1.159 (mu22p): Nr. 415 Staatssekretär Pünder an den Reichskanzler. Den Haag, 13. Januar 1930

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Nr. 415
Staatssekretär Pünder an den Reichskanzler. Den Haag, 13. Januar 1930

R 43 I /480 , Bl. 99-101, hier: Bl. 99-101

[Betrifft: Verlauf der zweiten Haager Konferenz.]

Hochgeehrter Herr Reichskanzler!

In der Sanktionsfrage, mit der sich morgen früh ja nun auch das Reichskabinett in Berlin beschäftigen wird, darf ich Sie inzwischen wohl im Besitz unserer Unterlagen wissen. Diese Unterlagen bestehen aus drei Teilen: Meinem Nachttelegramm über den Verlauf des gestrigen Sonntags mit der kurzen Würdigung des Ergebnisses am Schluß, dem heutigen Mittagstelegramm mit der Übermittlung der deutschen Texte und schließlich dem erläuternden Telegramm des Herrn Ministers Curtius an Sie1.

1

Über das Ergebnis der langwierigen Verhandlungen mit den Franzosen hatte Pünder berichtet: „Die Artikel des Schlußprotokolls erörtern nur den Fall der Durchführung des Young-Plans, für den jegliche Sanktionen ausgeschlossen sein werden. Lediglich in dem ergänzenden Notenwechsel wird der unwahrscheinliche Fall des Zerreißens des Young-Plans durch eine etwaige deutsche Regierung erörtert und lediglich für diesen Fall den Gläubigermächten die Handlungsfreiheit, nicht aber das Wiederaufleben des Vertrags von Versailles konzediert; da eine deutsche Regierung im Falle des Zerreißens des Young-Plans für uns die Handlungsfreiheit schon vorweg in Anspruch genommen hätte, erscheint die Konzedierung der Handlungsfreiheit an die Gegner für den Fall als eine Selbstverständlichkeit. Um eine etwaige willkürliche Behauptung des Zerreißens des Young-Plans durch Deutschland auszuschalten, wird der Haager Schiedsgerichtshof eingeschaltet, zwecks ausdrücklicher Feststellung dieser Tatsache. Für den Fall der Bejahung dieser Frage durch das Haager Gericht werden damit aber noch nicht die von den Gläubigern dann in Aussicht genommenen Zwangsverwaltungen legitimiert, was entgegen dem ausdrücklichen französischen Verlangen in den heutigen Kämpfen deutscherseits abgelehnt worden ist; vielmehr wären hinsichtlich der Mittel die Gläubigermächte nach wie vor an die Bestimmungen des Kellogg-Paktes, Völkerbunds und so weiter gebunden“ (Pünders Telegramm Nr. 30 vom 13.1.30; R 43 I /480 , Bl. 113-118, hier: Bl. 113-118). Diese Einstellung war von Curtius unterstrichen worden, der u. a. erklärt hatte: „Die jetzt geschaffene Rechtslage ist die, daß wir unsererseits den Gläubigern nichts gegeben haben, was sie nach allgemeinem Völkerrecht nicht auch ohne jede Regelung hätten, daß sie sich aber ihrerseits gebunden haben, selbst in dem äußersten Fall, vor irgendeinem Vorgehen gegen Deutschland zunächst den internationalen Gerichtshof anzurufen.“ Weiterhin hatte Curtius mitgeteilt: „Ich habe mich in voller Übereinstimmung mit den übrigen Delegierten entschlossen, der französischen Delegation gegenüber die in mühseligen tagelangen Ringen mit ihr erzielte Regelung namens der deutschen Delegation anzunehmen. Die Delegation ist deshalb nicht in der Lage etwa den Versuch zu machen, in dem Text noch diese oder jene Änderung herbeizuführen. Ein solcher Versuch wäre nicht nur aussichtslos, sondern auch bedenklich, da er die Gefahr von Verschlechterungen heraufbeschwören würde. Wir haben nach glaubwürdigen Nachrichten allen Anlaß zu der Annahme, daß insbesondere die englische Delegation sich nur ungern mit der Regelung abfinden wird. Wir können etwaige Widerstände der Engländer und vielleicht auch noch anderer Delegationen nur dann überwinden, wenn wir wenigstens die französische Delegation sofort auf den Wortlaut festlegen. Das haben wir deshalb heute nachmittag getan“ (Telegramm Nr. 34 vom 13.1.30; R 43 I /480 , Bl. 109-112, hier: Bl. 109-112).

