2.124.2 (vpa1p): 2. Verordnung zur Belebung der Wirtschaft.

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RTF

2. Verordnung zur Belebung der Wirtschaft.

Der Reichskanzler ersuchte den Staatssekretär im Reichsministerium des Innern2 um endgültige Redaktion der Verordnung nach Abschluß der Kabinettssitzung. Sie soll dem Staatssekretär im Büro des Reichspräsidenten bis 6 Uhr nachmittags zur Unterschrift zugehen.

2

Zweigert.

Der Besprechung lag der beiliegende gedruckte Entwurf der Verordnung zu Grunde3.

3

In dem beiliegenden, wahrscheinlich erst in der Sitzung verteilten Notverordnungsentwurf sind die Ergebnisse der vorangegangenen Ministerbesprechungen (vgl. insbes. Dok. Nr. 121, P. 2) berücksichtigt (R 43 I /1457 , S. 461–491).

Der Reichsminister der Finanzen führte zum Ersten Teil Kapitel 1 folgendes aus:

Bei weiterem eingehenden Überlegen habe sich kein Weg finden lassen, einen Verwendungszwang für die Mittel einzuführen, die den Unternehmern durch die Steuernachlässe zuflössen. Auch ein verstärkter Anreiz sei nun nicht mehr möglich. Es werde notwendig sein, auf die Verbände der Unternehmer und die Banken nachdrücklich im Sinne der Regierung einzuwirken4.

4

Um den Einfluß der RReg. auf die Kreditpolitik der Banken besser geltend machen zu können, hatte Warmbold bei Verhandlungen mit Luther am 1. 9. vorgeschlagen, „daß mit Rücksicht auf das allgemeine Regierungsprogramm jetzt für die einheitliche Aufstellung von Richtlinien bei den Banken gesorgt werden müsse und deshalb die Treuhandstelle alsbald zu gründen sei, und zwar nach seiner Vorstellung nun doch unter Vorsitz des Reichswirtschaftsministers“. Demgegenüber hatte Luther erklärt, „daß die etwaige Einflußnahme auf die Banken im Sinne des Regierungsprogramms m. E. am besten durch Herstellung einer Geisteshaltung bei den leitenden Bankpersönlichkeiten und namentlich bei den Filialleitern der Großbanken zu bewirken sei, die der einheitlichen Auffassung von Reichsregierung und Reichsbank entspräche […]. Soweit aber obrigkeitliche Beeinflussung infrage komme, stelle der Bankenkommissar mit dem Bankenkuratorium [vgl. unten Anm. 20] das erforderliche Organ dar.“ (Aktennotiz des RbkPräs. vom 1. 9., NL Luther  347). – Am 6. 9. verhandelte Luther mit Vertretern wichtiger Banken eingehend über Möglichkeiten einer Übereinstimmung der Bankenpolitik mit den Grundsätzen des Regierungsprogramms, wobei er ausführte: „Die Steuergutscheine sollen ein wirkliches Kreditinstrument werden, mit dem wirklich neues wirtschaftliches Leben erweckt werde; sie sollen die Grundlage für neue Geschäfte bilden und nicht nur eine Liquiditätsverbesserung oder bessere Sicherung von alten Bankkrediten darstellen. Zur Erreichung dieses Zieles könne auch das Bankgewerbe wesentlich beitragen, einmal durch entsprechende Anweisung an die Bankfilialen, sodann durch entsprechende Auslassungen des Zentralverbandes. Es wäre für ihn von großer Wichtigkeit, wenn die Weiterbehandlung der Frage der Neubelebung der Industrie gegenüber der Regierung wie gegenüber der Industrie gestützt werden könnte auf Äußerungen aus den Kreisen der Banken selbst.“ Die Bankenvertreter sagten ihm daraufhin nach längerer Erörterung zu, in diesem Sinne ihre Filialen anzuweisen und entsprechende Erklärungen auch in den Bankenverbänden abzugeben (Besprechungsvermerk vom 6. 9. in NL Luther 347).

Gegenüber dem Beschlusse der SPD, in dem die Steueranrechnungsscheine auf Grund von Artikel 85 und Artikel 87 der Reichsverfassung als verfassungswidrig bezeichnet wurden, soll eine Pressenotiz veröffentlicht werden, die diese Auffassung widerlegt.

Das Reichskabinett war mit der beiliegenden Fassung einverstanden5.

