1.157 (str2p): Nr. 270 Die Handelskammer zu Berlin an den Reichskanzler. 19. November 1923

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Nr. 270
Die Handelskammer zu Berlin an den Reichskanzler. 19. November 1923

R 43 I /40 , Bl. 47–56

Betrifft: Aussetzung der reichsseitigen Zahlungen auf Sachlieferungen und auf englische Reparationsgutscheine1.

1

S. hierzu Dok. Nr. 194, P. 1.

Durch die Verordnung vom 29. Oktober 1923 (RGBl. II, S. 406 ) werden die im Reiche ansässigen Personen oder Firmen, welche in Erfüllung des Vertrages von Versailles und seiner Zusatzabkommen Sachlieferungen an das Reich oder aber unmittelbar an Regierungen oder Angehörige von Entente-Staaten übernommen haben, bis auf weiteres des Anspruches auf die vertragsmäßige Bezahlung durch das Deutsche Reich verlustig erklärt, auf die sie nach den privatwirtschaftlichen Grundsätzen von Treu und Glauben gerechnet haben.

Soweit Bestellungen ausgeführt, aber noch nicht bezahlt sind, soll der Lieferer auf die Bezahlung unbegrenzte Zeit warten müssen.

Soweit eine Lieferung unmittelbar an das in Rede stehende Ausland (sogenannter freier Verkehr) noch nicht vollständig erfüllt ist, wird dem Lieferungsverpflichteten[1143] freigestellt, sich mit dem ausländischen Besteller über Durchführung der Lieferung gegen unmittelbare Zahlung des noch ausstehenden Teils des Vertragspreises zu einigen (§ 2 Abs. 2). Gelingt ihm solche Einigung nicht, so bleibt er bis zu 5 Wochen vom 3. November ab gerechnet, also bis zum 8. Dezember dieses Jahres, im ungewissen, ob das Reich statt des Bestellers in den Vertrag eintreten und dem Lieferungspflichtigen den Preis unmittelbar bezahlen oder aber den unvollendeten bezw. noch nicht abgelieferten Gegenstand und den Fabrikanten seinem Schicksal überlassen, jedenfalls die Zahlung seinerseits „aussetzen“ will. Dabei bleibt unklar, wieweit der Lieferer überhaupt über das Erzeugnis verfügen kann in Anbetracht der doch dem ausländischen Besteller gegenüber eingegangenen Verpflichtung und in Anbetracht von Anzahlungen, die in der Regel von Seiten des Reiches erfolgt sein dürften.

Wer andererseits im Rahmen der Reparationen eine Lieferung an eine Reichsstelle noch zu erfüllen hat (sogenannter gebundener Verkehr), bleibt ebenfalls bis zum 8. Dezember im ungewissen, ob das Reich den Vertrag aufrechterhalten wird. Erklärt es innerhalb der Frist diese Absicht nicht, so ist es damit vom Vertrage zurückgetreten, und der Lieferer mag sehen, was aus dem Gegenstande des Vertrages wird, wie er sich mit erhaltenen Anzahlungen auseinandersetzt und weiteren Schwierigkeiten begegnet. Um das Maß der Ungerechtigkeit vollzumachen, ist dem Lieferer seinerseits das Rücktrittsrecht sowie auch die Klage auf Erfüllung des Zahlungsanspruches ausdrücklich entzogen worden (§§ 3,5).

