1.68 (str2p): Nr. 182 Besprechung mit Vertretern der Sechserkommission vom 26. Oktober 1923

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[841] Nr. 182
Besprechung mit Vertretern der Sechserkommission vom 26. Oktober 1923

R 43 I /453 , Bl. 140/141

Von der zur Verhandlung bestimmten Sechserkommission des bergbaulichen Vereins1 erscheinen die Herren Stinnes, Vögler und Klöckner, von denen Herr Dr. Vögler über seine offiziellen und privaten Besprechungen mit den Vertretern der belgischen Regierung und auch der französischen2 Mitteilung macht.

1

S. dazu Dok. Nr. 111.

2

Zur Wiederaufnahme der Unterredung nach den gescheiterten Verhandlungen mit der Micum am 22.10.23 s. Anm. 27 zur Besprechung in Hagen vom 25.10.23 und die weiteren Ausführungen des RK dort (Dok. Nr. 179).

Es ergab sich aus seinen Mitteilungen, daß

1.

die Franzosen und Belgier nicht bereit seien, auf die bis zur Aufgabe des passiven Widerstandes rückständige Kohlensteuer zu verzichten. Sie würden die zu diesem Zweck beschlagnahmten Bestände (Kohlen, Nebenprodukte und metallurgische Bestände) für sich verwenden unter noch genauer mit den einzelnen Zechenbesitzern zu regelnden Bedingungen3.

2.

An Stelle der weiter fällig werdenden Kohlensteuer und zur Erledigung der Lieferung von Reparationskohle sei ein bis zum 1.4.24 Geltung habendes Abkommen mit dem Zwecke auf Inbetriebsetzung der deutschen Kohlenwirtschaft erörtert worden4, daß die Festsetzung eines bestimmten Preises errechnet werde, der zwischen Frankreich und Belgien einerseits, den deutschen Industriellen andererseits zu teilen [!] sei, wobei das Teilungsverhältnis noch nicht feststehe. Für die Festsetzung eines Verrechnungspreises spiele die Konjunktur eine besondere Rolle, so daß bei gutem Geschäftsgange die an Frankreich und Belgien zu zahlende Summe verhältnismäßig erheblicher sei, während sie bei ausgesprochen schlechten Geschäftsgange sich unter Umständen auf Null reduziere. Die Voraussetzung des Abkommens sei die von belgischen Vertretern gegebene Zusicherung, daß für die Ausfuhr ins unbesetzte Gebiet keine Zollabgaben und keine die Ausfuhr erschwerenden Bestimmungen eintreten sollten.

3

S. hierzu die Besprechungen mit der Micum vom 17. und 22.10.23 (Dok. Nr. 146 u. 162).

4

Vgl. Dok. Nr. 208.

Die Vertreter der Sechserkommission wünschten nun eine Stellungnahme der Reichsregierung darüber herbeizuführen, ob sie bereit sei, den Teil, der in der Zwischenpreisberechnung für die Zechen zutreffe, in der Weise zu übernehmen, daß die zu zahlende Umsatz-, Körperschafts- und Betriebssteuer – letztere werde im besetzten Gebiet doch nicht gezahlt und auch nicht genehmigt – in Anrechnung käme und daß das Reich sich verpflichte, den noch verbleibenden Rest bei einer späteren durchgeführten Gesundung der Reichsfinanzen zur Auszahlung zu bringen5.

5

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 208.

[842] Zur Weiterführung der Betriebe beabsichtige die Wirtschaft, ein wertbeständiges Notgeld herauszugeben, von dem sie bei der zu treffenden Ausgestaltung dieses Geldes bestimmt erwarte, daß es als wertbeständig von der Bergarbeiterbevölkerung gern genommen werde6.

6

Vgl. dazu Dok. Nr. 183, P. 8.

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