5

In der Presseerklärung hieß es u. a.: „In einem Teil der Presse ist die Behauptung aufgestellt, daß die Herausgabe von Steuergutscheinen im Hinblick auf Art. 87 der Reichsverfassung nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen könne. Hierzu ist zu bemerken, daß die Steuergutscheine, die bei der Zahlung gewisser fälliger Steuern und bei der Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern ausgegeben werden, nicht dazu dienen, dem Reich Geldmittel im Wege des Kredits zu beschaffen. Sie sind keine Kreditschuldverschreibungen des Reiches, sondern Gutscheine, die bei späteren Steuerzahlungen zur Anrechnung gebracht werden. Die Reichsregierung bedarf daher zu ihrer Ausgabe keiner Kreditermächtigung.“ (WTB-Bericht Nr. 1869 vom 3. 9. in R 43 I /1457 , S. 493).

[502] Gegen die Lohnzuschüsse in Höhe von 700 Millionen beständen schwere Bedenken6. Betriebe, die geschlossen waren, würden künstlich in Gang gesetzt; rücksichtslose Unternehmer könnten begünstigt werden, andere würden benachteiligt, wenn sie aus sozialen Gründen weitgehende Kurzarbeit eingeführt hätten. Schmutzkonkurrenz zu Lasten anständiger Betriebe sei zu befürchten, auch Nachteile für ganze Landstriche, so beispielsweise für Württemberg, wo die Uhrenindustrie ihre Arbeiterschaft durchgehalten hätte zum Vorteil Badens, da dort die Uhrenbetriebe stillgelegt worden seien.

6

Derartige Bedenken hatte die Württ. StReg. mit Telegramm an Papen vom 1. 9. zum Ausdruck gebracht: „400-markprämie für Neueinstellung von Arbeitern in der durch Presse bekanntgegebenen Form begünstigt einseitig Unternehmungen, die rücksichtslos rationalisiert und ihre Arbeiter unsozialerweise entlassen haben, schädigt dadurch Unternehmungen, die ihren Arbeiterstamm unter Opfern, insbesondere durch Kurzarbeit, seit Jahren durchgehalten haben, wie letzteres besonders in Württemberg weithin Übung. Ersuche dringend, in geplanter Notverordnung durch entsprechende Fassung der Voraussetzungen für Prämiengewährung diese ungerechte Wirkung zu verhüten und in ihr Raum für Ausführungsbestimmungen zu lassen, die einseitige Begünstigungen einzelner Gruppen und Schädigungen der sozialen Belangen Rechnung tragenden Unternehmer vermeiden.“ (R 43 I /1141 , Bl. 300–301).

Voraussichtlich werde die Großindustrie von der Bestimmung keinen Gebrauch machen. Es beständen deswegen keine Bedenken, Großbetriebe mit mehr als 10 000 Arbeitern von der Vergünstigung auszuschließen. Allerdings wolle er einen derartigen Antrag nicht stellen.

Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten müßten nach Möglichkeit auf Grund der Ermächtigung des § 23 in der Praxis ausgeglichen werden7.

7

Nach § 23 des VOEntwurfs (vgl. oben Anm. 3) sollte die RReg. ermächtigt werden, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Behandlung der Steuergutscheine zu erlassen sowie Vorschriften ergänzenden oder abweichenden Inhalts zu treffen: „a) über eine Begrenzung der Beträge, die durch Hingabe von Steuergutscheinen für die Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern gewährt werden können, b) über besondere Regelungen für Betriebe von Gewerbezweigen, die regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit ausschließlich oder außergewöhnlich verstärkt arbeiten, c) über die Berechnung der durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten, d) darüber, welche Gruppen von Arbeitnehmern hierbei nicht anzurechnen sind, e) darüber, auf welche Gruppen von Betrieben die Vorschriften keine Anwendung finden sollen, f) über die Mindestdauer der Arbeitszeit, die gegeben sein muß, damit die Beschäftigung von Arbeitnehmern angerechnet werden kann.“

Zu den Bedenken des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft gegen die mangelnde Berücksichtigung der Landwirtschaft in dem Entwurf erklärte er, es sei nicht möglich, die 5000-Markgrenze bei der Umsatzsteuer8 fallen zu lassen. Schon technisch sei es nicht durchführbar, weil dann am Schluß des Jahres die Unzahl von Fällen erneut geprüft werden müßte oder weil die Erstattung bis zum Schluß des Jahres aufzuschieben wäre. Den Steuerschiebungen würde weitester Spielraum geöffnet. Eine geringe Überschreitung der 5000-Markgrenze würde gegenüber den Begünstigten eine nicht zu vertretende Ungerechtigkeit bedeuten.