Ein solcher Eingriff in die Rechte seines Gläubigers ist nur einem Schuldner möglich, dem dafür die Formen der Gesetzgebung zu Gebote stehen. Sie anwenden, heißt aber auch die Insolvenz erklären2. Das Reich erklärt sie hiermit auf einem Teilgebiete seiner Verpflichtungen, das vielleicht durch gewisse außenpolitische Erwägungen bestimmt sein mag3. Für die betroffenen deutschen[1144] Gläubiger aber, und weiterhin für die deutsche Volkswirtschaft, bringt der Schritt eine schwere Schädigung, für viele Existenzen die wirtschaftliche Vernichtung mit sich4. Bei dem Stocken des wirtschaftlichen Lebens in Deutschland, bei den großen Schwierigkeiten, die sich unserem freien Export nach allen Teilen des Auslandes infolge der Entwicklung unserer Währung und Preise entgegenstellen, haben die in Rede stehenden Aufträge aus dem Friedensvertrage eine wichtige Aufgabe in der Beschäftigung unserer Industrie erfüllt, für manchen die letzte Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Betriebes geboten. Während der 5 Wochen nun, während deren das Reich die Auswahl der zu übernehmenden bezw. aufrechtzuerhaltenden Aufträge treffen will, haben nahezu alle Lieferfirmen die Weiterarbeit an diesen Objekten einstellen müssen; denn nur wenige sind noch in der Lage, für ungewissen Verkauf, unter Wegfall vertraglicher Teilzahlungen, die heute erforderlichen ungeheuren Kapitalien in Materialbeschaffung, Löhne usw. stecken zu können. Diejenigen, denen dann die Entscheidung des Reiches günstig ausfällt, werden eine sehr empfindliche Störung der rationellen Arbeitsdisposition, diejenigen, deren Bezahlung auch nach den 5 Wochen „ausgesetzt“ bleibt, werden dauernde Entziehung der Arbeit zu beklagen haben. Als Beispiel besonders tiefen Einschneidens der Verordnung erwähnen wir die Fabriken von Farben und chemisch-pharmazeutischen Artikeln, welche nach Anlage VI zu Teil VIII des Versailler Vertrages 25% ihrer Erzeugnisse dieser Art über die Frankfurter Verteilungsstelle an die Ententestaaten abzuführen haben. Sie waren mit einem vollen Viertel ihrer Produktion bisher schon der Ungewißheit der ententeseitigen Abforderungen, der Preisstellung und der Geldentwertung preisgegeben und müssen nun noch das weitere Risiko ausbleibender Bezahlung eingehen. Die Regierung scheint anzunehmen (§ 2 Abs. 2 der Verordnung), daß in größerem Umfange eine Einigung zwischen dem deutschen Fabrikanten und dem ausländischen Besteller über unmittelbare Bezahlung möglich sei und die Fortführung der Arbeit herbeiführen werde. Wir können diese Erwartung nicht teilen. Unter den ausländischen Bestellern sind nach unseren Beobachtungen die wichtigsten die Regierungen, welche bisher das bestellte Objekt lediglich einen Abstrich von ihrer Reparationsforderung gegen das Reich kostete. Wie sollten sie bereit sein, dem deutschen Lieferer die Restforderung bar zu bezahlen? In der gleichen Lage sind die durch den Krieg in ihrem Besitz geschädigten Angehörigen der Ententestaaten, denen von ihrer Regierung als Entschädigung ein Anspruch[1145] auf Lieferung deutscher Waren über Reparationskonto (in den Formen des Cuntze-Bemelmans-Abkommens)5 gewährt wurde. Eine gewisse Aussicht auf Übergang zur direkten Bezahlung bleibt also lediglich für diejenigen belgischen, portugiesischen usw. Auftraggeber, welche mangels eines Entschädigungsanspruches die Schecks zur Bezahlung der direkt bestellten deutschen Waren (nach Cuntze-Bemelmans-Abkommen) von ihrer Regierung zu kaufen hatten. Sie dürften aber nur eine Minderheit darstellen, und von dieser Minderheit wiederum dürften nur wenige sich darauf einlassen, das unter dem Cuntze-Bemelmans-Abkommen wegen gewisser damit verbundener Vorteile eingegangene Geschäft in ein normales Handelsgeschäft umzuwandeln.

2

In einem Schreiben an den RFM war vom Reichsverband des Deutschen Ein- und Ausfuhrhandels am 9.11.23 gleichfalls Protest gegen die Zahlungseinstellung erhoben worden (R 43 I /40 , Bl. 15–16).

