2.111.7 (sch1p): 7. [Verlängerung des Übergangsgesetzes]

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7. [Verlängerung des Übergangsgesetzes]

Reichsminister Landsberg erhält die Ermächtigung, auf eine bevorstehende Anfrage der Demokratischen Fraktion wegen des Ablaufs der im Übergangsgesetz vom 4. März 1919 vorgesehenen dreimonatlichen Frist zu[438] antworten, daß etwaige Anträge und Beschlüsse auf gesetzliche Neuregelung der in einer Verordnung behandelten Materie auch nach Ablauf der Frist zulässig seien und von der Regierung pflichtgemäß behandelt werden würden. Das Kabinett ist dagegen darüber einig, daß eine Verlängerung der Frist selbst nicht in Frage komme. – Minister Landsberg wird die Antwort dem Kabinett noch formuliert vorlegen8.

8

Die Anfrage Nr. 149 durch Schiffer(-Magdeburg) und Weinhausen, beide DDP, bezog sich auf das in § 1 des Übergangsgesetzes vom 4.3.1919 (RGBl. 1919, S. 285 ) festgelegte Recht der NatVers, durch die RReg. erlassene Verordnungen innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlaß außer Kraft zu setzen. Durch den Gang der Ereignisse sei jedoch die Arbeit der NatVers und der Ausschüsse für längere Zeit unterbrochen worden, so daß es der NatVers unmöglich sei, innerhalb der festgelegten Frist über alle Verordnungen der RReg. Beschlüsse zu fassen. Die Antragsteller fragten nach der Bereitschaft der RReg., auch nach Ablauf der genannten Frist RegVerordnungen durch die NatVers prüfen und evtl. außer Kraft setzen zu lassen (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 367 ). Die schriftliche Antwort des RJMin. erfolgte erst nach dem Kabinettswechsel am 24.6.1919 und verwies die NatVers auf die Möglichkeit einer Gesetzesinitiative zur Aufhebung von RegVerordnungen; die RReg. sei „eventuell bereit, bei dem Staatenausschusse für die Vorlage einzutreten.“ (NatVers-Drucks. Bd. 337, Nr. 412 ).

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