8

Nach § 3 Ziffer 7 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.1.32 (RGBl. I, S. 39 , 41) waren Unternehmen, „deren Gesamtumsatz einschließlich des steuerfreien Umsatzes im Steuerabschnitte den Betrag von 5000 Reichsmark nicht übersteigt“, von der Steuer befreit.

[503] Die unterschiedliche Behandlung der Grund- und Gewerbesteuer9 beruhe darauf, daß die Gewerbesteuer gegenüber der Vorkriegszeit wesentlich stärker erhöht worden sei als die Grundsteuer und daß von der Rückerstattung der Gewerbesteuer eine starke Ankurbelungswirkung zu erwarten sei.

9

Vgl. Anm. 15 zu Dok. Nr. 121. – Mit Telegramm an Papen vom 31. 8. hatten die Spitzenverbände der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und des Gartenbaus dringend gebeten, „von der vorgesehenen unterschiedlichen Anrechnung der Grundsteuer einerseits und der Gewerbesteuer andererseits bei der Ausgabe der Steueranrechnungsscheine Abstand zu nehmen. Die Landwirtschaft, die die geringere Senkung der Grundsteuer gegenüber der Gewerbesteuer durch das Realsteuersenkungsgesetz [vom 1.12.30, RGBl. I, S. 517 , 582, 656] schon als schwere Zurücksetzung empfunden hat, kann es nicht verstehen, daß ihr von neuem diese ungerechte Behandlung auferlegt werden soll. Die Grundsteuer stellt infolge ihres Objektcharakters bei abgesunkener Rentabilität eine noch stärkere Belastung der Produktion dar als die mehr auf die individuelle Leistungsfähigkeit Rücksicht nehmende Gewerbeertragssteuer. Für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau ist weitergehende Entlastung von der Grundsteuer erforderlich, um durch Inangriffnahme zurückgestellter Anschaffungen und Arbeiten die erstrebte Belebung der kleinen und mittleren gewerblichen Betriebe zu erreichen.“ (R 43 I /1141 , Bl. 284–285). – Außerdem hatte der Reichslandbund in einem Brieftelegramm an den RK und sämtliche Reichsminister vom 3. 9. erklärt: „Die Landwirtschaft fordert zum mindesten Anwendung eines gleichen Prozentsatzes bei allen drei Steuerarten. Im Rahmen der verfügbaren Mittel würde sich dann etwa folgende Rechnung ergeben: Umsatzsteuer 40% = 520 Millionen, Grundsteuer 40% = 480 Millionen, Gewerbesteuer 40% = 360 Millionen, Beförderungssteuer 100% = 170 Millionen, zusammen 1530 Millionen. Wenn diese Regelung der Forderung gleichmäßiger Entlastung auch noch nicht voll entspricht, so würde mit ihr doch wenigstens der äußere Anschein der Gleichmäßigkeit gewahrt sein.“ (Ebd., Bl. 315).

Würden Gewerbe- und Grundsteuern um 30% gesenkt, so wäre mit einer Rückerstattung von insgesamt 1484, bei einer Erhöhung des Prozentsatzes bei den beiden Steuern auf 40% von 1522 Millionen zu rechnen.

Politisch allerdings würde eine gleichmäßige Bemessung der Rückvergütung der beiden Steuern auf 40% trotz der sachlichen Bedenken zweckmäßig sein.

Nach kurzer Aussprache war das Kabinett damit einverstanden, daß die Rückvergütung bei der Umsatzsteuer, der Gewerbesteuer und der Grundsteuer gleichmäßig mit 40% bemessen wird10. Beim städtischen Grundbesitz wird von der Erhöhung der Quote eine stärkere Belebung der Reparaturaufträge erhofft.

10

Hierzu Luther in einer Tagesnotiz vom 3. 9. u. a.: „Die Regelung von 40% bei allen drei Steuerarten war ein Entgegenkommen gegen Braun, das Papen vom Standpunkt der Hausbesitzer aus unterstützte.“ (NL Luther  369, Bl. 40).

Die Beförderungssteuer, die in vollem Umfange zurückvergütet wird, soll, nach Ausführung des Reichswirtschaftsministers, Anlaß sein, daß die Reichsbahn über die zu erwartenden 170 Millionen hinaus insgesamt für rund 300 Millionen Aufträge erteilt.

Es wurde trotz der Bedenken des Reichsverkehrsministers vereinbart, daß in diesem Sinne erneut und entschieden mit der Reichsbahn Fühlung genommen wird. Mit den Mitgliedern des Verwaltungsrats sollen die Verhandlungen hierüber vor seiner Tagung am 19. September 1932 geführt werden.

