2.17.1 (vpa1p): Aussprache über eine neue Notverordnung.

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RTF

Aussprache über eine neue Notverordnung1.

1

Zum Begriff „Notverordnung“ der RIM in einem Schreiben an die Reichsminister vom 3.9.32 u. a.: Bei einer „kommissarischen Beratung“ am 9.6.32 sei „die Frage behandelt worden, ob Verordnungen des Reichspräsidenten, die auf Grund des Art. 48 [der RV] erlassen sind, im amtlichen Verkehr als Notverordnungen bezeichnet werden dürfen. Nachdem in der genannten Beratung die Mehrzahl der Ressortvertreter ihrer Ansicht dahin Ausdruck gegeben hatte, daß Bedenken hiergegen nicht bestehen, sind nun auch diejenigen Ressorts, die sich ihre Stellungnahme vorbehalten hatten, der Auffassung beigetreten, daß nichts gegen die Anwendung der Bezeichnung ‚Notverordnung‘ im Gesetzestext oder in Verordnungen zu erinnern ist.“ (R 43 I /1871 , Bl. 155).

Der Reichsminister der Finanzen erläuterte die in der schriftlichen Vorlage vom 8. Juni zur Vorbereitung der Kabinettssitzung vorgelegten Beiträge seines Ministeriums für die in Aussicht genommene Notverordnung2. Die Kabinettsberatung hatte folgendes Ergebnis:

2

Zur vorangegangenen Beratung s. Dok. Nr. 12, P. 2. – Die umfangreiche Vorlage des RFM vom 8. 6. (52 Seiten) umfaßt in sechs Abschnitten (Finanzierung der Arbeitslosenhilfe, Landesfinanzausgleich, Sicherung der Landes- und Gemeindehaushalte, Änderung der Umsatzsteuer, Änderung der Abgabenordnung, Änderung der Industrieaufbringungsumlage) die wichtigsten finanziellen Bestimmungen der geplanten Notverordnung und enthält zu einigen dieser Neuregelungen mehr oder weniger ausführliche Begründungen (R 43 I /1456 , S. 335–421; einige Begründungen auch in R 43 I /2387 , Bl. 31–54 und R 43 I /2377 , Bl. 14–33). Zum Inhalt s. die nachfolgenden Anmerkungen.

[43] Abgabe zur Arbeitslosenhilfe3.

3

Dazu der RFM in einem der Vorlage beigefügten „Gesamtplan der Arbeitslosenhilfe“ u. a.: Der Abgabe, deren Gesamtaufkommen (rd. 400 Mio RM) der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zufließen solle, würden „alle Lohn- und Gehaltsempfänger mit ihrem in der Zeit vom 1. Juli 1932 bis 31. März 1933 gewährten Arbeitsentgelt unterliegen, mit Ausnahme der Lehrlinge und eines gewissen Personenkreises, der Arbeitsentgelt für nur vorübergehende […] Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes bezieht. Die Abgabe soll bei einem Gesamtarbeitslohn bis zu 1500 RM 1½%, bei Arbeitslohn von 1500 bis 3600 RM 2½% betragen. Einkünfte aus Arbeitslohn über 3600 RM unterliegen bekanntlich dem Arbeitslosenversicherungsbeitrag nicht. Mit Rücksicht hierauf war die im vorigen Jahr eingeführte Krisenlohnsteuer [vgl. Anm. 16 zu Dok. Nr. 9] bei Einkommensbeträgen über 3600 RM gestaffelt bis zu 5%. Da aus Vereinfachungsgründen die Krisenlohnsteuer vom 1. Juli ab fortfallen soll, mußten die über 3600 RM liegenden Einkommensbeträge entsprechend mit in die neue Notabgabe einbezogen werden. Sie beträgt daher für diese Beträge 5¾%. Um die großen Lohnbezieher […] nicht günstiger zu stellen, soll für die Einkommen bei Lohnempfängern über 36 000 RM der Abgabesatz 6½% betragen.“ In die Abgabe würden außerdem auch die Beamten einbezogen. „Bei ihnen müßte aber berücksichtigt werden, daß sie der Krisenlohnsteuer nicht unterlagen, deshalb ist für sie der Satz von 2½% um 1% niedriger gesetzt, beträgt also nur 1½%.“

Die Vorlage wurde gebilligt. Im § 5 wurde der Absatz (4) des Entwurfs, durch den die Reichsregierung ermächtigt werden sollte, die Abgabe zu erhöhen, wenn es die Lage des Arbeitsmarktes erfordert, mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

Aufhebung der Krisenlohnsteuer und Weitererhebung der Krisensteuer der Veranlagten4.

