1.32.1 (str2p): Anlage I.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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Text

RTF

Anlage I.2

2

Die Anlage befindet sich nicht in R 43 I. Es handelt sich wie der folgende Text sowie die Parallelüberlieferung in BA: NL Silverberg  412 ergibt, um die Vorstellungen der Micum, die der Sechser-Kommission von General Degoutte am 6.10.23 zugeleitet worden waren s. Anm. 15 zu Dok. Nr. 111 (auch abgedruckt bei H. Spethmann, 12 Jahre Ruhrbergbau III, S. 169 f.).

1. Kohlensteuer.

Bei der Kohlensteuer ist zu unterscheiden zwischen der Steuer vom 11. Januar bis 15. Oktober und der Steuer für neue Förderung. Für die Steuer des ersten Zeitraumes erwartet die Micum eine Aufstellung über folgende Punkte:

a)

Gesamtförderung in den angezogenen Zeitraum nach Monaten und Bergwerksgesellschaften getrennt.

b)

Welche Kohlensteuer ist für Lieferung an Dritte oder eigene Betriebe (ausschließlich Zechenselbstverbrauch) an das Reich gezahlt worden?

c)

Die Kohlensteuer ist für jeden Monat getrennt nach dem Dollarstand auf die Lieferung am 15. des folgenden Monats valorisiert auszurechnen.

d)

Es sind die Kohlenmengen festzustellen, die für Reparationszwecke von der Besatzungsbehörde aus frischer Förderung, aus Lagerbeständen und aus Transporten auf Eisenbahn und Wasserstraßen entnommen sind; auch die aus den oberrheinischen Lägern entnommenen Mengen sind zu berücksichtigen. Die auf Grund von besonderen Verträgen gelieferten Mengen (Reparationskohle Italien, Lieferungen nach Holland, der Schweiz usw.) sind aus obigen Berechnungen auszulassen.

e)

Die Lagerbestände am 15. Oktober sind gesondert auszuführen, da nach Aufhebung der Kohlensteuer diese Mengen nach deutschem Gesetz kohlensteuerfrei also wie frische Förderung zu behandeln sind. Für die von den Besatzungsbehörden vor dem 15. Oktober abgefahrene Kohle muß angestrebt werden, daß die Kohle auf Reparationskonto nur abzüglich Kohlensteuer gutgeschrieben wird, so daß für die Zechen eine Zahlung von Kohlensteuer an die Besatzungsbehörde fortfällt. Für die am 15. Oktober noch vorhandenen Lagerbestände und die hinzukommende frische Förderung muß die gleiche Verrechnung stattfinden.

[619]2. Reparationslieferungen.

Die Micum bestand bei den Verhandlungen mit aller Bestimmtheit auf der kostenlosen Lieferung der Reparationskohle. Über den Prozentsatz an der Förderung kann verhandelt werden. Vorläufig ist die Gesamtlieferung auf 1,8 Millionen t festgesetzt gegen früher etwa 1,65 Millionen t. Der Prozentsatz an Briketts, Kohlen und Koks, wie er sich aus dem Verhältnis aus 1,8 zur Gesamtlieferung ergibt, wird noch festgesetzt. Man ist grundsätzlich damit einverstanden, daß für die ersten 2–3 Monate ein Übergangs-Lieferungs-Plan vereinbart wird.

Auf Vorhalten der gewählten Kommission, daß laut Schreiben des Reichskanzlers vom 12. Oktober an Herrn Stinnes das Reich keinerlei Reparationslieferungen in nächster Zeit bezahlen würde, hielt der belgische Vertreter eine amtliche Benachrichtigung der deutschen Regierung an die belgische Regierung entgegen vom 8. Oktober, wonach die deutsche Regierung sich zur weiteren Reparationslieferung in Kohlen bereit erklärt hat.

3. Die Micum denkt sich die Verteilung der Förderung so, daß zunächst die Reparationslieferungen zu erfüllen sind, dann die Lieferungen für die Regiebahn auf Requisition und anschließend daran das besetzte Gebiet.

Solange die deutsche Regierung die Reparationslieferungen, insbesondere die Lieferung von Brennstoffen, nicht wieder aufnimmt, darf das unbesetzte Deutschland nicht beliefert werden. Nach Ansicht der Micum wird der Kampf nicht früher als abgeschlossen betrachtet. Die Micum ist ferner der Ansicht, daß sie genügend Druckmittel dem Reich gegenüber zur Verfügung hat, um dieses zur Reparationslieferung zu zwingen, darunter auch die Nichtbelieferung mit Ruhrkohle. Auch die Belieferung des unbesetzten Deutschland mit den anderen Erzeugnissen aus dem besetzten Gebiet wird bis zur Aufnahme der Reparationslieferung unterbunden. Die Ausfuhr in das Ausland soll dagegen im Monatsdurchschnitt 1922 für die Fertigerzeugnisse freigegeben werden.