Wie der Staatssekretär im Reichspostministerium11 ausführte, hat die Postverwaltung noch keine endgültige Entschließung gefaßt: Sie wird sich aber der großen gemeinsamen Aktion nicht entziehen. Nach seiner Auffassung werde auch bei der Reichsbahn dieselbe Meinung vorherrschen.

11

Sautter.

Zur Frage der fakultativen Ermächtigung der Reichsregierung zu einem Zwang auf Einstellung von Arbeitskräften bei Gewährung von Steuerrückvergütungen[504] führt der Reichsarbeitsminister aus, daß auf Grund des § 2312 Maßnahmen dieser Art möglich seien.

12

Vgl. oben Anm. 7.

Auch der Reichskanzler schloß sich dieser Auffassung an. Er hielt es nicht für zweckmäßig, daß darüber hinaus besondere Hinweise gegeben würden.

Der Reichsbankpräsident hatte Bedenken gegen den Zwang, weil er dem Grundgedanken einer Anregung der freien Unternehmerinitiative widerspreche. Vielleicht könne dem Beispiel der Vereinigten Staaten folgend eine Gemeinschaftsarbeit von Industrie, Banken und Regierung im gleichen Sinne auf dem Boden der Freiwilligkeit wirken.

Der Reichswirtschaftsminister wies in diesem Zusammenhange darauf hin, daß das ursprüngliche Arbeitsbeschaffungsprogramm der Reichsregierung durch die neuen Maßnahmen auf den 4–5fachen Betrag angewachsen sei.

Eine Anrechnung der Steuergutscheine auf die Landessteuern hielt der Reichsminister der Finanzen nicht für durchführbar, weil dann ein umfassender Verrechnungsverkehr einsetzen müßte. Bei der Einkommensteuer bestehe das Bedenken, daß die Lohnsteuer nicht entsprechend behandelt werden könne und damit die Arbeiterschaft unbillig benachteiligt würde. Der Gesamtbetrag der Steuern, die für die Bezahlung in Scheinen in Frage kämen, sei jährlich etwa 6,4 Milliarden Mark, während die Steuerscheine jährlich nur 300–400 Millionen betragen würden.

Über die kreditpolitische Seite der Steuerscheine sei mit der Reichsbank volle Einigung erzielt. Die Scheine könnten lombardiert und als erstklassige Unterlagen für Buch- und Wechselkredite verwendet werden. Auf die Banken würde eingewirkt, daß für Kredite, die für die Scheine gegeben würden, möglichst keine anderen Sicherheiten verlangt würden.

Im einzelnen legte der Reichswirtschaftsminister dar, daß er bereits bei den früheren Besprechungen über das Arbeitsbeschaffungsprogramm mit Nachdruck die Notwendigkeit betont habe, die Durchführung des Programms von der Bankseite her zu unterstützen und durch geeignete Maßnahmen auf diesem Gebiete sicherzustellen. Wenn man das nicht tue, so würde das Arbeitsbeschaffungsprogramm in den Anfängen steckenbleiben und keine nachhaltigen Wirkungen für die Wirtschaftsbelebung äußern können.

Er habe diese Frage mit dem Reichsbankpräsidenten inzwischen eingehend besprochen und könne zu seiner Freude feststellen, daß sich über die folgenden Punkte zwischen ihm und dem Herrn Reichsbankpräsidenten Übereinstimmung ergeben habe:

Zunächst komme es darauf an, dafür zu sorgen, daß die Steuergutscheine nicht im Tresor der Empfänger liegen blieben oder von ihnen zur Abdeckung oder Sicherung von Schulden verwendet würden, sondern daß auf Grund der Gutscheine im weitesten Umfange neue Geschäfte getätigt würden. Um das zu erleichtern, habe sich die Reichsbank bereit erklärt, die Scheine zum Lombardverkehr in der üblichen Weise zuzulassen. Da aber auf diesem Gebiete bekanntermaßen die der Reichsbank gegebenen Möglichkeiten begrenzt seien, so wolle die Reichsbank weiter die Möglichkeit eröffnen, die Gutscheine als Unterlage[505] für Diskontkredite zu benutzen. Es werde dabei davon ausgegangen, daß die Besitzer der Gutscheine, wenn sie neue Geschäfte tätigen und hierfür Rohstoffe, Löhne usw. bezahlen wollten, auf Grund des Gutscheines einen zusätzlichen Wechselkredit bei ihrer Bank müßten erhalten können und daß die Reichsbank es ihrerseits übernehme, derartige Wechsel zu diskontieren in der Art, daß eine genauere Prüfung der Güte der Wechselunterschriften insofern sich erübrige, als die Wechsel durch den Beleihungswert der gleichzeitig eingereichten Gutscheine gedeckt wären.