4

Die – gleichzeitig mit der Krisenlohnsteuer – durch VO vom 5.6.31 eingeführte Krisensteuer der veranlagten Einkommensteuerpflichtigen sollte nach den bisher geltenden Bestimmungen (vgl. Anm. 16 zu Dok. Nr. 9) für 1931 nur zu 50%, ab 1932 zum vollen Betrage erhoben werden. Die Vorlage des RFM (vgl. oben Anm. 2) sah demgegenüber für 1932 die Erhebung lediglich eines „weiteren Betrages von 50 vom Hundert“ vor, der am 10.1.33 fällig werden sollte.

Der Entwurf des Kapitels wurde gebilligt.

Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden5.

5

Der RFM dazu in der Begrüdnung: Die Gemeinden sollen, da ihr Gesamtaufwand für Krisenfünftel (vgl. Anm. 18 zu Dok. Nr. 9) und Wohlfahrtserwerbslosenunterstützung „1352 Millionen RM beträgt, sie davon aber aus eigenen Mitteln nur 680 Millionen RM tragen können, vom Reiche 672 Millionen RM erhalten. Hier entsteht das Problem, wie man diese Beträge verteilt. Im vorigen Jahre wurden 150 Millionen RM schlüsselmäßig und 80 Millionen RM dispositiv gegeben. In diesem Jahre soll der Betrag im wesentlichen schlüsselmäßig verteilt werden, um den Gemeinden eine Etataufstellung zu ermöglichen.“ (R 43 I /1456 , S. 343).

Der Entwurf dieses Kapitels wurde gebilligt, vorbehaltlich gewisser redaktioneller Änderungen.

Landesfinanzausgleich6.

6

Zur Begründung der betr. Bestimmungen des VOEntwurfs heißt es in der Vorlage u. a.: Es müsse Vorsorge getroffen werden, daß die wesentlich erhöhten Leistungen des Reiches zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten (vgl. oben Anm. 5) den Gemeinden „auch in vollem Umfange und dauernd zugute kommen. Es darf also nicht geschehen, daß die Landesgesetzgebung von diesen erhöhten Leistungen ihrerseits Vorteile zu ziehen sucht, indem sie das Landesrecht des Finanzausgleichs zu Ungunsten der Gemeinden ändert.“ Die NotVO verbiete daher ausdrücklich derartige Maßnahmen und erläutere dies dahin, „daß die finanzielle Gesamtbelastung der Gemeinden […] insbesondere nicht erhöht werden darf durch landesgesetzliche Änderungen in der Verteilung der Aufgaben, in der Beteiligung an den Überweisungen aus den Reichssteuern und an den Landes- und Gemeindesteuern sowie in den Sonderleistungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände und umgekehrt. Maßgebend ist der Stand des Landesrechts vom 1. Mai 1932.“ (R 43 I /1456 , S. 369).

[44] Der Entwurf des Kapitels wurde gebilligt. Insbesondere beschloß das Kabinett, an dem im Entwurf vorgesehenen Stichtag vom 1. Mai 1932 festzuhalten.

Sicherung der Haushalte7.

7

Der betr. Abschnitt der Vorlage des RFM sah eine Verschärfung der sogen. „Dietramszeller Verordnung“ des RPräs. vom 24.8.31 (RGBl. I, S. 453 ), wodurch die Landesregierungen ermächtigt worden waren, Maßnahmen zur Sanierung der Landes- und der Gemeindehaushalte im Verordnungswege zu treffen und dabei vom Landesrecht abzuweichen, u. a. dahin vor (Ziff. 1:), daß die RReg. nunmehr das Recht erhalten sollte, die Landesregierungen zur Anwendung der „Dietramszeller Verordnung“ zu „verpflichten“. In der Begründung dazu der RFM u. a.: Die Verschärfung sei unumgänglich geworden, da „die Landesregierungen nicht überall in dem durch die Not der Zeit gebotenen Umfange von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht haben“. – Eine derartige Bestimmung war bereits von der vorangegangenen RReg. in Aussicht genommen worden, hatte aber den heftigen Widerspruch der Bayer. StReg. hervorgerufen. Vgl. diese Edition: Die Kabinette Brüning I/II, Dok. Nr. 772.

