2.51.3 (str1p): 2. Entwurf einer Verordnung auf Grund des Notgesetzes (Maßnahmen zum Schutz der Währung).

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 4). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Stresemann I und II. Band 1Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

Extras:

 

Text

RTF

2. Entwurf einer Verordnung auf Grund des Notgesetzes (Maßnahmen zum Schutz der Währung)31.

31

Zur vorherigen Diskussion s. Dok. Nr. 47, P. 2.

Der Reichswirtschaftsminister trug den Inhalt der Verordnung nebst Begründung vor32 und wies darauf hin, daß der Reichsminister der Finanzen bereits seine Zustimmung dazu erteilt habe.

32

Ziel der VO war eine schärfere und vollständigere Kontrolle aller Devisen, und zwar auch der bisher durch ausfuhrfreie Waren ins Land gekommenen Gegenwerte. Von ihnen waren einen Monat nach Export 30% an die Rbk abzuführen. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen war eine Strafe von höchstens 10 000 GM vorgesehen (R 43 I /2446 , Bl. 158–159).

Der Reichskanzler stellte folgende Anregungen zur Erwägung: 1. Ob es nicht zweckmäßig sei, das Verbot der Fakturierung in deutscher Währung fallen zu lassen. 2. Ob nicht die Frist zur Ablieferung der Devisen mit 4 Wochen[229] zu lang bemessen sei. 3. Ob nicht ein größerer Betrag als 30% als ablieferungspflichtig bezeichnet werden müsse33.

33

Stresemanns Kritik dürfte sich auf die von StS v. Rheinbaben und MinR Kempner unterstützten Bedenken des zuständigen Referenten in der Rkei, RegR Grävell, stützen, der zu dem VO-Entw. des RWiM ausgeführt hatte: „Die Verordnung stellt im § 1 den Grundsatz auf, daß nur in ausländischer Währung fakturiert werden darf. Diese Bestimmung an der Spitze einer deutschen Verordnung ist meiner Meinung nach bedenklich, denn sie ist dazu geeignet, die Mark, die unter allen Umständen noch gehalten werden muß, weiter zu diskreditieren. Diese Bestimmung ist aber auch gar nicht nötig; wenn verordnet wird, daß ein gewisser Prozentsatz des Ausfuhrwertes in ausländischen Devisen abgegeben werden muß, so liegt darin bereits der Zwang zur Fakturierung in ausländischer Valuta; denn es wird kaum vorkommen, daß ein Exporteur in Papiermark exportiert und dann diejenigen Devisen, die er an die Reichsbank abzuliefern hat, an der Börse kauft. – Der Ablieferungssatz von 30% ist zu niedrig. Es ist auch nicht einzusehen, warum nicht ein höherer Satz, 75 bis 90%, zur Ablieferung gebracht werden soll, da ja durch die Gutschriftsmöglichkeit den Ablieferern die jederzeitige Verfügungsmöglichkeit erhalten bleibt. Ganz bedenklich erscheint die lange Frist von einem Monat, innerhalb welcher die Exportdevisen abgeliefert werden sollen, und die niedrigen Strafandrohungen [in einem Randvermerk verweist Kempner darauf, daß keine Freiheitsstrafen vorgesehen seien], letztere vor allem auch in Verbindung damit, daß in der Verordnung keine außerordentliche Kontrollvollmachten, wie z. B. Heranziehung der Ausfuhrscheine der Außenhandelsstatistik vorgesehen sind, so daß die Hinterziehungsmöglichkeit sehr groß sein dürfte“ (R 43 I /2446 , Bl. 160).

Nach ausführlicher Erörterung dieser Fragen, an der sich insbesondere der Reichsminister der Finanzen und der Reichsernährungsminister beteiligten, wurde zu der Verordnung in der vorgeschlagenen Fassung die Zustimmung erteilt34.

34

Ausgefertigt wurde die VO erst am 2.11.23 (RGBl. I, S. 1074 ); s. dazu die Veränderungen in Dok. Nr. 203, P. 3.

Extras (Fußzeile):