4. Die Regiezechen werden zunächst von den Franzosen weiter bewirtschaftet werden. Es ist möglich, daß noch ein bis zwei Wochen Zechen weiter unter Regie kommen. Es ist dagegen ausdrücklich, insbesondere von dem Vertreter Belgiens betont worden, daß sie nicht daran dächten, sie in dauerndes Eigentum zu nehmen; sie würden das Privateigentum achten. Würde Reparationslieferung von den anderen Zechen nicht erfolgen, müsse man bis zur Höhe ihrer Ansprüche an Reparationskohle die Regie ausdehnen.

5. Das Kohlensyndikat wird die Micum unter keinen Umständen anerkennen. Dagegen hält man es für zweckmäßig, eine gemeinsame Abwicklungsstelle für die Reparationslieferung zu schaffen.

6. Die Micum glaubt, daß sie mit der langsamen Entwicklung der Wirtschaft auch die Regiebahn zu der erforderlichen Leistungsfähigkeit bringen wird. Es wurde beanstandet, daß die mit Herrn Stieler am Sonnabend getroffene Vereinbarung3 am Mittwoch von der Regierung noch nicht genehmigt sei.

3

Es muß sich um die Mainzer Verhandlungen handeln von denen der RVM in Dok. Nr. 125, P. 6 gesprochen hatte.

[620] 7. Es ist mit der Micum vereinbart, daß am Donnerstag, den 18. 10., die übrigen Zechen seitens der Kommission unterrichtet werden. Es ist nach der Besprechung am 18. Oktober weiterhin umgehend die deutsche Regierung zu benachrichtigen. Als neuer Verhandlungstag ist Montag, der 22. Oktober in Aussicht genommen4.

4

Als Zusatz zu einem Schreiben an Louis Hagen vermerkte Vögler über die Besprechung am 17.10.23: „In den Verhandlungen ist nichts Neues herausgekommen. Über die Kohlensteuer scheint man mit sich reden zu lassen, dagegen sind sie in der Reparationskohle rücksichtslos; man will den vollen Anteil ohne Bezahlung. Das unbesetzte Deutschland soll erst beliefert werden, wenn alle Reparationen usw. erfüllt sind. Jedenfalls müssen wir sofort nach Berlin, weil der belgische Vertreter ein Schriftstück hatte, wonach die deutsche Regierung sich zu weiteren Reparationslieferungen in Kohlen bereit erklärt habe. Also das Gegenteil von dem, was Stresemann an Stinnes schrieb“ (BA: NL Silverberg  408). Vgl. die Ausführungen Hagens in Hagen am 25.10.23 (Dok. Nr. 179).

Anlage II enthält ein Schreiben des Generals Simon an den französischen Delegierten von Düsseldorf-Stadt5. Um zu verhindern, daß solche örtlichen Wirtschaftsparlamente sich bilden und gegeneinander aufgespielt werden, ist es unseres Erachtens unbedingt nötig, für das gesamte besetzte Gebiet rechts- und linksrheinisch einen umfassenden Wirtschaftsrat zu bilden6.

5

General Simon hat den Brückenkopfkommandanten aufgefordert, „die Industriellen einzuladen, sobald als möglich schriftlich ihre Wünsche zu formulieren hinsichtlich der Erleichterungen, die ihnen für die Wiederaufnahme der Arbeit zu bewilligen sind.“ Simon forderte weiter, daß ein „Ökonomierat“ zu schaffen sei, der alle Arbeitsfragen studiere und die Besatzungsbehörden unterrichte. Nach Simons Ansicht sollten dem Rat angehören: „Vertreter der Stadtverwaltung, Arbeiter, Arbeitgeber, Industrielle, Handelstreibende und Bankherren“ (R 43 I /453 , Bl. 69/70; s. a. H. Spethmann, 12 Jahre Ruhrbergbau III, S. 379 f.).

6

Vögler wandte sich an Hagen am 17.10.23 auf Grund dieses Schreibens des General Simon und forderte ihn auf mit dem Kölner Oberbürgermeister Adenauer eine Sitzung am 22.10.23 einzuberufen, „an der vielleicht der in Aussicht genommene Wirtschaftsausschuß der besetzten Gebiete und Herren der größeren Städte und der Wirtschaftsorganisationen eingeladen werden“. Damit sollte der Bildung von Teilorganisationen und dem „Ausbrechen“ anderer Zechen nach dem Vorbild Otto Wolffs entgegengewirkt werden (BA: NL Silverberg  408). S. dazu auch die Hagener Besprechung (Dok. Nr. 179); vgl. außerdem Dok. Nr. 145.

Anlage III und IV sind für die spätere Abwicklung des Verkehrs mit den besetzten und unbesetzten Deutschland von Bedeutung. Sie sind der Handelskammer der Stadt Düsseldorf überreicht worden7.

7

Es handelt sich um die Merkblätter 1 und 2 über Ein- und Ausfuhrbestimmungen für den Verkehr der besetzten Gebiete mit dem Ausland sowie dem unbesetzten Deutschland (R 43 I /453 , Bl. 71–79).

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