Der Reichsminister der Justiz machte darauf aufmerksam, daß die Ziffer 1 des Kapitels wahrscheinlich den Widerspruch verschiedener Länderregierungen, insbesondere Bayerns, erregen werde.

Der Reichskanzler erwiderte, daß er glaube, die bayerischen Bedenken überwinden zu können, da er bereit sei, in Sonderbesprechungen weitgehende Zusicherungen nach der Richtung zu machen, daß in die Rechte Bayerns nicht eingegriffen werden würde8.

8

Hierzu und zum späteren Verzicht auf die hier beschlossene Regelung vgl. Dok. Nr. 24, P. I.

Der Entwurf des Kapitels wurde daraufhin gebilligt.

Änderung der Umsatzsteuer9.

9

Nach der Vorlage des RFM (vgl. oben Anm. 2) sollte das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.1.32 (RGBl. I, S. 39 ) wie folgt geändert werden: 1) durch Erhöhung des Satzes für Brot und Getreide (bisher 0,85%) auf den Normalsatz von 2%, 2) durch Beseitigung der Umsatzsteuerfreigrenze, die bisher 5000 RM betragen hatte. In der Begründung hieß es u. a.: Die Freigrenze sei durch die NotVO vom 1.12.30 (RGBl. I, S. 517 ) eingeführt worden, „um den Geschäftsbetrieb zu vereinfachen. Von den rd. 4½ Mill. umsatzsteuerpflichtigen Personen fiel dadurch etwa die Hälfte aus der Umsatzsteuer heraus. Finanziell ließ sich der Ausfall verantworten, da er bei dem damaligen Umsatzsteuersatz von 0,85% nur etwa 40 Mill. RM betrug. Inzwischen ist dieser Ausfall aber durch die Erhöhung des Satzes auf 2% auf 100 Mill. RM gestiegen. In Wirklichkeit ist der Ausfall aber noch erheblich höher, da, wie die Präsidenten aller Landesfinanzämter berichtet haben, überall das Bestreben besteht, den Umsatz unter die steuerfreie Grenze herunterzudrücken. Es bedeutet für den Einzelnen eine Ersparung von 100 bis 150 RM. Vielfach ist es nicht möglich, die angegebenen Zahlen zu widerlegen, und dadurch werden dann auch noch viele Steuerpflichtige steuerfrei, deren Umsatz zwischen 5000 und 10 000 RM liegt. Es entgehen auf diese Weise dem Fiskus im Jahre schätzungsweise 120 bis 150 Mill. RM.“ (R 43 I /1456 , S. 379).

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft äußerte Bedenken sowohl gegen die Aufhebung der Freigrenze wie auch gegen die Absicht, den ermäßigten Satz für Brot und Getreide, der bisher 0,85% beträgt, aufzuheben.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte jedoch, auf seine Vorschläge nicht verzichten zu können, sofern nicht anderweitiger Ersatz für die finanziellen Ausfälle bei der Umsatzsteuer geschaffen würde.

Das Kabinett beschloß, die Freigrenze, die bisher 5000 RM beträgt, zu beseitigen, die zweite Änderung aber, die sich auf den ermäßigten Satz für Brot und Getreide bezieht, einstweilen zurückzustellen.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich mit dem Kabinettsbeschluß abfinden zu wollen in der Erwartung, daß das Kabinett sich nach den Wahlen[45] mit der Frage erneut befassen und alsdann seinem Antrage entsprechen werde10.

10

Die Frage nicht wieder im Kabinett Papen behandelt.

Salzsteuer.

Der in der Kabinettssitzung zur Verteilung gelangende Entwurf dieses Kapitels wurde nach kurzer Aussprache genehmigt11.

11

Der Entwurf in R 43 I /2377 , Bl. 34–35. Er sah die Wiederanwendung des durch das Steuermilderungsgesetz vom 31.3.26 (RGBl. I, S. 185 ) außer Kraft gesetzten Salzsteuergesetzes vom 9.7.23/10.8.25 (RGBl. 1923 I, S. 573 ; 1925 I, S. 248) mit der neuen Bestimmung vor, daß die Steuer künftig 12 RM (1925/26: 3 RM) für den Doppelzentner betragen sollte. Lt. Begründung (R 43 I /2387 , Bl. 50) erhoffte sich das RFMin. hiervon jährliche Mehreinnahmen von 70 Mio RM, für den Rest des Rechnungsjahres 1932 (16.7.32 bis 31.3.33) noch 40 Mio RM.