[1356] Neues kann ich in diesem Augenblick meinerseits kaum hinzufügen, zumal ich an all den vorerwähnten Vorbereitungen auch schon persönlich naturgemäß stark mitbeteiligt war. Eine wertvolle Unterstützung für die morgigen Verhandlungen wird in der persönlichen Teilnahme des Herrn Staatssekretärs Schäffer und des Herrn Ministerialrats Mayer zu erblicken sein. Herr Gaus wäre im Augenblick völlig unabkömmlich, da bekanntlich auch noch andere wichtige Punkte der endgültigen Erledigung harren und namentlich auch das Juristenkomitee gerade in dieser Schlußwoche jetzt die endgültigen Formulierungen des ganzen Schlußprotokolls nebst Anlagen finden muß. Herr Minister Curtius hatte auch erwogen, mich zur morgigen Kabinettssitzung nach Berlin zu entsenden. Abgesehen davon, daß auch ich zur laufenden und einwandfreien Sicherstellung der Zusammenfassung der Konferenzarbeit in keinem Augenblick recht entbehrlich bin, würde eine solche Entsendung nach außen leicht den Eindruck erwecken, als ob die deutsche Delegation nicht mehr mit ihren Vollmachten auszukommen glaube und sich durch einen besonderen Sendboten weitere Instruktionen erbitten müsse.

So ist aber die Situation absolut nicht, und dies führt mich gleich zur sachlichen Beurteilung des vorläufigen Sanktionsergebnisses. Ich möchte Ihnen, hochverehrter Herr Reichskanzler, hiermit ausdrücklich erklären, daß auf Grund meiner doch auch recht genauen Kenntnis der Sach- und Rechtslage und nach ehrlichster pflichtgemäßer Überzeugung die deutsche Reichsregierung mit diesem Ergebnis in der Sanktionsfrage einschließlich jedes einzelnen Punktes zufrieden sein kann. Ich erkläre dies gerade auch auf Grund des Umstandes, daß ich von Haus aus Rheinländer bin und die politischen Verhältnisse und Stimmungen im noch besetzten Gebiet einigermaßen zu kennen glaube.

Auf die Gefahr hin, in unseren Telegrammen schon mehrfach Gesagtes wiederholen zu müssen, darf ich erneut den Satz an die Spitze stellen, daß für den Regelfall, d. h. für den Ablauf des Young-Plans völlig klargestellt ist, daß sich alle Rechtsfolgen ausschließlich nach diesem Plan selbst regeln, und daß Sanktionen irgendwelcher Art für diesen Regelfall für alle Zukunft ganz ausgeschlossen sind. Nur mit diesem Regelfall befaßt sich auch das Schlußprotokoll.

