2.86.1 (vpa1p): 1. Bericht des Reichskanzlers über die Länderkonferenz in Stuttgart am 24. Juli 1932.

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Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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1. Bericht des Reichskanzlers über die Länderkonferenz in Stuttgart am 24. Juli1 19322.

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Richtig: 23. Juli. Vgl. Dok. Nr. 83, dort auch Anm. 42.

2

Die Niederschrift zu diesem Tagesordnungspunkt auch abgedr. bei Benz, Papens „Preußenschlag“ und die Länder, in: VfZG 18 (1970), S. 334.

Der Reichskanzler berichtete, daß die Besprechung am 24. Juli3 in Stuttgart mit den Vertretern der Länder sehr gut verlaufen sei. Er, der Reichskanzler, habe zunächst über Lausanne berichtet und sodann die Preußenfrage behandelt. Mit Ausnahme des Vertreters Badens hätten die Vertreter aller Länderregierungen erklärt, es sei sehr gut, wenn der Dualismus zwischen dem Reich und Preußen beseitigt würde4. Die Vertreter Württembergs, Mecklenburg-Schwerins und Hamburgs hätten ausdrücklich betont, daß sie an sich gegen das Vorgehen der Reichsregierung gegen die frühere Preußische Staatsregierung nichts einzuwenden hätten.

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Vgl. oben Anm. 1.

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Nach der Niederschrift über die Stuttgarter Besprechung (Dok. Nr. 83) wurden von den Ländervertretern derart eindeutige Erklärungen in dieser Frage nicht abgegeben.

Die Staats- bezw. Ministerpräsidenten Bayerns, Württembergs und Badens[317] hätten dringend einen besonderen Vertreter der Reichsregierung für diese unruhigen Zeiten erbeten. Sowie Hessen hiervon gehört habe, habe es ausdrücklich gebeten, daß dieser Vertreter auch bei der hessischen Regierung beglaubigt werde5.

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In der Niederschrift über die Stuttgarter Besprechung (Dok. Nr. 83) ist hierüber nichts enthalten, jedoch wurden diese Ausführungen des RK von StPräs. Schmitt in seinem Bericht an das Bad. Kabinett vom 25. 7. ausdrücklich erwähnt: Papen habe erklärt, er „wolle wieder eine (Reichs-)Gesandtschaft in München für Bayern, Württemberg und Baden einführen und habe hierfür den Freiherrn von Lersner in Aussicht genommen. Dieser werde beauftragt, mit den Ländern Beziehungen zu unterhalten.“ (Benz, Papens „Preußenschlag“ und die Länder, in: VfZG 18 [1970], S. 320, 337, Dok. Nr. 3). – Der Gedanke, einen solchen Beauftragten zu entsenden, war dem RK u. a. durch v. Aretin nahegelegt worden. Dieser hatte bereits am 18. 7. bei einer Besprechung mit v. Papen darauf hingewiesen, daß eine „Reichsregierung, die ihre Informationen aus dem Reich nur aus Zeitungen bezöge und nicht durch Männer, die ihr mit ihrer Person für die Richtigkeit der Berichte verantwortlich“ wären, „innenpolitisch blind“ sein müsse. Papen habe daraufhin der Anregung zugestimmt und ihre Durchführung sofort in Angriff genommen (Aretin, Krone und Ketten, S. 107 f.).

Er, der Reichskanzler, habe den früheren Legationsrat von Lersner für diesen Posten in Aussicht genommen. Er wolle mit ihm einen Privatdienstvertrag abschließen. Die pekuniären Fragen müßten baldigst geklärt werden6.