Änderung der Industrieaufbringungsumlage12.

12

In der Begründung zu diesem Teil seiner Vorlage (R 43 I /2387 , Bl. 52–53) hatte der RFM ausgeführt: Auf dem Gebiet der Aufbringungsumlage sehe die NotVO eine wesentliche Herabsetzung des bisher vorgeschriebenen Aufkommens und damit des Umlagesatzes vor. „Nach dem Industriebankgesetz vom 31.3.31 (RGBl. I, S. 124 ) hätten für das Rechnungsjahr 1932 200 Mill. RM erhoben werden müssen, von denen 80 Mill. RM für die Zwecke des Reichshaushalts, 90 Mill. RM für die Osthilfe und 30 Mill. RM für gewerbliche Kredite verwendet werden sollten; gleichzeitig sah das Industriebankgesetz eine Erhöhung der Freigrenze für die aufbringungspflichtigen Unternehmer von 20 000 RM auf 500 000 RM vor. Man ging bei dem Erlaß des Industriebankgesetzes nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen davon aus, daß trotz der Erhöhung der Freigrenze ein Aufkommen von 200 Mill. RM ohne erhebliche Erhöhung des in den letzten Jahren maßgebenden Umlageschlüssels (6 bis 7 v. T.) erreicht werde. Infolge des außerordentlichen Vermögensrückgangs, den zum Teil gerade die großen Betriebe erlitten haben, würde aber jetzt zur Erreichung dieses Aufkommens ein Schlüssel von voraussichtlich etwa 16 bis 18 v. T. erforderlich sein. Das würde selbstverständlich für die davon betroffenen Unternehmungen wirtschaftlich nicht tragbar sein. Infolgedessen wird bei Beibehaltung der Freigrenze von 500 000 RM die Höhe der Aufbringungsumlage für 1932 auf die Hälfte herabgesetzt, wobei zu bemerken ist, daß der Umlageschlüssel voraussichtlich immer noch höher sein wird als der für die letzten Jahre maßgebende. – Was die Verteilung des Aufkommens anlangt, so werden von den 100 Mill. RM nur noch 40 Mill. RM für den Reichshaushalt in Anspruch genommen; die restlichen 60 Mill. RM sollen in Höhe von 45 Mill. RM für die Zwecke der Osthilfe und in Höhe von 15 Mill. RM für die gewerblichen Kredite verwendet werden.“ Vgl. dazu auch Anm. 5 zu Dok. Nr. 164.

Der Entwurf dieses Kapitels wurde gebilligt.

Änderung der Reichsabgabenordnung.

Das Kabinett beschloß, in die zur Erörterung stehende Notverordnung lediglich die Bestimmungen des Artikels 1 Ziffer 413 aufzunehmen. Die übrigen[46] Bestimmungen sollen für eine zweite Notverordnung vorbehalten bleiben, über die im späteren Verlauf der Sitzung kurz gesprochen wurde. Das Kabinett einigte sich nämlich auf Grund der Aussprache dahin, in die zur Erörterung stehende Notverordnung nur die zur Abdeckung des Etats und zur Finanzierung der Arbeitslosenhilfe erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen, und ferner die vom Reichsarbeitsministerium vorbereiteten Maßnahmen auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Die Gesamtheit der darüber hinaus vorbereiteten dringlichen Maßnahmen, bei denen es sich im wesentlichen um Vereinfachungsmaßnahmen auf verschiedenen Gebieten, insbesondere der Rechtspflege handelt, soll in eine zweite besondere Notverordnung zusammengefaßt werden, die nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Notverordnung über finanzielle und sozialpolitische Maßnahmen verabschiedet werden soll. Über den speziellen Inhalt dieser zweiten Notverordnung soll in einer späteren Sitzung gesprochen werden, sobald die beteiligten Ressorts einen entsprechenden Entwurf vorbereitet haben. Als aufzunehmende Gegenstände wurden genannt: Gesamtänderung der Reichsabgabenordnung – Finanzgericht, Aufhebung des Zollausschusses Wesermünde, Maßnahmen bei der Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen, Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege, gewerblicher Rechtsschutz, Entlastung des Bundesamts für Heimatwesen, außerordentliche Kündigung und Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung, Lohn- und Gehaltspfändung, Verlängerung der Pachtschutzordnung14.

