1.130 (str2p): Nr. 244 Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsernährungsminister an sämtliche Landesregierungen. 12 November 1923

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[1040] Nr. 244
Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsernährungsminister an sämtliche Landesregierungen. 12 November 1923

R 43 I /2440  Umdruck1

1

Umdrucke sandte der RWiM am 16.11.23 an den RIM, den RFM, den RJM, den RArbM und StS Kempkes (R 43 I /2440 , Bl. 266).

[Betrifft: Goldmarkrechnung und Preisbildung.]

In den Kreisen der Landwirtschaft und Industrie, des Handels und Handwerks hat sich die Goldmarkrechnung nunmehr durchgesetzt. Gesetzliche Vorschriften, die die Preisberechnung in Goldmark auf der Grundlage einer ausländischen Währung verbieten, bestehen nicht mehr2. Die vielfach erwartete Preissenkung ist indessen noch nicht erfolgt. Vielmehr weisen auch die in Goldmark berechneten Preise eine steigende Tendenz auf. Diese die öffentliche Meinung beunruhigende Erscheinung wird von den Erwerbskreisen damit erklärt, daß bei der bisher unzureichenden Menge wertbeständiger Zahlungsmittel die Mehrzahl der Verkäufe in nichtwertbeständiger Papiermark getätigt würden3. Dem Verkäufer erwüchsen bei der sprunghaften Verschlechterung der vereinnahmten Papiermark bis zu ihrer Verwendung zur Abdeckung seiner Verpflichtungen oder zur Ergänzung des Warenbestandes erhebliche Verluste, denen er durch Einrechnung von Geldentwertungszuschlägen (Risikoprämien) in die Verkaufspreise Rechnung tragen müsse. Dieser Einwand wird alsbald wegfallen. Neben der weiteren Verausgabung von Goldanleihestücken wird vom 15. November ab in wachsender Menge die Rentenmark in den Verkehr gelangen4. Damit sind die Voraussetzungen für eine einfache und klare Preisberechnung gegeben, insbesondere ist dann für irgendwelche undurchsichtige und willkürliche Risikoprämien kein Raum mehr. Ferner werden eine Reihe unproduktiver, die Warenpreise belastender Unkosten, die durch den Umwandlungsprozeß der wertunbeständigen Mark in wertbeständige Zahlungsmittel erwachsen sind, erspart. Die Vorbedingungen für den dringend notwendigen Preisabbau sind somit geschaffen. Daß die Warenpreise sich in allen Fällen auf der Höhe der Friedenspreise bewegen werden, soll damit nicht gesagt werden. Den in der Wirtschaft noch vorhandenen preisverbilligenden Momenten, der Mietszwangswirtschaft, des Zurückbleibens wichtiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie Getreide und Kartoffeln hinter den Friedenspreisen sowie der Zahlung geringerer Löhne und Gehälter können die über den Friedenspreisen liegenden Rohstoffpreise der Fertigfabrikate, vornehmlich soweit sie ausländischen Ursprungs sind, entgegenwirken. Der Umstand, daß auch die Kaufkraft der ausländischen Zahlungsmittel allgemein gesunken ist, wird[1041] ebenfalls in Rechnung zu stellen sein. Hiernach wird der Friedenspreis in manchen Fällen nicht erreicht, in anderen Fällen überschritten werden.

2

S. Dok. Nr. 215, P. 2.

3

S. zuletzt zur Entwicklung des Lebensmittelmarktes Dok. Nr. 233, P. 3 b.

4

S. Dok. Nr. 227, P. 79.

Unbedingt notwendig ist es nun, die Fabrikations- und Handelsgewinne einer eingehenden Nachprüfung zu unterziehen. Es ist für die Bevölkerung nicht erträglich, wenn einzelne Schichten Friedensgewinne aufrechtzuerhalten suchen und es somit ablehnen, teilzunehmen an der allgemeinen Not (vgl. Rundschreiben der zuständigen Ressortminister vom 16. Dezember 1922 und Urteil des Reichsgerichts vom 19. Dezember 1922 „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen“ Jahrgang 1922 Seite 89, Jahrgang 1923 Seite 1 –).

An alle Erwerbskreise ergeht daher die ernste Mahnung, diesem Gesichtspunkt sorgfältigste Aufmerksamkeit zu schenken. Mögen insbesondere die führenden Verbände bedenken, was auf dem Spiel steht, und ihren gesamten Einfluß aufbieten, ihre Mitglieder zur gewissenhaftesten und genauesten Preisberechnung anzuhalten.

