1.113.3 (str2p): 3. Grundsätze über die Rechte und Pflichten der Haushaltsreferenten.

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3. Grundsätze über die Rechte und Pflichten der Haushaltsreferenten.

Herr v. Schlieben wies darauf hin, daß die vorgelegten Grundsätze eine weitere Auswirkung der Politik des Eingriffes in die Finanzgebarung der Ressorts zur Stärkung der Stellung der Haushaltsreferenten darstellten1a. Diese Stärkung sei unbedingt notwendig, wenn Ersparnis-Erfolge erzielt werden sollten.

1a

S. Dok. Nr. 205.

Staatssekretär Joël erhob Bedenken gegen die Grundsätze. Es schiene ihm zu weit gegangen, daß der Haushaltsreferent die allgemeinen finanziellen Belange des Reichs gegenüber der Ausgabenwirtschaft des Ressorts zu vertreten habe. Es schiene ihm auch nicht angängig, daß einem Referenten Einspruchsrecht gegenüber dem Ressortminister eingeräumt werde. Praktisch würde bei der Befolgung dieser Grundsätze nichts herauskommen; an sich sei jetzt schon üblich, bei größeren Änderungen im Etat mit dem Finanzministerium in Verbindung zu treten.

Der Reichsminister der Finanzen wandte sich gegen diese Auffassung und betonte besonders, daß, wenn nicht in jedem Ressort an einer Stelle ein Teil des finanziellen Gewissens des Reichs liege, man bei den augenblicklichen Schwierigkeiten nicht mehr Herr der Lage werden könne.

Der Reichsarbeitsminister unterstützte die Auffassung des Reichsministers der Finanzen.

Staatssekretär Joël wies vor allen Dingen noch darauf hin, daß durch diese Richtlinien seiner Meinung nach die Autorität der Leiter der Behörden untergraben werde.

Der Reichswirtschaftsminister stimmte an sich grundsätzlich den Bedenken des Staatssekretärs Joel zu, widersprach aber nicht dem Entwurf, weil diese[985] Angelegenheit nicht so gewichtig sei, daß man jetzt damit Zeit verlieren dürfe.

Staatssekretär Müller erklärte, daß das in dem Entwurf vorgesehene Verfahren im Wiederaufbauministerium bereits angewendet werde.

Dem Entwurf wurde zugestimmt2.

2

Die „Grundsätze“ wurden mit Schreiben vom 23.11.23 vom RFM den Reichsressorts, dem Rechnungshof und dem RSparKom. zugeleitet mit der Bitte, „die für den dortigen Bereich notwendig werdenden Anordnungen zu erlassen und mir baldmöglichst gefälligst mitzuteilen, in welcher Weise den Grundsätzen des Kabinettsbeschlusses dortseits Rechnung getragen worden ist“ (R 43 I /862 , Bl. 283).

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