13

Hierbei handelt es sich um eine Neufassung des § 369 der Reichsabgabenordnung vom 22.5.31 (RGBl. I, S. 161 ). Dadurch sollte, wie es in der Begründung des RFM hieß, „ausgesprochen werden, daß insoweit, als es sich um die Beitreibung direkter persönlicher Steuern [d. h. Steuern (u. a. Kirchensteuer), die nicht im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wurden] aus den letzten drei Monaten handelt, der Arbeits- und Dienstlohn unbeschränkt pfändbar ist. Dies galt schon früher auf Grund des Lohnbeschlagnahmegesetzes. Als die Reichsabgabenordnung geschaffen wurde, war man der Ansicht, daß durch die Vorschriften der Reichsabgabenordnung die Vorschriften des Lohnbeschlagnahmegesetzes nicht berührt würden. Erst im Juli 1930 ist durch die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Auffassung vertreten worden, daß nunmehr auch bei der Beitreibung direkter Steuern der Arbeits- und Dienstlohn nur insoweit pfändbar sei, als er die Pfändungsgrenze übersteige. Diese Rechtsprechung hat dazu geführt, daß das Preußische Staatsministerium am 8. Mai 1931 eine Verordnung erlassen hat [Pr. Gesetzsammlung, S. 63], durch die klargestellt wurde, daß für die direkten persönlichen Steuern, deren Fälligkeit nicht weiter als drei Monate zurückliegt, das Pfändungsprivileg fortbesteht. Eine entsprechende Bestimmung soll nunmehr für das Anwendungsgebiet des Reichsrechts in die Reichsabgabenordnung eingefügt werden.“ (R 43 I /1456 , S. 387).

14

Zur Verkündung dieser nach Ausweis der Akten nicht mehr im Kabinett behandelten „Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung“ s. Dok. Nr. 26, P. 1, dort bes. Anm. 2.

Arbeitsbeschaffung.

Der Reichskanzler erklärte, daß das Kabinett die Frage des Arbeitsbeschaffungsprogramms in einer späteren Sitzung eingehend erörtern müsse15. Schon jetzt wurde der vom Reichsarbeitsminister vorgelegte Entwurf eines Kapitels über die Instandsetzung von Wohngebäuden und Teilungen von Wohnungen genehmigt16. Das Kapitel soll in eine der in Vorbereitung befindlichen Notverordnung aufgenommen werden.

15

Vgl. Dok. Nr. 77, P. 1 und 2.

16

Die Vorlage des RArbM konnte nicht ermittelt werden. Nach der Endfassung der VO (vgl. Anm. 7 zu Dok. Nr. 24) wurde der RArbM ermächtigt, bis zum Betrage von 100 Mio RM (1) Zinsverpflichtungen aus Darlehen, die für (bis zum 1.4.33 begonnene) Instandsetzungsarbeiten u. a. an Wohngebäuden aufgenommen würden, durch Zinszuschüsse zu verbilligen; (2) Bürgschaften für Verpflichtungen aus derartigen Darlehen zu übernehmen.

Stützung von gewerblichen Genossenschaften.

Der Reichsminister der Finanzen trug vor, daß das frühere Kabinett für die Stützung gewerblicher Genossenschaften die Zurverfügungstellung eines Betrages von 20 Millionen beschlossen habe17. Diese Summe sei verbraucht. Zur Fortsetzung der Stützungsaktion sei jedoch ein Betrag von weiteren 15 Millionen[47] erforderlich. Er empfehle, auch diesen Betrag zu bewilligen und dessen Einstellung in den Reichshaushaltsplan zu genehmigen, da anderenfalls mit dem Zusammenbruch einer Reihe von Genossenschaften einschließlich einer Reihe von Beamtenbanken zu rechnen sei. Die Reichsregierung habe ein wesentliches Interesse daran, dies zu verhüten, da von dem Zusammenbruch der Institute möglicherweise eine starke Berunruhigung der gesamten Kreditinstitute ausgehen könne. Es sei nicht erforderlich, den Gesamtbetrag von 15 Millionen schon in den Etat 1932 einzusetzen, vielmehr genüge es, wenn je 5 Millionen in den Etats 1932, 1933 und 1934 vorgesehen würden. Zur Sicherstellung der Beträge für 1933 und 1934 bedürfe es einer gesetzlichen Festlegung der Stützungsaktion in der in Vorbereitung befindlichen Notverordnung.