3

Außenpolitische Erwägungen hatten die Länder veranlaßt, die RReg. vor dem Erlaß der beiden Verordnungen zu warnen, da sie geeignet seien, den dt. Außenhandel zu schädigen und das Ansehen der RReg. zu gefährden. „Besonders schien es den Vertretern der Länder unzweckmäßig, mit derartig einschneidenden Verordnungen zu einem Zeitpunkt herauszukommen, wo die Hoffnung auf das Zustandekommen einer allgemeinen Reparationskonferenz noch nicht wird aufgegeben werden können“, so der PrHandM an den RK. Er bat mit Schreiben vom 3.11.23, die beteiligten RR-Ausschüsse nochmals zu hören, da die Länder keine Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den einzelnen Vorschriften zu äußern (R 43 I /40 , Bl. 9). – Vom RdI, der erst am 28.11.23 die Lage erörterte, wurde beschlossen, die folgenden Forderungen an die RReg. zu stellen: „1. Vollständig erfüllte Vorträge sollen voll ausbezahlt werden. 2. Die Friedensvertragsabrechnungsstelle ist anzuweisen, zur Einlösung präsentierte Schecks nicht mehr, wie das zurzeit geschieht, zurückzuweisen. 3. Vorschüsse und Anzahlungen werden an die Regierung nicht zurückgezahlt, es sei denn, daß ein Vergleich zustande kommt. 4. Die Regierung wird um klare Stellungnahme über die Rechtsstellung des deutschen Lieferanten gegenüber dem ausländischen Besteller im freien Sachlieferungsverkehr gebeten. (Es hat sich bereits gezeigt, daß Rumänien versucht, sich an den dort befindlichen Guthaben deutscher Lieferfirmen schadlos zu halten, wenn der Vertrag nicht erfüllt wird.) 5. Das Rechtsverhältnis zwischen Lieferant und Unterlieferant ist genau zu klären. Eine Regelung dieser Frage auf dem Verordnungswege wird nicht für gangbar gehalten. Der Gedanke eines Schiedsgerichts mit verbindlicher [Wort zerstört] kann nur dann erwogen werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. 6. Die Regierung wird um Mitteilung gebeten, wieviel Verträge durch die Verordnung getroffen werden, um welche Summen es sich handelt und welche Mittel zur Abgeltung von Rechtsansprüchen der Lieferfirmen zur Verfügung gestellt werden können. Eine Bevorzugung einzelner Firmen bei der Überweisung von Rückerstattungsbeträgen ist zu vermeiden.“ Werde ein Ausgleich mit der RReg. nicht erreicht, so gedenke der RdI zur Selbsthilfe überzugehen (Mitteilung von Syndikus Reichert an die Gruppen, Verbände und Mitglieder des Vereins Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller, 28.11.23; R 13 I /202 , Bl. 141).

4

In dem genannten Schreiben des Reichsverbandes des Deutschen Ein- und Ausfuhrhandels wurde darauf hingewiesen, daß von einer Exporteinstellung besonders die bayer. Spielwarenindustrie, die erzgebirgische, die thüringische, die Offenbacher Industrie sowie die des besetzten Gebiets betroffen sein würde und damit Gebiete, „die augenblicklich am meisten gefährdet sind“ (R 43 I /40 , Bl. 17).

5

Abkommen vom 2.6.22, in dem die Regelung der Sachleistungen den privaten Lieferanten überlassen wurde; s. dazu Die Kabinette Wirth I/II.

Endlich ist zu beachten, daß das Auskunftsmittel direkter Abwicklung zwischen deutschem Lieferer und ausländischem Bezieher der Ware in allen den zahlreichen Fällen versagt, in denen ersterer an eine deutsche Reichsstelle zu liefern hat.

Es müssen also die ganz überwiegende Mehrzahl derjenigen Lieferungen fraglicher Art, bei denen das Reich sich nicht innerhalb der 5 Wochen für die Aufnahme der Zahlungen entscheidet, als Verlust für den deutschen Arbeitsmarkt gebucht werden.

Wir haben nicht zu untersuchen, inwieweit die Verordnung Beschwerden der Entente-Regierungen gegen das Reich heraufführen wird. Unsere Aufgabe ist, die dem deutschen Wirtschaftsleben zugefügten Schäden darzulegen. Die schon erschreckende Arbeitslosigkeit wird vermehrt werden durch weitere umfangreiche Arbeiterentlassungen6. Die durch Verdienstausfälle geschädigten Betriebe werden die öffentlichen Lasten, die ihnen in immer steigendem Maße auferlegt wurden, umsoweniger zu tragen vermögen. Es wird ihnen unmöglich sein, erhaltene Anzahlungen wieder zurückzuzahlen. Also liegen Kapitalien brach sowohl der Einzelnen wie auch des Reiches, dessen Reparationskonto nicht die oft greifbar nahe gewesene Entlastung erfährt, die die Ablieferung eines fertigen oder nahezu fertigen Werkstückes gebracht hätte. Die Betriebe haben Kapital, das sie anstelle der ausgebliebenen Reichszahlungen in neue Geschäfte stecken könnten, nicht mehr zu Verfügung. An das Hereinholen neuer Lieferungsaufträge nach dem Cuntze-Bemelmans-Abkommen, das angesichts der Arbeitsnot der Industrie dringend zu wünschen wäre, ist nicht mehr zu denken, wenn von vornherein mit der Zahlung seitens des Reiches nicht gerechnet werden kann.

