2.5.4 (vpa1p): 4. Zuständigkeit im Siedlungswesen.

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Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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RTF

[12]4. Zuständigkeit im Siedlungswesen.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft betonte die Notwendigkeit einer Übertragung der Zuständigkeit für das Siedlungswesen vom Reichsarbeitsministerium auf das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft8.

8

Die Übertragung der Siedlungszuständigkeiten auf das REMin. war von Vertretern landwirtschaftlicher Spitzenorganisationen in den vorangegangenen Monaten mehrfach gefordert worden. So hatte der Präs. der Landwirtschaftskammer Stettin, v. Flemming, am 13.5.32 an RK Brüning geschrieben: „Auf Grund eingehender Kenntnis der landwirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere der Siedlung in Pommern muß ich zum Ausdruck bringen, daß ich jeden Versuch, das Landwirtschaftliche bei einer Siedlung nicht in den Vordergrund zu stellen, für gleichbedeutend mit einem Mißlingen der Siedlungsarbeit ansehen muß. Deswegen bin ich der Ansicht, daß das zuständige Ressort für Siedlung das Reichslandwirtschaftsministerium […] ist.“ (R 43 I /1289 , Bl. 375–379). Bei einer Besprechung mit StS Meissner am 25.5.32 hatte der RPräs. es als „als unumgänglich notwendig“ bezeichnet, „daß die landwirtschaftliche Siedlung, die bisher bei vielen Behörden zersplittert ist, möglichst in einer Hand zusammengefaßt wird, und daß die Entscheidung über den Erwerb der Güter und ihre Zuführung zur Siedlung entweder beim Ostkommissar oder beim Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft liegt.“ (Schreiben Meissners an RKomOsthilfe Schlange-Schöningen vom 26. 5., ebd. Bl. 383–384). – Ein selbständiges Osthilfekommissariat bestand seit Bildung der neuen RReg. nicht mehr. Zum neuen RKomOsthilfe war am 1. 6. REM v. Braun ernannt worden (R 43 I /1309 , Bl. 101).

Das Reichskabinett erklärte sich hiermit einverstanden9.

9

Zur Durchführung dieses Beschlusses s. weiter Dok. Nr. 33, P. 4 b.

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