17

In den Ministerbesprechungen am 20. und 23.5.32. Vgl. diese Edition: Die Kabinette Brüning I/II, Dok. Nr. 759, P. 1 f. und Dok. Nr. 762.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg unterstützte die Vorschläge des Reichsministers der Finanzen.

Das Kabinett erklärte sich daraufhin mit diesen Vorschlägen einverstanden.

Freiwilliger Arbeitsdienst.

Der Reichsarbeitsminister kritisierte, daß im Haushaltsvoranschlag für den freiwilligen Arbeitsdienst lediglich eine Summe von 20 Millionen vorgesehen sei. Er erklärte die Summe angesichts der finanziellen Bedürfnisse für den freiwilligen Arbeitsdienst für unzulänglich und bat um Erhöhung der Etatsumme auf 30 Millionen.

Der Reichsminister der Finanzen erkannte die grundsätzliche Berechtigung der Forderung des Reichsarbeitsministers an, erklärte sich aber außer Stande, schon jetzt bindende Zusagen für die Erhöhung des Betrages von 20 Millionen zu machen. Er versprach, für den Fall einer Besserung der Einnahmen des Reichs in erster Linie den freiwilligen Arbeitsdienst mit erhöhten Zuwendungen bedenken zu wollen.

Der Reichsarbeitsminister nahm von dieser Erklärung Kenntnis.

Auf Anregung des Reichswehrministers wurde in Aussicht genommen, daß die Frage des freiwilligen Arbeitsdienstes und die Möglichkeiten seiner besseren Finanzierung in einer Ressortbesprechung zwischen dem Reichswehrminister, dem Reichsminister des Innern, dem Reichsarbeitsminister und dem Reichsfinanzminister weiter verfolgt werden solle18.

18

Über derartige Besprechungen nichts ermittelt. Zur Finanzierungsfrage vermerkte Wienstein unter dem 21. 6.: „Für den freiwilligen Arbeitsdienst stehen zur Zeit nach Mitteilung des Ministerialrats Dr. Beisiegel [RArbMin.] 55 Millionen RM zur Verfügung. Die Reichsanstalt [für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung] gibt 8 Millionen aus Arbeitslosenversicherungsmitteln, 7 Millionen RM aus Krisenmitteln, auf Grund der letzten Notverordnung [vom 14.6.32, RGBl. I, S. 273 , 283] werden 20 Millionen RM bereitgestellt, auf Grund des Etats weitere 20 Millionen.“ (R 43 I /2085 , Bl. 290). Zur weiteren Kabinettsberatung über die Neugestaltung und Finanzierung des Arbeitsdienstes s. Dok. Nr. 31, P. 3 b; 60, P. 2.

Verwaltungsreform.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß die gesamte Reichsverwaltung dringend reformbedürftig sei. Die zu treffenden Maßnahmen würden vor[48] allem auch eine Verminderung der Zahl der Beamten zur Folge haben müssen. Entsprechend dem Vorgang aus dem Jahre 192619 könne der Herr Reichspräsident die ihm auf Grund seiner Organisationsgewalt zustehenden Befugnisse dem betreffenden Ressort für die Vornahme bestimmter Umorganisationen übertragen. Das Reichsgericht habe seinerzeit entschieden, eine derartige Verordnung des Reichspräsidenten sei dann gültig, wenn sie eine zeitliche und sachliche Begrenzung enthalte20.

19

Gemeint ist die VO des RPräs. über die „Umbildung des Reichsfinanzministeriums“ vom 7.9.26 (RGBl. I, S. 469 ). Sie ordnete „im Vollzuge der Reichsverwaltungsreform“ eine Umorganisation dieses Ministeriums „unter den Gesichtspunkten der Vereinheitlichung der Geschäftsleitung sowie besseren Verteilung und sparsamen Nutzung der Arbeitskräfte“ an. Mit der Durchführung wurde der RFM beauftragt. Vgl. diese Edition: Die Kabinette Marx III/IV, Dok. Nr. 75, P. 7; ferner: Denkschrift über die Umbildung des Reichsfinanzministeriums vom 10.11.26, RT-Drucks. Nr. 2659, Bd. 410 .

