2.40.4 (str1p): 4. Valutafragen.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 5). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Stresemann I und II. Band 1Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

Extras:

 

Text

RTF

4. Valutafragen.

Der Reichswirtschaftsminister weist einleitend darauf hin, daß man zuletzt die Frage beraten habe, ob die Devisen weiter erfaßt werden könnten5.

5

S. hierzu Dok. Nr. 36, 38.

An der Unterscheidung zwischen produktiven und unproduktiven Devisen sei festzuhalten6. Vermeiden müsse man auf jeden Fall Maßnahmen von großer Tragweite, die sich als nicht wirksam erwiesen. Wenn man die sofortige Ablieferung von Devisen verlange, dann müsse man auch ein Institut organisieren, welches die Devisen in Empfang nehmen könne. Diese Organisation werde jedoch gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

6

Zu dieser Differenzierung wurde in der DAZ, Nr. 413 vom 7.9.23, ausgeführt: Der Ablieferungspflicht würden Besitzer von Devisen und ausländischen Wertpapieren unterliegen, „deren Bestände lediglich dem Zwecke der Erhaltung der Substanz und des privaten Vermögens dienen, also aus Gründen der Markflucht erworben worden sind“.

Er schlage vor, einen Kommissar mit außerordentlichen Vollmachten zur Devisenerfassung durch Verordnung des Reichspräsidenten einzusetzen7. Der Kommissar solle befugt sein, fremde Zahlungsmittel und Edelmetalle für das Reich in Anspruch zu nehmen. In den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung müsse dem Kommissar das Recht gegeben werden, Auskunft von jedermann zu verlangen und jedermann zur Erklärung vorzuladen. Er müsse ferner eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der mitgeteilten Angaben verlangen können. Endlich müsse dem Kommissar das Recht zugestanden werden, eine Verfallerklärung auszusprechen. Der Kommissar müsse eine Reihe von Beamten an der Hand haben, die mit Hilfe der Landesregierungen tätig sein sollten. Einen allgemeinen Deklarationszwang für Devisen halte er für verfehlt8.

7

S. dazu Dok. Nr. 38; Dok. Nr. 44, P. a; Dok. Nr. 45, P. 1.

8

Vgl. hierzu und zur folgenden Diskussion die Ausführungsbestimmungen zur VO über Devisenerfassung vom 7.9.23 (RGBl. I, S. 865 ).

Der Reichskanzler ist der Ansicht, daß ein Deklarationszwang empfehlenswert sei. Es müsse ferner den Devisenbesitzern die Verpflichtung auferlegt werden, 50% der Devisen gegen Aushändigung von Goldanleihe abzuliefern. Eine Beschränkung des Handels mit Devisen sei empfehlenswert.

Der Reichsminister der Finanzen will dem vom Reichswirtschaftsminister vorgesehenen Kommissar die Befugnis verleihen, das Recht zum Handel mit Devisen zu beschränken.

Der Reichsminister des Innern regt an, die Wechselstuben zu schließen.

[186] Der Reichspostminister hält in dem Vorschlage des Reichswirtschaftsministers das eine für bedenklich, daß der Kommissar sich an die einzelnen Personen wenden müsse. Die Privatpersonen, welche im Besitze von Devisen seien, würden nicht erfaßt werden.

Der Reichsminister der Finanzen ist der Ansicht, daß der Kommissar auch auf ausländische Wertpapiere zurückgreifen müsse.

Das Kabinett beschließt, daß eine Kommission, bestehend aus dem Vizekanzler, dem Reichsjustizminister, dem Reichswirtschaftsminister, dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsminister der Finanzen den Wortlaut der Verordnung und der Ausführungsbestimmungen festsetzen soll9.

9

Zur Fortsetzung dieser Erörterung im Kabinett s. Dok. Nr. 44, P. a.

Extras (Fußzeile):