Auch im übrigen soll im Einverständnis mit der Reichsbank versucht werden, eine Belebung der Wirtschaft im Sinne des Arbeitsbeschaffungsprogramms von der Bankseite her zu unterstützen. Hierzu werden gehören: eine Einwirkung auf die Akzeptbank im Sinne größerer Elastizität und Verbilligung ihrer Geschäfte, eine allgemeine Einwirkung auf die Kreditbanken in dem Sinne, daß ihre Filialen sich den Schutz und die Erhaltung der noch lebensfähigen mittleren und kleineren Betriebe besonders angelegen sein ließen sowie eine Unterstützung der Sparkassen und Genossenschaften auf dem Wege über ihre Zentralinstitute für den Fall, daß es sich um die Finanzierung neuer produktiver Geschäfte ihrer Kunden handle.

Würden alle diese Maßnahmen eingeleitet, womit der Herr Reichsbankpräsident sich überall ausdrücklich einverstanden erklärt habe, so sei damit wohl ein weiterer Schritt zur Durchführung des Arbeitsbeschaffungsprogramms geschehen.

Der Reichskanzler sprach seine Befriedigung über die Einigung aus.

Das Reichskabinett erklärte sich schließlich mit Kapitel I des Ersten Teils einverstanden.

Im § 2 wird bei Umsatzsteuer, Gewerbe- und Grundsteuer die Ausgabe von Steuergutscheinen einheitlich auf 40% bemessen.

§ 20 wird gestrichen13.

13

§ 20 enthielt detaillierte Vorschriften über die Behandlung von Steuergutscheinen zu 10, 20 oder 50 RM. Er war durch die neue Bestimmung des § 21 hinfällig geworden, wonach mehrere Steuergutscheine dieses Wertes von den Finanzkassen in Steuergutscheine zu 100, 1000, 10 000 und 20 000 RM umgetauscht werden sollten.

Zu Kapitel II des Entwurfs gab der Reichsminister der Justiz einige stilistische Anregungen. Wegen des Umfangs der sozialpolitischen Ermächtigungen habe das Reichsjustizministerium seine Bedenken zurückgestellt. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit der Enteignung14 weggefallen sei, daß aber die Vollmachten für den Reichsarbeitsminister noch sehr bedeutsam wären. Es werde notwendig sein, bald von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, damit die Öffentlichkeit nicht durch die Möglichkeiten beunruhigt werde, die sich aus ihr ergeben. Der politischen Verhetzung würde sonst Tür und Tor geöffnet. Der Reichsarbeitsminister wird in einer Rundfunkrede die Grenzen aufzeigen, in denen er von der Ermächtigung Gebrauch machen will15. Sich[506] auf den Standpunkt von 1911 als unterste Grenze der Änderungen festzulegen, wie Reichskommissar Bracht vorschlug16, lehnte er ab mit der Begründung, daß er es nicht für zweckmäßig halte, Bindungen solcher Art einzugehen. Die weitere Entwicklung werde in gewissem Umfange für die Maßnahmen von Einfluß sein.

14

Vgl. Anm. 21 zu Dok. Nr. 117.

15

RArbM Schäffer hierzu im Rundfunk am 6. 9. u. a.: Die „Not der Zeit“ gebe „keinen Anlaß zu einer grundsätzlichen Änderung in der Sozialpolitik“, zwinge „aber zu äußerster Sparsamkeit bei allen Ausgaben und zur Vereinfachung der sozialen Einrichtungen, insbesondere in Bestand und Aufbau der Versicherungsträger und Versicherungsbehörden, der Versicherungseinrichtungen und der mit der Durchführung des gesetzlichen Arbeitsschutzes betrauten Behörden. […] Eine Konzentration wird die doppelte Wirkung haben; sie stärkt die Leistungsfähigkeit und verringert auf die Dauer die Kosten der Verwaltung. Das durch öffentliches Recht begründete Versicherungsgut bleibt erhalten, es ist aber veränderlich in seinen Formen und Grenzen. Niemand denkt daran, den gesetzlichen Schutz der Arbeitskraft aufzuheben oder einzuschränken, niemand denkt daran, an den begrifflichen Merkmalen des Tarifvertrages zu rütteln. Damit ist aber doch vereinbar eine gewisse Bewegungsfreiheit in der Anwendung und in der Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse.“ (Voller Text: WTB-Bericht Nr. 1892 in R 43 I /1143 , Bl. 15–17; Auszug in Horkenbach 1932, S. 316; Tonaufzeichnung der Rede (18 Minuten): Dt. Rundfunkarchiv Frankfurt/M. C 849).