20

Vgl. dazu: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 124, S. 85 ff. (Urteil vom 9.4.29); Bd. 131, S. 208 ff. (Urteil vom 30.1.31).

Es frage sich nun, wie es mit den Ländern in bezug auf die organisatorischen Maßnahmen stehe. Nach seiner Auffassung gebe die Dietramszeller Notverordnung den Ländern weitgehende Befugnisse in organisatorischer Richtung. Die Verordnungen, welche die Länder auf Grund der Dietramszeller Notverordnung treffen, seien nach zwei Entscheidungen des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich Landesrecht21.

21

In einer dieser Entscheidungen des Staatsgerichtshofs (5.12.31) ist auf die allgemein organisatorische Bedeutung der „Dietramszeller Verordnung“ des RPräs. vom 24.8.31 (vgl. oben Anm. 7) hingewiesen. Dabei handelte es sich um einen Verfassungsstreit der Stadt Strelitz und der DNVP-Landtagsfraktion gegen das Staatsministerium von Mecklenburg-Strelitz, in dem eine unter Berufung auf die „Dietramszeller Verordnung“ ausgesprochene Eingemeindung angegriffen wurde. Der Staatsgerichtshof sprach sich dahin aus, daß diese Verordnung des RPräs. zwar deutliche Begrenzungen und Schranken aus ihrer Zwecksetzung enthalte, es aber nicht zweifelhaft erscheinen könne, daß sie ihrem Charakter nach solange Geltung besitze, als der finanzielle Notstand weiterbestehe, zu dessen Bekämpfung sie beitragen wolle. „Daß dies für eine unbestimmte Zeit von voraussichtlich längerer Dauer der Fall sein wird, beeinträchtigt die Gültigkeit der Verordnung nicht.“ Daraus folgert der Staatsgerichtshof weiter, daß im Rahmen der Zweckbestimmung der VO laufend von den Landesregierungen alle Maßnahmen getroffen werden können, ohne daß entgegenstehende Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen berücksichtigt zu werden brauchen, auch wenn diese Maßnahmen nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern, „wie die Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere, zu Dauerzuständen führen“ (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 134, Anhang, S. 12 ff.).

Im Anschluß hieran teilte der Reichsminister der Justiz noch mit, daß die erforderliche Mehrheit für eine Kapitalzusammenlegung bei der Hapag und dem Norddeutschen Lloyd zustandekäme, so daß eine neue gesetzliche Maßnahme in dieser Hinsicht sich erübrige22.

22

Vgl. Dok. Nr. 13, P. 4.

Verlängerung der Pachtschutzordnung.

Der Reichsarbeitsminister trug den Entwurf dieses Kapitels23 vor. Einwendungen gegen die Aufnahme dieses Kapitels in die Notverordnung wurden nicht geäußert.

23

Ein diesbez. Entwurf nicht ermittelt. Die Pachtschutzordnung vom 23.7.25 (RGBl. I, S. 152 ) war in der Folgezeit mehrfach geändert und jeweils für kürzere Zeit verlängert worden, zuletzt durch Gesetz vom 8.4.31 (RGBl. I, S. 133 ) bis zum 30.9.32. Die Verlängerung erfolgte diesmal bis zum 30.9.34.

[49] Finanzplan der Arbeitslosenhilfe24.

24

Vgl. Dok. Nr. 9 (Anlage) und Anm. 5 zu Dok. Nr. 12.

Der vom Reichsarbeitsminister vorgetragene Entwurf wurde genehmigt.

Änderung in der Sozialversicherung.

Der Reichsarbeitsminister erstattete an Hand der beiliegenden Aufzeichnung einen Bericht über die von ihm geplanten Änderungen in der Sozialversicherung25. Das Reichskabinett erklärte sich mit den vorgetragenen Grundsätzen einverstanden. Der Reichsarbeitsminister wurde ermächtigt, daraufhin die entsprechenden Änderungen der bestehenden Verordnungen ausarbeiten zu lassen und dem Reichskabinett bei der 2. Lesung der Notverordnung vorzulegen26.