Von den mit der Überwachung betrauten Behörden, insbesondere den Preisprüfungsstellen und Polizeibehörden, muß erwartet werden, daß sie den wirtschaftlichen Vorgängen mit Verständnis folgen und frei von jeder Politik der Nadelstiche die durch die Goldmarkrechnung und Verwendung wertbeständiger Zahlungsmittel erleichterte Nachprüfung voll ausnutzen und jede Preisüberschreitung beschleunigt und mit unnachsichtiger Strenge verfolgen. Vor allem ist von dem Mittel der Handelsuntersagung wegen Unzuverlässigkeit und von der Schließung der Geschäftsräume rücksichtslos Gebrauch zu machen (§§ 20 und 22 der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923, Reichsgesetzbl. S. 706). Das Hauptgewicht ist der Überwachung der lebensnotwendigsten Bedürfnisse, insbesondere der Lebensmittel, zuzuwenden und auch darauf zu achten, daß Preisunterschiede in Gebieten mit gleichen wirtschaftlichen Bedingungen vermieden werden.

Die Staatsanwaltschaften und Gerichte werden erneut darauf hinzuweisen sein, die in ihre Hand gegebenen Strafmittel mit allem Nachdruck anzuwenden. In besonders schwerwiegenden Fällen werden die einschneidende Maßregel der Untersagung des Handels und die Verhängung schwerer Zuchthausstrafen geboten sein.

Die zu ergreifenden Maßnahmen werden umso eher Erfolg haben, je sorgfältiger die Auswahl der mit der Wucherverfolgung betrauten richterlichen und polizeilichen Beamten erfolgt. Nur Persönlichkeiten, die die Tatkraft und den Mut zum energischen Einschreiten aufbringen, dürfen mit dieser Aufgabe betraut werden. Die Bevölkerung würde so jedenfalls nicht verstehen, wenn in höchster Not von gesetzlichen Handhaben, Schädlinge des Gemeinwohls an der Betätigung zügelloser Selbstsucht zu hindern, nicht rücksichtsloser Gebrauch gemacht werden würde.

Die Reichsregierung richtet daher die dringende Bitte an die Landesregierungen, sie in ihrem Bestreben, Preisauswüchsen vorzubeugen, mit allen erdenklichen Mitteln zu unterstützen und die nachgeordneten Behörden unverzüglich darauf vorzubereiten, – unbeschadet der unnachsichtigen Bekämpfung zur Zeit bestehender Mißstände – nach ausreichender Versorgung des[1042] Verkehrs mit wertbeständigen Zahlungsmitteln die für erforderlich erachteten Maßnahmen zu ergreifen5.

5

S. hierzu auch Dok. Nr. 268, P. 3; Dok. Nr. 272. – In einer Verfügung an die Wehrkreis- und Gruppenkommandos und die Marineleitung, die auch dem Büro des RPräs. und dem Kabinett mitgeteilt wurde, erklärte der Chef der Heeresleitung am 15.11.23, die Währungswirren hätten zu einem beunruhigenden Hochtreiben der Goldmarkpreise geführt. Der Zwischenhandel habe angesichts der Geldentwertung Risiko-Prämien eingeschaltet, die beim Endverbrauch die Friedenspreise übersteigen und die Kaufkraft der Verbraucher vermindern würden. Hoffnung werde auf die am gleichen Tag ausgegebene Rentenmark, die die Entwertungsprämien ausschalten und zu Preissenkungen beitragen solle, gesetzt. Von der RReg. sei an die Länder ein Rundschreiben erlassen worden, in dem nachdrücklich die Durchführung der Wucherbekämpfung und Überwachung der Preisbildung von der Ausgabe der Rentenmark an gefordert werde. „Ich bitte die Herren Militärbefehlshaber, dieser Angelegenheit ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die Bestrebungen der Landesregierungen und Verwaltungsbehörden tatkräftig zu fördern und für die Bestrafung der Schuldigen die ganze Vollmacht der vollziehenden Gewalt einzusetzen“ (Pol.Arch.: Sonderreferat Wirtschaft, Finanzwesen 16, Bd. 8).

Koeth

Der Reichswirtschaftsminister

Graf Kanitz

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft

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