1.44 (mu22p): Nr. 300 Der Reichsminister der Finanzen an Staatssekretär Pünder. 20. September 1929

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Text

RTF

Nr. 300
Der Reichsminister der Finanzen an Staatssekretär Pünder. 20. September 1929

R 43 I /1233 , Bl. 261, hier: Bl. 261 Umdruck

[Betrifft: Politische Beleidigungen.]

 

Die Bombenattentate1 und andere Vorgänge der letzten Zeit haben gezeigt, daß eine innere Spannung im Lande herrscht, wie seit langen Jahren nicht. Die Spannung äußert sich u. a. auch darin, daß in öffentlichen Versammlungen und in Druckschriften in ständig zunehmendem Umfange und in immer maßloserer Form Schmähungen entweder gegen den Staat als solchen oder gegen Mitglieder der Reichsregierung oder der Landesregierungen gerichtet werden. Solchen Schmähungen stehen, seitdem das Gesetz zum Schutze der Republik außer Kraft getreten ist2, im wesentlichen nur noch die Strafvorschriften entgegen, die sich gegen Beleidigungen richten. Ich habe bisher (abgesehen von einer einzigen Ausnahme) davon abgesehen, wegen Beleidigungen, die im politischen Kampfe gegen mich geäußert worden sind, Strafantrag zu stellen. Hierbei befand ich mich im Einklang mit der Praxis des Herrn Reichskanzlers und der anderen Herren Reichsminister, sowie mit der Gepflogenheit des Reichstags, der es früher stets abgelehnt hat, die Strafverfolgung solcher Abgeordneten zuzulassen, die wegen politischer Beleidigungen angeklagt werden sollten. Von dieser Praxis ist der Reichstag neuerdings in grundsätzlicher Weise abgegangen, indem er zu der Strafverfolgung des Abgeordneten Strasser seine Zustimmung erteilt hat3. Im Hinblick hierauf sowie auf die gespannte innenpolitische Lage halte ich es für erforderlich, daß das Reichskabinett zu der Frage Entschließung faßt, ob auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen grundsätzlich davon abgesehen werden soll, wegen politischer[960] Beleidigungen Strafantrag zu stellen oder ob gegen besonders gehässige Schmähungen der Schutz des Strafgerichts angerufen werden soll. Ich würde dankbar sein, wenn die Angelegenheit auf die Tagesordnung der ersten Kabinettssitzung gesetzt würde, der der Herr Reichskanzler selbst vorsitzt4.

1

Siehe Anm. 5 zu Dok. Nr. 290.

2

Die Verlängerung des Gesetzes zum Schutz der Republik war am 27.6.29 abgelehnt worden, da keine Zweidrittelmehrheit zustande gekommen war; siehe RT-Bd. 425, S. 3077 .

3
 

Gegen Strasser wurden in der vierten Wahlperiode bis zum 28.6.29 in 12 Fällen die Genehmigung zur Strafverfolgung oder Vorführung erteilt (RT-Bd. 429, S. 12  f.).

4
 

MinR Wienstein schrieb im Referentenvotum zu dieser Kabinettsvorlage: „Das RKab. sollte meines Erachtens auch fernerhin entsprechend der bisherigen Praxis, im allgemeinen von der Stellung eines Strafantrages wegen Beleidigung Abstand nehmen und nur in Ausnahmefällen, z. B. wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit, Strafantrag stellen. – Es dürfte sehr zweifelhaft sein, ob durch häufigeres Stellen von Strafanträgen wegen Beleidigung eine Einschränkung der immer mehr zunehmenden öffentlichen Hetze, auf welche der RFM mit Recht hinweist, erzielt wird. Leider verurteilt ein großer Teil, wenn nicht der größte Teil der Gerichte wegen Beleidigung immer noch zu unverhältnismäßig niedrigen Strafen, die nicht abschrecken. – Die Genehmigung der Strafverfolgung des Abgeordneten Strasser seitens des RT wird in diesem Zusammenhang kaum angeführt werden können. Der RT hat die Strafverfolgung deshalb genehmigt, weil Strasser seine Immunität im Interesse der nationalsozialistischen Presse in der Weise ausgenutzt hat, daß er als verantwortlicher Redakteur für zahllose nationalsozialistische Zeitungen in der Provinz figurierte.“ Pünder und v. Hagenow traten diesem Votum bei (R 43 I /1233 , Bl. 262, hier: Bl. 262). Zur Behandlung im Kabinett siehe Dok. Nr. 316, P. 4.

Den Herren Reichsministern lasse ich Abdrucke dieses Schreibens zugehen.

gez. Hilferding

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