25

Die undatierte, nicht signierte Aufzeichnung behandelt die Lage der Invalidenversicherung, Knappschaftsversicherung, Angestelltenversicherung und der Unfallversicherung. Mit Ausnahme der Angestelltenversicherung, deren Einnahmen „auf absehbare Zeit zur Deckung der Ausgaben“ ausreichten, hätten alle anderen Versicherungen starke Verluste aufzuweisen. Für diese lauteten die Vorschläge des RArbM durchgehend auf drastische Leistungskürzungen, mit denen Einsparungen in Höhe von insgesamt 65 bis 80 Mio RM erreicht werden sollten (R 43 I /1465 , S. 393–402).

26

Vgl. Dok. Nr. 24, P. I.

Reichsversorgung.

Der Reichsarbeitsminister verbreitete sich an Hand der anliegenden Aufzeichnung über die im Reichsarbeitsministerium ausgearbeiteten Möglichkeiten, in der Kriegsopferversorgung ohne allgemeine Rentensenkungen zu Ersparnissen im einzelnen zu gelangen. Staatssekretär Meissner berichtete, daß der Herr Reichspräsident gegen einen Teil der Ersparnisvorschläge Bedenken habe und daher bitten lasse, von ihrer Aufnahme in die Notverordnung Abstand zu nehmen. Das Reichskabinett war sich darüber einig, daß angesichts dieses Standpunkts des Herrn Reichspräsidenten nur diejenigen Kürzungen vorgenommen werden können, die unbedenklich erschienen. Der unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte vom Reichsarbeitsministerium ausgearbeitete Entwurf hat die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung27.

27

Diese Vorlage des RArbM in R 43 I /1456 , S. 403–407. Einleitend hieß es: „Die Kriegsopfer haben bereits wesentliche Einbußen erlitten, teils durch Kürzungen an der Versorgung selbst, teils durch die einschränkenden Maßnahmen in der Arbeitslosen- und Sozialversicherung. Unter diesen Umständen erscheinen prozentuale Kürzungen untunlich. Dagegen können (oder müssen) gewisse Folgerungen aus früheren Maßnahmen gezogen werden, wodurch wirkliche Härten nicht entstehen, sondern nur gewisse aus der Entwicklung entstandene Übertreibungen beseitigt werden und in 9 Monaten (1.7.32–31.3.33) etwa 50 Millionen RM erspart werden können.“ Diese Ersparnisse könnten für die Siedlung verwendet werden, auch für die Ansiedlung von Kriegsbeschädigten, deren Finanzierung aus den gedrosselten Mitteln der Kapitalabfindung nicht mehr gefördert werden könne. Im einzelnen war vorgesehen: 1) Kürzung der Renten aller Kinderlosen und kinderlos Verheirateten um 20%; 2) Gewährung von Kinderzulagen nur noch bis zum 15. Lebensjahr (bisher bis zum 18. Lebensjahr); Weitergewährung nur noch bei Berufsausbildung (bis zum 21. Lebensjahr) oder Gebrechlichkeit, „nachdem in der Sozialversicherung Kinderzulagen über das 15. Lebensjahr hinaus überhaupt nicht mehr gezahlt werden“; 3) Zahlung der Waisenrente bis zum 15. Lebensjahr (bisher bis zum 21. Lebensjahr) und Weitergewährung nur bei Berufsausbildung (bis zum 21. Lebensjahr) und Gebrechlichkeit. Die Rente solle für Vollwaisen wie bisher 40% der Rente des Verstorbenen betragen.

[50] Bürgersteuer.

Das Reichskabinett war darüber einig, daß davon abgesehen werden solle, in der zur Erörterung stehenden Notverordnung Ermächtigungen zur Forterhebung der Bürgersteuer28 im laufenden Rechnungsjahr zu schaffen.

28

Gemeindesteuer auf Grund der NotVO vom 26.7.30 (RGBl. I, S. 311 , 314). Zur Forterhebung s. Dok. Nr. 123, P. 2, dort bes. Anm. 23.

2. Lesung des Entwurfs.

Der Reichskanzler bat, auf Grund des Ergebnisses der Kabinettsberatung nunmehr einen vollständigen Entwurf der Notverordnung aufzustellen. Dieser soll sodann vom Reichskabinett am 13. Juni in 2. Lesung verabschiedet werden29. Es wurde ferner in Aussicht genommen, den Entwurf am 14. Juni dem Herrn Reichspräsidenten zur Unterzeichnung vorzulegen. An diesem Tage soll die Notverordnung sodann veröffentlicht werden30.

29

Vgl. Dok. Nr. 24, P. I.

30

Vgl. Dok. Nr. 26, P. 1.

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