16

Hierzu nichts ermittelt. RKomPrIMin. Bracht nahm lt. Anwesenheitsliste an dieser Ministerbesprechung nicht teil.

Der Reichswirtschaftsminister erläuterte die kreditpolitischen Maßnahmen des Dritten Teiles des Entwurfs. Er wies auf den Zusammenhang der innerdeutschen Verhandlungen wegen der Ermäßigung des Zinsfußes mit denen hin, die über Schuld und Zinsen mit den Ausländern geführt werden. Der Hingabe von Kredit an den gewerblichen Mittelstand maß er erhebliche Bedeutung bei. Für mittlere und kleine Werke sei die Vorfinanzierung der Industrieumlage von besonderer Bedeutung17. Darüber wäre mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsbankpräsidenten Übereinstimmung erzielt worden.

17

Im Entwurf ist dazu nichts vorgesehen. In der Endfassung der NotVO vom 4. 9. (RGBl. I, S. 429) heißt es: Der RFM wird ermächtigt, „der Bank für deutsche Industrieobligationen zur Vorfinanzierung der in den Rechnungsjahren 1933 und 1934 für die Gewährung von Krediten an gewerbliche Betriebe, insbesondere kleinen und mittleren Umfangs, vorgesehenen Beträgen aus der Aufbringungsumlage (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 des Industriebankgesetzes vom 31. März 1931, Reichsgesetzbl. I, S. 124) Reichsschatzanweisungen in Höhe von insgesamt 40 Millionen Reichsmark zur Verfügung zu stellen.“

Mit der Steuerfreiheit für die Rentenbank-Kredit-Anstalt18 erklärte sich das Kabinett nach Ausführungen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft einverstanden.

18

Die Dt. Rentenbank-Kreditanstalt (Berlin) war durch Gesetz vom 18.7.25 (RGBl. I, S. 145 ) errichtet worden mit der Aufgabe: „Beschaffung und Gewährung von Krediten für Zwecke der deutschen Landwirtschaft in allen ihren Zweigen unter Einschluß der Förderung der Bodenkultur und landwirtschaftlichen Siedlung“. Vgl. dazu diese Edition: Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 16, P. 7; 76, P. 2.

Der Reichsminister der Finanzen hatte zuvor darauf hingewiesen, daß die Stadt Berlin einen Anspruch auf Erstattung der Gewerbesteuer in Höhe von 23 Millionen RM erhoben habe. Sie werde diesen Anspruch dem Reich gegenüber weiter verfolgen, wenn die Rentenbank-Kredit-Anstalt steuerfrei bliebe.

Zur Frage der Bankenpolitik führte der Reichswirtschaftsminister aus, der Reichsbankenkommissar19 ressortiere vom Reichswirtschaftsminister. Dieser habe aber keinen Einfluß auf die Entscheidungen, obwohl er die Verantwortung trage20. Der Reichswirtschaftsminister müsse die Ermächtigung erhalten, bei[507] widrigen Wahrnehmungen einzugreifen. Diese Frage werde in der anderen Verordnung über das Schuldverschreibungsgesetz geklärt werden können.

19

Ernst.

20

Der Reichskommissar für das Bankgewerbe war auf Grund der NotVO des RPräs. vom 19.9.31 (RGBl. I, S. 493 , 501) eingesetzt worden. Er hatte die Aufgabe, „sich über die Lage des deutschen Bankgewerbes und der deutschen Kreditwirtschaft […] fortlaufend zu unterrichten und die allgemeine Bankenpolitik vom Standpunkt der deutschen Gesamtwirtschaft aus zu beeinflussen.“ Seine wesentlichen Befugnisse bestanden in dem Recht auf Auskunftserteilung, auf Durchsicht der Bücher, auf Anordnung von Prüfungen. Außerdem konnte er an den Generalversammlungen der Banken teilnehmen oder ihre Einberufung anordnen. Seine Stellung war in der Weise definiert, daß er formal dem RWiM unterstand, sachlich aber an die Beschlüsse des (gleichfalls auf Grund der NotVO vom 19.9.31 geschaffenen) „Kuratoriums für das Bankgewerbe“ gebunden war. Diesem gehörten an: der RbkPräs. als Vorsitzender, die Staatssekretäre des RWiMin. und des RFMin., ein Mitglied des Reichsbankdirektoriums und der Reichskommissar für das Bankgewerbe.

