2.40.10 (str1p): 10. Einladung der Rheinlandkommission an die Kommunen betreffs des ausgegebenen Notgeldes.

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10. Einladung der Rheinlandkommission an die Kommunen betreffs des ausgegebenen Notgeldes.

Außerhalb der Tagesordnung macht der Reichsminister für die besetzten Gebiete noch davon Mitteilung, daß die Rheinlandkommission die Kommunen im besetzten Gebiet eingeladen habe25, an einer Besprechung teilzunehmen, die sich mit dem Vorschlag befassen solle, dem von den Kommunen ausgegebenen Notgeld im ganzen besetzten Gebiet Gültigkeit zu verleihen26.

25

Von der Irko waren zu der Besprechung am 6.9.23 Vertreter der Kommunen, des Handels, der Banken, unter ihnen der Leiter der Reichsbankfiliale Düsseldorf, eingeladen worden, jedoch weder Vertreter der RReg. noch des Landes Preußen (StS von Maltzan an die Dt. Botschaft London, 10.9.23; Pol. Arch.: Abt. II, Besetztes Gebiet, Besetztes Rheinland Notgeld. „Die Zeit“, Nr. 207 vom 6.9.23).

26

Während StS von Maltzan in seinem Telegramm nach London vom 10.9.23 (s. o. Anm. 25) und ein Beamter des RegPräs. Koblenz Schwierigkeiten im Notgeldverkehr außerhalb des jeweiligen Emissionsgebietes anerkannten (6.9.23; R 43 I /189 , Bl. 135/136), wurde in der „Zeit“ (s. o. Anm. 25) davon ausgegangen, die Vereinheitlichung des Notgeldes sei schon vor der Koblenzer Verhandlung durch gegenseitige Anerkennung des Notgeldes in den Kommunen erreicht worden. – Bereits am 14.8.23 hatte der „Matin“ eine Adresse Dortens veröffentlicht, die Tirard Poincaré überreicht hatte und in der eine besondere rheinische Währung gefordert worden war. Geschäftsträger von Hoesch hatte dazu nach Berlin telegrafiert: „[…] hier gegenwärtig die Frage der rheinischen Währung offenbar ernsthaft erwogen“ (Pol. Arch.: Abt. II Besetztes Gebiet, Besetztes Rheinland Fall Dorten, Bd. 3). Und StS von Maltzan meinte am 10.9.23 (s. o. Anm. 25), die RReg. gehe davon aus, frz. Absicht sei, auf dem Wege über dies Notgeld eine eigene rheinische Währung zu schaffen, die für die Separatisten Propagandawert haben werde.

[189] Er halte es für notwendig, der Einladung nicht zu folgen. Wenn die Kommunen jedoch der Einladung Folge leisteten, dann müßten sie sich gegen die Vorschläge der Rheinlandkommission äußern. In diesem Sinne habe er die Kommunen verständigt27.

27

Zur Beeinflussung unerwünschter Verhandlungen der Irko mit Interessenten und zur Aufklärung über die Beurteilung des Vorganges durch die RReg. war OB Jarres nach Köln gesandt worden. Zugleich wollte die RReg. erreichen, daß sich Jarres zwischen Irko und Interessenten schiebe, um zu direkten Verhandlungen zwischen Irko und einem Vertreter der RReg. zu gelangen. Ergebnis der Unterredung der Irko mit den Eingeladenen am 6.9.23 war, daß ein einheitliches Notgeld im Rheinland geschaffen werden sollte, für das Kommunen und Wirtschaftsverbände die Haftung übernehmen sollten. Von einer Beschlagnahme sollte abgesehen werden, wenn die Kommunen daraus Besatzungskosten in der Höhe zahlen würden, wie sie vor dem Ruhreinbruch gezahlt worden sei. Maltzan sah darin eine gewisse Kompromißbereitschaft der Franzosen und erachtete direkte Verhandlungen zwischen Besatzung und RReg. auch über diese Frage für wünschenswert, doch meinte er, daß den Franzosen, die einen politischen Zweck verfolgten, an solchen nicht gelegen sein werde (s. o. Anm. 25). Im Anschluß an die Verhandlungen wurde aus dem RegPräs. Koblenz (s. o. Anm. 26) vorgeschlagen, zur Behebung der Zahlungsschwierigkeiten solle der RPräs. eine VO nach Art. 48 RV erlassen damit Notgeld im Gesamtbereich des besetzten Gebiets bis zur Beendigung des Ruhrkampfes als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt werde. Da am 6.9.23 keine Einigung zustande gekommen war, fand eine erneute Besprechung am 10.9.23 unter dem belg. Finanzdeputierten Vivier statt. Bei dieser Gelegenheit wurde von der Irko ausgeführt, da sie für Ruhe und Ordnung im Rheinland die Verantwortung trage, sei sie in der Frage des Notgelds zum Handeln genötigt. Demgegenüber forderten die dt. Vertreter, die Rheinlandkommission solle vorläufig nichts unternehmen und den dt. Behörden Zeit lassen, „selbst Ordnung in die Notgeldangelegenheit zu bringen“ (PrIM an AA, 20.9.23; Pol. Arch.: Abt. II Besetztes Gebiet, Besetztes Rheinland Notgeld). In einer erneuten Sitzung legte die Irko die Ordonnanz 212 zur Regelung der Notgeldfrage vor. Bei dieser Gelegenheit wurden lediglich finanztechnische Probleme wie Ausgabengebiet, gegenseitige Anerkennung und Unterscheidungsmerkmale besprochen (RegPräs. Pfalz an BayerIMin., 27.9.23; Arch.: Abt. II Besetztes Gebiet, Besetztes Rheinland Notgeld). Zur Ausgabe des Notgeldes am 1.10.23 wurde das besetzte Gebiet in neun Zonen aufgeteilt (J. Jastrow, Ruhreinbruch und Währungsfragen, in: Rhein. Beobachter 1923, 2. Jg., S. 671 ff.).

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