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LegR a. D. v. Lersner gehörte zum engeren Freundeskreis v. Papens, was u. a. durch die Formlosigkeit seiner Berichte aus München (Anredeformel u. a.: „Lieber Papen“, „Lieber Franz“) deutlich wird (R 43 I /2331 , Bl. 44, 45, 55, 79). Seine Bestallung begegnete erheblichen Schwierigkeiten, zunächst dadurch, daß der RPräs. dem Antrage des RK, Lersner zum „Außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister mit dem Amtssitz in München“ zu ernennen, nicht entsprach (ebd., Bl. 6–8, 18, 20). So mußte sich Papen darauf beschränken, Lersner zum „besonderen Vertrauensmann der Reichsregierung“ zu berufen, worüber er die Regierungschefs von Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen mit Schreiben vom 6. 9. unterrichtete und hinzufügte: „Die Beauftragung des Herrn von Lersner soll lediglich dazu dienen, einen gewissen Ersatz für den Wegfall der Reichsvertretungen bei den Staatsregierungen der großen deutschen Länder in einer Zeit herbeizuführen, die einen besonders engen Kontakt zwischen der Reichsregierung und den Regierungen der deutschen Länder häufig nötig machen wird.“ (Ebd., S. 26–27). Ergebnislos blieben ferner seine zur gleichen Zeit aufgenommenen Bemühungen, Lersner „zu einem Ruhegehalt zu verhelfen, auf das er bei seinem Ausscheiden aus dem Reichsdienst schuldlos verzichten mußte“ (Papen an Neurath am 31. 8., ebd. Bl. 24). Neurath lehnte dies am 14. 9. entschieden ab und erklärte dazu u. a.: „Baron Lersner wurde am 3. Februar 1920 in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Deutschen Friedensdelegation in Paris eine Note des französischen Ministerpräsidenten Millerand übersandt, in der die Ententemächte die Auslieferung von rund 900 Deutschen forderten. Obwohl Herr von Lersner kurz vorher die ausdrückliche Weisung aus Berlin erhalten hatte, eine solche Note ohne weiteres an das Auswärtige Amt weiterzuleiten, hat er die Note an Herrn Millerand zurückgesandt mit der Erklärung, daß er es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, bei der Auslieferung Deutscher mitzuwirken. Herr von Lersner hat gleichzeitig telegrafisch seine Entlassung aus dem Reichsdienst nachgesucht und sie sofort erhalten. Er hat diesen Schritt damit begründet, daß er sich nicht in der Lage gesehen habe, die ihm gegebenen Weisungen zu befolgen. Wenn er nur seinen Gewissensbedenken Rechnung tragen wollte, so hätte er nach meiner Ansicht schon in dem Augenblick aus dem Dienst ausscheiden müssen, als er die Weisung erhalten hatte, die Note, deren Inhalt ihm ja bekannt war, entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ein solches Verhalten wäre dienstlich korrekt gewesen und hätte seine Person weniger in den Mittelpunkt der öffentlichen Erörterung gestellt, als es die Entgegennahme und Rücksendung der Note und der daraufhin erfolgte Rücktritt getan hat. Jedenfalls ist, soweit die Rechtslage in Frage kommt, der ganze Hergang der Entlassung m. E. so klar und dabei so besonders gelagert, daß keine der […] gesetzlichen Bestimmungen für eine Pensionierung in diesem Falle angewandt werden kann. Übrigens ist Herr von Lersner seinerzeit auch vom Auswärtigen Amt nicht im Zweifel darüber gelassen worden, daß seine Entlassung ohne Gewährung eines Ruhegeldes erfolgt sei.“ (Ebd., Bl. 42–43). – Über Lersners Tätigkeit und Bezüge vermerkte Pukaß unter dem 8.2.33 rückblickend: Der RPräs. sei damit einverstanden gewesen, „daß Herr von Lersner zunächst für eilige und ganz vertrauliche politische Unterrichtung der Regierungen von Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und Sachsen Verwendung finden sollte. Tagegelder hat Herr von Lersner nicht bezogen, sondern es wurden ihm die baren Reisekosten ersetzt. Ein Privatdienstvertrag ist mit ihm nicht abgeschlossen worden. Nach Rücktritt der Regierung Papen hat die Regierung von Schleicher Herrn von Lersner keinen weiteren Auftrag erteilt.“ (Ebd., Bl. 95).

[318] Der Reichsminister der Finanzen erklärte, es sei natürlich mißlich, nach Aufhebung der Vertretung der Reichsregierung in München7 nun abermals eine neue Vertretung zu errichten. Es müsse angestrebt werden, die Landesfinanzamtspräsidenten mehr als bisher mit politischen Aufgaben zu betrauen. Er gebe jedoch zu, daß hier die Situation etwas anders liege.

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Vgl. Anm. 2 zu Dok. Nr. 75.

Etatsrechtlich sehe er die Sache so an, daß die Ausgaben mit Zustimmung des Reichsfinanzministeriums außerplanmäßig verbucht würden.

Der Reichskanzler stimmte dieser finanziellen Regelung zu und erklärte im übrigen, daß er noch den Sächsischen Ministerpräsidenten fragen wolle, ob er die Ernennung Herrn von Lersners als Vertreter der Reichsregierung auch bei der Sächsischen Staatsregierung wünsche8.

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Vgl. oben Anm. 6.

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