Der Reichsbankpräsident glaubte, daß sich das Bankenkuratorium und der Reichskommissar für das Bankgewerbe durchaus bewährt hätten. Die Arbeit sei reibungslos verlaufen. Das Bankenkuratorium könne gewisse Einzelentscheidungen treffen. Der Bankenkommissar sei an diese weitgehend gebunden. Zu den Vorschlägen des Reichswirtschaftsministers könne er sich erst nach eingehender Prüfung äußern21.

21

Luther in einer Tagesnotiz vom 3. 9. u. a.: Warmbold habe ihm gegenüber kurz vor dieser Ministerbesprechung betont, „er müsse während der Zeit des Wirtschaftsprogramms die Möglichkeit haben, den Bankenkommissar mit Anweisungen zu versehen, was er jetzt juristisch nicht habe. Das solle noch in die sofort zu beschließende Notverordnung hinein. Ich erklärte, das sei für mich unmöglich, da ich in meiner Verantwortung als Vorsitzender des Bankenkuratoriums diese Frage noch erst überlegen müsse, ehe ich Stellung nehmen könne.“ Wie sich aus der Tagesnotiz weiter ergibt, ist die Ministerbesprechung im wesentlichen in dieser Richtung verlaufen: „Da inzwischen festgestellt war, daß dies nicht die letzte Notverordnung sein würde, so willigte Warmbold dann auch verhältnismäßig leicht darin ein, daß diese Angelegenheit erst noch besprochen werden müßte. Ich habe dabei Zweifel geäußert, ob der Minister tatsächlich dem Bankenkommissar keine Anweisungen geben könnte, selbstverständlich nur, soweit die Rechte des Kuratoriums nicht verletzt werden. In einem Teil des Kabinetts war die sehr starke Stimmung, das Reich habe trotz aller seiner Leistungen bei den Banken nichts zu sagen.“ (NL Luther  369, Bl. 39–41).

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft behielt sich seine Stellungnahme vor und bat, bei den weiteren Beratungen zugezogen zu werden. Die Regelung würde auch in das landwirtschaftliche Kreditwesen eingreifen.

Der Reichswehrminister hielt es für notwendig, daß das Reich die Möglichkeit habe, maßgebend zu bestimmen. Vielfach gebe es Geld, ohne seinen Einfluß geltend machen zu können. Die Selbständigkeit der Reichsbank werde mit dem Wegfall des Young-Plans in eine andere Richtung kommen. Die Reichsregierung müsse über den maßgebenden Einfluß auf die Bankpolitik verfügen.

Der Reichskanzler sprach sich für eine gesetzliche Regelung dieser Frage aus, die jedoch im Einvernehmen mit der Reichsbank getroffen werden solle. Die Beratungen darüber werden alsbald fortgeführt werden.

Zum Vierten Teil des Entwurfs berichtete der Reichsminister der Finanzen über gewisse Abänderungen der Bestimmungen über die Bürgersteuer22. Die starre Grenze von 500 M solle durch Richtsätze der Wohlfahrtspflege ersetzt werden23. Dadurch werde auf die verschiedenen Landesteile Rücksicht genommen.

22

Vgl. dazu Dok. Nr. 121, P. 3, dort auch Anm. 30.

23

Der vorliegende VOEntwurf (vgl. oben Anm. 3) sah u. a. vor, daß im Jahre 1933 diejenigen Personen von der Steuer befreit sein sollten, „von denen nach den Verhältnissen am Fälligkeitstage anzunehmen ist, daß ihre gesamten Jahreseinkünfte in dem Erhebungsjahr den Satz nicht übersteigen, den der Steuerpflichtige nach seinem Familienstand im Falle der Hilfsbedürftigkeit von der Wohnsitzgemeinde nach den Richtsätzen der allgemeinen Fürsorge als Wohlfahrtsunterstützung in einem Jahre erhalten würde.“

Würde die Bürgersteuer wieder in die Richtung der Kopfsteuer gebracht,[508] so würden den Gemeinden wesentliche Einnahmen wegfallen. Sie müßten dann die Bürgersteuer entsprechend erhöhen zum Nachteil der breiten Massen. Deswegen wäre es zweckmäßig, sie in ihrer bisherigen Gestalt für 1933 zu belassen, aber ihren organischen Umbau in Aussicht zu stellen.

Über den Begriff des Angestellten bei subventionierten Unternehmungen entspann sich eine kurze Auseinandersetzung. Aus ihr ergab sich Übereinstimmung darüber, daß Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte getroffen werden sollten. Der Hinweis auf die Dienstbezüge des Reichsministers24 wurde fallen gelassen.