6

Die aus der Arbeitslosigkeit erwachsenden Kosten des Reiches bei Einstellung dieser Leistungen wurden vom Reichsverband mit 6 Mill. Goldmark pro Tag berechnet (R 43 I /40 , Bl. 16).

Wenn nun das Reich sich entschlossen hat, seiner Volkswirtschaft so schwere Schäden zuzufügen, so sollte man erwarten, daß die Maßregel nicht schematisch, sondern unter möglichster Schonung der Interessen getroffen worden wäre. Leider läßt die Verordnung solche Rücksichten bisher vermissen. U. E. müssen sie schleunigst nachgeholt werden. Wir sehen Möglichkeiten der Erleichterung einstweilen in folgenden Punkten:

[1146] 1. Die Regierung nimmt für eine Auswahl der Sachlieferungen die Wiederaufnahme der Zahlungen in Aussicht (§ 1 Abs. 3). Für diese Auswahl muß eine zweckmäßige Rangordnung aufgestellt werden:

Die fertigen oder nahezu fertigen Aufträge sollten zuerst durch Einhaltung der Zahlungspflicht des Reiches ihrer völligen Erledigung zugeführt werden, weil hier sonst die größten Werte brachliegen würden.

Ferner sollte man diejenigen Gegenstände vollenden lassen, die für einen besonderen Zweck hergestellt, also von individueller Art und für andere Zwecke oder Auftraggeber gar nicht oder schwer verwertbar sind.

Sogenannte Katalogwaren, normalisierte Stücke und dergl. finden eher einen anderweitigen Abnehmer. Freilich drohen den im freien Verkehr gegenüber ausländischen Bestellern Verpflichteten bei anderweitiger Verfügung über die Waren Rechtsstreitigkeiten, deren Ausgang nicht völlig gesichert erscheint.

2. Das fünfwöchige Warten auf die Erklärung der Regierung über Eintritt in fremde Verträge oder Rücktritt von eigenen Verträgen (§§ 2,3) ist unerträglich. Dem Lieferungsverpflichteten muß unverzüglich eine Entscheidung bekanntgegeben, bei deren Ausbleiben aber nunmehr – nachdem der Schwebezustand schon in die dritte Woche andauert – ein gleiches Rücktrittsrecht wie dem Reiche eingeräumt werden, um auch ihm bei etwa gebotener Gelegenheit zu anderweitiger Verwertung des Vertragsgegenstandes freie Hand zu geben.

3. Der Lieferer muß wissen, welche Verpflichtungen er aus erhaltenen Anzahlungen des Reichs erhält, wenn er den Gegenstand anderweitig veräußert. Die bei der Geldentwertung schwierige Bemessung dieser Verpflichtung muß der vom Reich selbst geschaffenen Notlage des Lieferers angemessene Rechnung tragen.

4. Die Verordnung läßt jede Bestimmung darüber vermissen, wie die Verträge mit den Unterlieferern von Material, Teilarbeiten usw. dadurch beeinflußt werden, daß das Reich den Hauptvertrag notleidend macht. Es ist klar, daß der Hauptlieferer, wenn er selbst nicht befriedigt wird, insoweit auch seinen Unterlieferer nicht befriedigen und von diesem nicht in Anspruch genommen werden kann. Wenn aber in dieser Richtung nicht durch Ergänzung der Verordnung klares Recht geschaffen wird, so wird durch die Ansprüche der Unterlieferer, die oft einen wesentlichen Teil des Gesamtkaufpreises erfordern, in vielen Fällen der Ruin des Hauptlieferers herbeigeführt werden.

5. Insoweit das Reich gegenwärtig über Mittel nicht verfügt, um die fraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, so könnte es künftig eingehende Mittel diesem Zwecke dienstbar machen, indem es den geschuldeten Betrag dem Lieferer der Ware auf seinem Steuerkonto gutschreibt. Wenn dies für den Lieferer auch keine sofortige Einnahme, sondern nur die Ersparung einer späteren (Steuer-) Ausgabe bedeutet, so wird manchem doch möglich sein, über die Zwischenzeit noch hinwegzukommen und den Betrieb aufrechzuerhalten, wenn er die betreffende Summe um eine nicht zu lange Zeit später – am besten vielleicht durch Abrechnung von den nächsten Umsatzsteuerzahlungen – zu seiner Verfügung weiß. Wir wollen im Augenblick nur den Grundsatz andeuten. Wie[1147] die veränderte Zahlungsweise in das Cuntze-Bemelmans-Abkommen einzuordnen wäre und welche weiteren Maßnahmen noch nötig sein würden, kann späterer Erwägung überlassen bleiben.

