parteivertreter im Handelspolitischen Ausschuß des RT das Zusatzabkommen zu dem Handelsabkommen mit Finnland nicht die Zustimmung des Deutschen RT finden wird. Es kann für mich keinem Zweifel unterliegen, daß eine Verfolgung der in der angedeuteten Weise vom RT angeregten Linie [Protektionismus] für die deutsche Zoll- und Handelspolitik zu den allerschwersten Erschütterungen des handelspolitischen Verhältnisses Deutschlands gegenüber dem Ausland Anlaß geben muß“ (1.2.30; R 43 I /2421 , Bl. 4 f., hier: Bl. 4 f.).

Extras (Fußzeile):