[1357] Der Hugenberg-Propaganda und dem frevelhaften Volksbegehren haben wir es zu verdanken, daß unsere Gegner auch den unwahrscheinlichen Fall, daß dermaleinst eine andere deutsche Regierung den Young-Plan zerreißen könne, in Rechnung stellen mußten. Dieser unwahrscheinliche Sonderfall wird nun nicht in dem Schlußprotokoll des Young-Plans, sondern ausschließlich in dem begleitenden Notenaustausch behandelt, und zwar hier auch nach unserer Auffassung mit allen möglichen Sicherungen. Zunächst ist er absolut umrissen, insbesondere scharf getrennt von dem anderen Fall, daß trotz besten deutschen Willens sich bei der Durchführung des Young-Plans Schwierigkeiten ergeben. Der Sonderfall ist eben ausdrücklich auf das schroffe Absagen und das Zerreißen des Plans abgestellt. Um nun aber auch nach jeder Richtung hin sicher zu sein, daß nicht doch noch ein nicht so scharf abzuwägender Grenzfall von der Gegenseite hierunter substituiert werden könne, ist zur Entscheidung über die Frage, ob ein solcher deutscher Gewaltakt vorliegt, der höchste Weltgerichtshof eingeschaltet. Erst nachdem dieser gesprochen hat, ist die Handlungsfreiheit der Gegenseite gegeben. Daß in diesem Fall den Gegnern ihre Handlungsfreiheit wieder zuwächst, ist völkerrechtlich eine Selbstverständlichkeit, nachdem die dann agierende deutsche Reichsregierung diese Handlungsfreiheit durch den schroffen Akt des Zerreißens schon zuvor für sich in Anspruch genommen hätte. Worin die Handlungsfreiheit der Gegner besteht, richtet sich nach den allgemeinen und jeweils gültigen Grundsätzen des Völkerrechts. Es lebt aber keineswegs auch in diesem extremen Falle dann der Friedensvertrag mit Artikel 430 wieder auf. Wenn auch die allgemeine Handlungsfreiheit und der Artikel 430 in der praktischen Auswirkung nicht sehr unterschiedlich sein mögen, so hätte das Wiederaufleben des Friedensvertrags doch die große Bedeutung, daß dann die Gegner sich für ihre Sanktionsmaßnahmen auf einen völkerrechtlich bestehenden Vertrag berufen könnten. Bei der Feststellung allgemeiner Handlungsfreiheit ist dies aber keineswegs der Fall. Der oder die betreffenden Gläubigerstaaten müßten sich vor Verhängung von Sanktionsmaßnahmen stets fragen, ob sie sich mit der betreffenden Maßnahme innerhalb ihrer sonstigen völkerrechtlichen Bindungen, z. B. Kellogg-Pakt und Völkerbundspakt, halten. Insofern bedeutet also der Umstand, daß auch für diesen extremen Fall nur die gegnerische Handlungsfreiheit, aber keineswegs das Sanktionsrecht aus Artikel 430 zugebilligt ist, auch für das böswillige Deutschland einen großen Gewinn.

Was die innenpolitische deutsche Wirkung angeht, so darf ich vielleicht noch auf folgende neue Nuance hinweisen: es ist durchgesetzt worden, daß in der deutschen Antwortnote, entgegen dem bis gestern noch vorliegenden Wunsche der Gegner, der sogenannte extreme Fall nicht mit den gleichen Worten wiederholt wird, sondern daß im vierten Absatz der deutschen Antwortnote lediglich mit Bedauern von dieser von den Gegnern in Betracht gezogenen Möglichkeit gesprochen wird.

Alles in allem sind die jetzt vorliegenden Formulierungen das Ergebnis eines außerordentlich schweren Kampfes. Schließlich hat es große Mühe gekostet, Tardieu, dem – selbstverständlich unter Wahrung seiner französischen Interessen – sehr an dem Zustandekommen lag, auf diese Formulierungen zu[1358] bringen. Wenn wir mit dem offenen Streit in den Kreis der 6 einladenden Mächte getreten wären, hätten wir gewiß einen schwereren Stand gehabt, zumal der halsstarrige englische Schatzkanzler auch in diesem Punkt offensichtlich eine uns sehr unbequeme Einstellung hat. Daß auch von den Weltbankiers, denen an dem glatten Funktionieren des Youngplans liegt, für den sogenannten extremen Fall nicht viel zu erwarten gewesen wäre, hatte ich bereits in meinem Nachttelegramm kurz erwähnt2.

2

Dort hatte Pünder berichtet: „Auch von den ab Montag versammelten Mitgliedern des Bankkomitees wäre keine Hilfe zu erwarten, da diese Weltbankiers gerade im Interesse des Funktionierens des Youngplans für den Fall des Zerreißens des Young-Plans durch Deutschland zur Bewilligung von Sanktionen gegen die obstinaten Schuldner sich sicher bereit finden würden“ (Telegramm Nr. 30 vom 13. 1.; R 43 I /480 , Bl. 113-118, hier: Bl. 113-118).

Zusammenfassend glaube ich daher auch von meinem Standpunkt aus Ihnen, hochverehrter Herr Reichskanzler, die Zustimmung zu der Stellungnahme Ihrer hiesigen vier Ministerkollegen empfehlen zu dürfen.

Mit den ehrerbietigsten Grüßen und Empfehlungen, auch von der ganzen deutschen Delegation, an Sie und das Reichskabinett, bin ich,

hochverehrter Herr Reichskanzler,

Ihr allzeit ergebenster

Pünder.

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