Durch eine weitere Verordnung, vom 15. d. Mts. (Reichsanzeiger vom 16. d. Mts.), ist vom 17. d. Mts. ab die fernere Bezahlung der englischen Reparationsgutscheineausgesetzt worden“.

Die neue Verordnung vermeidet es, durch Verweigerung der vorausgesetzten Gutscheineinlösung gleich der ersteren Verordnung in abgeschlossene Verträge einzugreifen, sie beschränkt sich darauf, für künftige Verträge diese Einlösung auszusetzen. So bleibt es dem exportierenden Kaufmann überlassen, ob er ohne absehbare Einlösung des zu erhaltenden Gutscheines einen Lieferungsvertrag eingehen will oder nicht7.

7

Der RdI hatte in dieser Frage schon am 9.11.23 gegenüber dem AA ausgeführt, bei einer Einstellung der Abgaben aus der reparation recovery act werde der Schaden größer als der Nutzen sein. Nicht nur wirtschafts-, sondern auch außenpolitisch würden für Deutschland Schwierigkeiten entstehen. Das AA möge entsprechend auf den RFM einwirken. Einschränkend meinte am 19. 11. GehR Bücher in einem Schreiben an den Gesandten Ritter, in Anbetracht der Zeitumstände könne die deutsche Wirtschaft mit einer zeitweiligen Suspendierung der recovery act zufrieden sein; eine Aufhebung jedoch sei nur in Verbindung mit einer Gesamtregelung der Reparationsfrage möglich (Pol.Arch.: Wirtschaftsreparationen: Friedensvertrag Allg. 7 No. 4, Bd. 1). Im Hinblick auf die 26prozentige englische Reparationsabgabe unterrichtete Syndikus Reichert am 27.11.23 die Gruppen, Verbände und Mitglieder des Vereins Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller, bereits eine Woche nach dem Erlaß der VO vom 15.11.23 sei erkennbar, daß sie nicht zu halten sei. Die Durchführungsbestimmungen seien nicht ausgegeben, die angekündigten Goldschatzanweisungen, „mit denen die Gutscheine aus den alten Verträgen honoriert werden sollen“, seien nicht gedruckt. Bei der Abrechnungsstelle lägen derzeit 30 000 uneingelöste Gutscheine. „Das deutsch-englische Geschäft ist vollkommen ins Stocken geraten.“ Der RdI, der erst nach Erlaß der VO dazu gehört worden sei, werde „mit allen Mitteln“ auf eine Suspendierung der VO hinwirken, damit eine für die Exportindustrie günstige Lösung gefunden werde (R 13 I /202 , Bl. 148).

Als das Reich sich seinerzeit entschloß, dem deutschen Exporteur die Beiträge zur Tilgung der deutschen Reparationsschuld, die ihm von England abgefordert wurden, zu erstatten, so tat das Reich das in der Erkenntnis, daß andernfalls unser Export nach England erliegen und damit einer der wichtigsten Zweige unseres Wirtschaftslebens absterben müsse. An diesem Sachverhalt hat sich inzwischen nichts geändert. Wenn hinfort der Exporteur nur auf 74% seines vom englischen Käufer zu erhaltenden Fakturenbetrages rechnen darf, so kann er unmöglich seine Ausfuhr nach England aufrechterhalten. Er kann sich nicht durch einen Aufschlag auf die sonst beabsichtigten Preise helfen, welcher rund 35% betragen müßte, damit er nach Abgabe der 26% von 135 die 100% seiner Rechnung tatsächlich erhielte. Würde er sich auch mit einem unter diesen 100% hinuntergehenden Nettoerlös und demnach mit einem ganz geringen Verdienst begnügen, so bliebe doch der zu stellende Fakturenpreis immer noch über der englischen Marktlage, die bekanntlich durch Wettbewerb von allen Seiten, insbesondere von der großen englischen Industrie selbst unter strengem Druck gehalten wird. Die Preisstellung der deutschen Waren in England wird ohnehin erschwert werden, wenn, wie bald zu erwarten, die jetzigen englischen Schutzzollpläne zur Tat werden8. Das industrielle[1148] England ging bekanntlich schon nach dem Kriege zum Schutze der sogenannten Schlüssel-Industrien über, der beispielsweise bei den Feinchemikalien, den synthetischen Chemikalien und Farben 33⅓% vom Werte beträgt. Jetzt will es sich von den alten Freihandels-Traditionen noch weiter abkehren und auch seinen übrigen einheimischen Markt mit Schutzzollmauern umgeben. Es wird wenig Neigung zeigen, auf den in der Reparationsabgabe liegenden weiteren Schutz gegen die so besonders gefürchtete deutsche Konkurrenz zu verzichten. Demnach kann die Tragweite der deutscherseits beabsichtigten Maßnahme kaum hoch genug eingeschätzt werden. Während es sich bei der unter I behandelten Verordnung wohl vorwiegend um große Objekte, aber doch nicht um sehr viele handelt, betrifft die englische Reparationsabgabe die ganze breite Masse unseres Exportes nach England. Auch von dieser Seite muß daher eine weitere schwere Verschärfung der Arbeitslosigkeit, ein Nachlassen der Steuerkraft, eine Verminderung der Exportdevisen ausgehen. Bekanntlich sind in Deutschland viele Betriebe zu einem ausschlaggebenden Teil auf die Versorgung des großen englischen Marktes eingerichtet; wird er ihnen entzogen, so bleibt auch der Rest nicht lebensfähig. Andere Firmen können nach Amputation ihres englischen Absatzes nur noch gleichsam als Krüppel weiterarbeiten. Es mag hier bemerkt werden, daß, wenn auch die Maßnahme rechtlich nur neu abzuschließende Verträge ergreift, sie doch tatsächlich ähnlich wie ein Eingreifen in schon abgeschlossene Verträge wirkt, indem nämlich große Warenmengen auf Vorrat für den englischen Markt hergestellt wurden in der sicheren Erwartung, daß unter Fortdauer des Gutschein-Ersatzes der Abschluß von Verträgen über Lieferung nach England bald möglich sein werde9.

