2.69.1 (vpa1p): [Einsetzung eines Reichskommissars für Preußen; Amtsenthebung des Ministerpräsidenten Braun und des Innenministers Severing]

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[Einsetzung eines Reichskommissars für Preußen; Amtsenthebung des Ministerpräsidenten Braun und des Innenministers Severing]

Der Reichskanzler eröffnete die Besprechung und führte aus, daß er aus Anlaß der Entwicklung der innenpolitischen Zustände in Preußen den Herrn Reichspräsidenten um den Erlaß einer Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiete des Landes Preußen habe bitten müssen2.

2

Vgl. Anm. 9 zu Dok. Nr. 57 und Anm. 14 zu Dok. Nr. 63.

Sodann verlas der Reichskanzler die Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiete des Landes Preußen vom 20. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. Teil I, S. 377).

[258] Der Reichskanzler gab weiter bekannt, daß er auf Grund des § 1 der Verordnung den preußischen Ministerpräsidenten Dr. Braun und den preußischen Minister des Innern Dr. Severing ihrer Ämter enthoben habe3.

3

Zur Amtsenthebung Brauns vgl. Dok. Nr. 68, dort auch Anm. 1. – Die Amtsenthebung Severings erfolgte durch ein fast gleichzeitig ausgetragenes Schreiben des RK vom 20. 7. Der mit der Zustellung beauftragte MinAmtm. Büsch vermerkte hierzu am 20. 7.: Er habe das „mit dem Dienstsiegel des Reichskanzlers verschlossene“ Schreiben „heute vormittag 10 Uhr 20 Minuten, da ich den Empfänger selbst in der Wohnung nicht angetroffen habe, auch die Zustellung an einen Hausgenossen nicht ausführbar war, der in der Wohnung angetroffenen Privatsekretärin Olga Knoch, die zur Annahme bereit war, übergeben“ (R 43 I /2280 , S. 61–62, 69).

Staatsminister Dr. e.h. Severing erklärte, daß er gegen diese Maßnahmen energisch protestiere. Er halte die Verordnung vom 20. Juli für verfassungswidrig. Die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 und 2 der Reichsverfassung seien bestimmt nicht erfüllt. Die Sicherheit und Ordnung sei in Preußen nicht geringer als in den anderen deutschen Ländern. Wenn es in Preußen vielleicht häufiger zu Zusammenstößen gekommen sei als in anderen deutschen Ländern, so liege das daran, daß in Preußen sich am meisten Unruheherde befänden. Kein anderes deutsches Land habe Industriegebiete nach der Art des Ruhrreviers aufzuweisen.

Er werde nur der Gewalt weichen oder dann gehen, wenn er durch eine ausdrückliche Anordnung des Reichspräsidenten oder durch einen Beschluß des Landtages abgesetzt werde. Wer Wind säe, werde Sturm ernten. Er befürchte einen Bürgerkrieg infolge des Vorgehens der Reichsregierung4.

4

Die letzten beiden Sätze nachträglich teils mit Schreibmaschine, teils handschrl. eingefügt.

Der Reichskanzler betonte, daß es den preußischen Ministern nicht verwehrt werden könne, den Staatsgerichtshof anzurufen. Der Staatsgerichtshof müsse dann über die Rechtmäßigkeit der erwähnten Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli d. Js. entscheiden. Ein Bürgerkrieg werde nur entstehen, wenn er von Minister Severing hervorgerufen werde5. Gründe der Staatsräson hätten die Reichsregierung zu den getroffenen Maßnahmen genötigt6.

5

Dieser Satz nachträglich handschrl. eingefügt.

6

Dieser Satz nachträglich mit Schreibmaschine eingefügt.

Er richtete sodann an Staatsminister Severing die Frage, was er unter Anwendung von Gewalt verstehe.

Staatsminister Dr. e.h. Severing erwiderte, daß er nur der Brachialgewalt weichen werde. Er betonte nochmals, daß die Verordnung vom 20. Juli 1932 verfassungswidrig sei7.

7

Der hiernach ursprünglich folgende Satz „Gegen Verfassungsbrecher müsse mit Polizeigewalt vorgegangen werden“ ist nachträglich gestrichen worden.

Im übrigen habe der Herr Reichskanzler soeben einen völlig anderen Grund für die getroffenen Maßnahmen angeführt, nämlich die Staatsräson8.

8

Dieser Satz nachträglich mit Schreibmaschine eingefügt.

Staatsminister Dr. h.c. Hirtsiefer betonte, daß es sich um ein ganz ungewöhnliches Vorgehen gegen das größte deutsche Land handle. Weshalb habe die Reichsregierung nicht Preußen gegenüber gemäß Art. 15 der Reichsverfassung die Mängel gerügt, die nach seiner Ansicht zu rügen seien? Weshalb habe insbesondere der Reichsminister des Innern nicht mit dem Preußischen Innenministerium[259] in dieser Hinsicht Fühlung aufgenommen? Wie würden die anderen Länder über diesen Schritt des Reiches denken?9

9

Zur Stellungnahme der Länder s. Anm. 4 zu Dok. Nr. 72 und Dok. Nr. 83.

Der Reichskanzler wies nochmals darauf hin, daß der Staatsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Verordnung vom 20. Juli entscheiden werde. Er bat Minister Severing, keine Schwierigkeiten zu machen und sein Amt freiwillig zu verlassen. Wenn er jedoch nur der Gewalt weichen wolle, so könne er vielleicht angeben, was er unter Gewalt verstehe.

Staatsminister Dr. Severing erklärte, er werde sich jetzt sofort in sein Amtszimmer begeben und dem Kommissar des Reichs erklären, er werde das Amtszimmer nur räumen, wenn er verhaftet werde.

Persönlich sei er übrigens stets bereit gewesen, von seinem Posten zu scheiden. Das Interesse des Landes Preußen habe jedoch sein Verbleiben auf dem Posten notwendig gemacht. Niemals habe er seine Pflichten als preußischer Minister des Innern verletzt. Auch habe er die Pflicht, auf seinem Posten zu bleiben, zumal er behaupten könne, auch in der Beamtenschaft durch seine Leistungen sich weitgehende Sympathien erworben zu haben.

Der unterzeichnete Protokollführer verließ sodann auf Wunsch des Herrn Staatssekretärs in der Reichskanzlei die Sitzung, um Oberbürgermeister Dr. Bracht, der in der Reichskanzlei wartete, von dem Verlauf der Besprechung zu unterrichten.

Wie der Protokollführer hinterher erfahren hat, ist die Sitzung kurz darauf beendet worden, ohne daß die beiderseitigen Standpunkte sich angenähert hätten.

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