24

Vgl. Dok. Nr. 121, P. 3.

Der Reichsbankpräsident trat dafür ein, daß dem Grundgedanken der Notverordnung entsprechend vermieden werden möge, durch starre Gehaltsbindungen behördenähnlichen Charakter der leitenden Stellen herbeizuführen. Es wäre die Vorstufe zum Staatskapitalismus. Die Formulierung der Bestimmung soll vom Reichsminister der Justiz und dem Reichsminister der Finanzen gemeinsam gefunden werden25. Die Reichsbahn wird durch die Bestimmungen nicht getroffen. Das Reichsbahngesetz wird entsprechend selbständig abzuändern sein.

25

In der Endfassung der NotVO (Vierter Teil, Kapitel V) lautet der diesbez. Abschnitt: Die RReg. wird ermächtigt, „allgemein oder im einzelnen Falle anzuordnen, daß die Dienstbezüge eines Vorstandsmitglieds oder eines leitenden Angestellten bei Unternehmen, Anstalten, Einrichtungen, Gesellschaften sowie bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen das Reich, ein Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) eine finanzielle Beihilfe zuwendet oder zugewendet hat, für die Dauer der finanziellen Beihilfe einen Betrag nicht übersteigen dürfen, der in der Reichsverwaltung für vergleichbare oder gleichwertige Dienstleistungen gezahlt wird.“

[…]

Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich einverstanden.

Das Reichskabinett hatte gegen die Änderung von Kapitel 5 im übrigen keine Bedenken.

Die Veröffentlichung der Verordnung wird von einer Pressenotiz begleitet werden, deren Einleitung vom Reichswirtschaftsminister und deren einzelne Teile unter kurzer Inhaltsangabe von den zuständigen Reichsministerien verfaßt und bis 5. September mittags der Reichskanzlei mitgeteilt werden sollen26.

26

Zum Text des umfangreichen Pressekommuniqués, das am 5. 9. – einen Tag nach Ausfertigung der NotVO durch den RPräs. (RGBl. I, S. 425) – herausgegeben wurde, s. WTB-Bericht Nr. 1882–1884 in R 43 I /1143 , Bl. 1–5; Horkenbach 1932, S. 308 ff.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wünschte in dieser Presseveröffentlichung kurze Ausführungen über die Kontingentierung und die Zinsfrage.

Der Reichswirtschaftsminister sagte zu, sich zunächst hierüber mit der Grünen Front27 auszusprechen28.

27

Vgl. Anm. 2 zu Dok. Nr. 29.

28

Vgl. dazu Dok. Nr. 131.

Der Reichsminister des Auswärtigen warnte davor, zu große Hoffnungen zu wecken.

Die Formulierung wird der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mitteilen29.

29

Über eine derartige Mitteilung nichts ermittelt. Wahrscheinlich handelt es sich hierbei um den folgenden Abschnitt des Kommuniqués: „Darüber hinaus hat die Reichsregierung grundsätzlich die Anwendung von Kontingenten zur Entlastung des deutschen Marktes von übermäßiger landwirtschaftlicher Einfuhr beschlossen. Zur Durchführung dieser Kontingentierung, die mit größter Beschleunigung erfolgen soll, wird mit den hauptbeteiligten Ländern in Verbindung getreten werden. Ferner wird auf eine fühlbare Ermäßigung der Zinslasten hingearbeitet. Dies gilt nicht nur für den Personal-, sondern auch für den Realkredit. Diese Maßnahmen müssen schnell in Gang kommen, da gegenwärtig 60 Prozent des Kleinbesitzes, 70 Prozent des Mittelbesitzes und 80 Prozent des Großbesitzes ihre Zinsen nicht mehr aus dem Betriebsreinertrag zahlen können, sie vielmehr aus der Substanz leisten.“ (WTB-Berichte Nr. 1882–1884 in R 43 I /1143 , Bl. 1–2).

[509] Nach der Pressekonferenz am Nachmittag des 5. September werden der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister der Finanzen zur neuen Verordnung im Rundfunk Ausführungen machen30. Einige Tage später wird der Reichsarbeitsminister die sozialpolitischen Bestimmungen der Verordnung erläutern31.

30

Zum Text der Rundfunkreden s. WTB-Berichte Nr. 1885 und 1886 in R 43 I /1143 , Bl. 11–14; Tonaufzeichnungen (9 bezw. 27,30 Minuten): Dt. Rundfunkarchiv Frankfurt/M. C 837.

31

Zur Rede des RArbM (6. 9.) vgl. oben Anm. 15.

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