8

Vgl. hierzu Schultheß 1923, S. 286 f.

9

Der Reichsverband hatte ausgeführt: „Durch die in den verschiedenen Ländern der deutschen Industrie geschaffenen Hindernisse und Schwierigkeiten war diese genötigt, sich mit aller Energie und planmäßig auf das Geschäft mit England zu werfen. Es wurden für die Versuche der Wiedereroberung des zum großen Teil verloren gegangenen Marktes die größten Anstrengungen gemacht. Alle diese Opfer und Anstrengungen würden vergeblich gewesen sein und dem deutschen Wirtschaftsleben verloren gehen, wenn auf einmal die zarten Fäden zerschnitten würden. Man soll sich darüber klar sein, daß, wenn wir erst 6 Monate oder ein Jahr von dem Markt ausgeschlossen sein werden, an eine Wiederaufnahme nur unter den allergrößten Schwierigkeiten zu denken sein wird. Gerade in einem Augenblick, wo die schutzzöllnerischen Bestrebungen in England im Gange sind, würde die Aufhebung der Reparationen Wasser auf deren Mühle sein“ (R 43 I /40 , Bl. 18).

Wir bitten daher, in erster Linie zu erwägen, ob nicht die Wiederherstellung des bisherigen Systems möglich erscheine. Wird diese Frage verneint, so sollten u. E. doch wenigstens Ausnahmen zugelassen werden für gewisse Gruppen von Geschäften, deren Nutzen für unser Wirtschaftsleben ganz besonders einleuchtend ist. Wir denken dabei z. B. an Exportzweige, die, wie manche Metallwarenfabriken, auf inländischem Material und inländischer Arbeit basierend, in der Lage sind, alle oder einen ganz überwiegenden Teil ihrer Exportdevisen an das Reich abzugeben und somit unserer Wirtschaft ein unentbehrliches Zahlungsmittel zuzuführen. Im Augenblick läßt sich das so zu berücksichtigende Gebiet noch nicht übersehen; es wird dies aber alsbald möglich sein an Hand der Anträge, welche zu erwarten sind, wenn die Regierung eine grundsätzliche Geneigtheit zu Ausnahmebewilligungen bekundet haben wird.

[1149] Die gleiche Eingabe richten wir auch an die Herren Minister, welche die Verordnungen vom 29. Oktober bzw. 15. November 1923 mitunterzeichnet haben.

Wir glauben dargetan zu haben, daß die Durchführung der Zahlungs-Aussetzungen des Reiches die sorgfältige und pflegliche Behandlung der schwer geschädigten Wirtschaftsinteressen erfordert. Wir bitten, die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich und nach ausreichender Anhörung der beteiligten Wirtschaftskreise treffen zu wollen.

Die Handelskammer zu Berlin

Franz v. Mendelssohn

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