1.9 (mu22p): Nr. 265 Aufzeichnung des Abgeordneten Brüning über die Streitpunkte in der Kabinettsvorlage zur Reform der Arbeitslosenversicherung. 14. August 1929

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[858] Nr. 265
Aufzeichnung des Abgeordneten Brüning über die Streitpunkte in der Kabinettsvorlage zur Reform der Arbeitslosenversicherung. 14. August 19291

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Die Aufzeichnung wurde von Brüning vor der Ministerbesprechung vom 14. 8. (Dok. Nr. 266) überreicht. „Er deutete dabei an, daß die Sachverständigen der Regierungsparteien bemüht seien, eine mittlere Linie als Grundlage von Vereinbarungen zu finden und sah die Erfolgsaussichten nicht ganz hoffnungslos an. Nach seiner Ansicht muß die Entscheidung vor dem Abschluß in Haag getroffen werden. Er hält es auch im Interesse der innerpolitischen Beruhigung für dringend geboten“ (undatierter Vermerk ohne Unterschrift; R 43 I /2035 , Bl. 353, hier: Bl. 353).

R 43 I /2035 , Bl. 354 f., hier: Bl. 354 f. Durchschrift

In der Ministervorlage zur Reform der Arbeitslosenversicherung fehlen folgende Beschlüsse des Sachverständigenausschusses:

1. Der im Sachverständigenausschuß mit 20 zu 5 Stimmen zum Beschluß erhobene Antrag Riesener–Teusch, betreffs Staffelung der Unterstützungssätze nach der Dauer der Anwartschaft solle nach der Ministervorlage nur für die Saisonarbeiter Anwendung finden und nicht, wie es der Sachverständigenausschuß wollte, für alle Versicherten in das Gesetz eingebaut werden2.

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Siehe dazu Dok. Nr. 213, P. 1.

2. Der Beitrag soll nach der Ministervorlage um 0,75% bis zum 31. März 1932 erhöht werden, während der Sachverständigenausschuß eine befristete Beitragserhöhung um 0,5% mit 16 zu 11 bei einer Stimmenthaltung beschlossen hat.

3. Nach dem Beschluß des Sachverständigenausschusses betreffs Versicherung der Arbeitslosen gegen Krankheit sollte eine Ersparnis von ungefähr 30 Millionen M erzielt werden. Die Bemessung des Grundlohnes in der Krankenversicherung Arbeitsloser soll an die Stelle des auf den Kalendertag entfallenden Arbeitsentgelts ein Zehntel (bisher ein Siebtel) des wöchentlichen Einheitslohnes betragen. Nach der Ministervorlage sind entgegen dem Mehrheitsvotum des Sachverständigenausschusses die Überweisungen an die Krankenversicherung von ein Zehntel des wöchentlichen Einheitslohnes auf rund ein Achtel reduziert, was eine geringere finanzielle Ersparnis bedeutet.

4. Abweichend von dem Sachverständigengutachten ist auch die Begriffsbestimmung „Arbeitslosigkeit“. Es fehlt als Voraussetzung die „häusliche Gemeinschaft“. In Wegfall muß kommen die Unterhaltungspflicht durch Geschwister, da diese nicht einmal durch das BGB gegeben ist.

5. Nicht in der Ministervorlage ist enthalten der im Sachverständigenausschuß einstimmig zur Annahme gebrachte Vorschlag, daß die Summe von Arbeitslosenunterstützung und Gelegenheitsverdienst ein angemessenes Verhältnis zur Arbeitslosenunterstützung nicht übersteigen darf.

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