2.98.1 (vpa1p): Anlage 1

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Anlage 1

Die Verminderung der Aufgaben und Ausgaben der Gemeinden ist nur in organischem Zusammenhang mit der Verminderung aller öffentlichen Aufgaben und Ausgaben zu lösen, diese wiederum nur in dem gleichen Zusammenhange mit bestimmten verfassungs-, verwaltungs-, finanz-, wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen5.

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Saemisch in seinem „Grundriß einer Verwaltungsreform“ (vgl. oben Anm. 3): „Ziel einer Verwaltungsreform ist zwar zunächst ein finanzieller Erfolg mit seinen Auswirkungen nach zwei Richtungen hin: Verbilligung der öffentlichen Verwaltung und Entlastung der Steuer- und Abgabenpflichtigen. Sie hat aber des weiteren noch die Aufgabe, die Verfassungsreform vorzubereiten. Sie ist eine notwendige Ergänzung, wenn nicht gar Voraussetzung einer Verfassungsreform, gleichviel, ob man eine mehr zentralistische oder mehr föderalistische Verfassung und Verwaltung für wünschenswert hält. In beiden Fällen muß Gewähr für eine gleichmäßige und gleichwertige Ausführung von Reichsgesetzen gegeben sein. Dazu gehört aber, daß die an nichtregionale Verschiedenheiten gebundenen Unterschiede im Behördenaufbau und in den Verwaltungsgrundsätzen beseitigt werden. Nur dadurch werden auch die Vorbedingungen für einen allen Anforderungen gerecht werdenden Finanz- und Lastenausgleich erfüllt.“

I. Verfassungspolitische Maßnahmen.

1. a) Reich.

In der Verfassung des Reichs hat sich die Vorherrschaft des Parlaments als verhängnisvoll erwiesen. Die Natur hat von selbst als Gegengewicht eine Stärkung der Stellung des Reichspräsidenten herausgebildet. Mit Rücksicht auf Zeitverluste kann diese Entwicklung aber nicht auf die Dauer der natürlichen Schwergewichtsverlagerung überlassen bleiben. Die stärkere Machtstellung des Reichspräsidenten als des höchst persönlichen Verantwortungsträgers der Reichssouveränität muß systematisch gestärkt werden. Man kann denken an das amerikanische System, in dem die Staatssekretäre gar keine parlamentarische Verantwortung haben. Ich lehne es ab. Es stellt die Person des Präsidenten zu stark in den Vordergrund und erschwert die Wiederwahl bewährter und charakterlich höchst geeigneter Persönlichkeiten. Soll der Posten des Präsidenten, auch im Hinblick auf weitere Entwicklungsmöglichkeiten zur Monarchie, die nach meiner Ansicht für Deutschland die beste und freieste Verfassung ist, so dauerhaft und autoritativ wie möglich gestaltet werden, so muß die unentbehrliche Beweglichkeit in die Regierung selbst verlegt werden. Die Reichsregierung muß also in irgendeiner Weise auf Beschlüsse der Volksvertretung reagieren, aber diese Beschlüsse müssen der Zufälligkeit und Intrige entkleidet werden. Deswegen erscheint es mir notwendig, verfassungsgemäß festzulegen, daß eine Regierung, die einmal das Vertrauen des Reichstages bei ihrem Antritt[359] erhalten hat, in Zukunft nur noch auf ein Mißtrauensvotum zurückzutreten braucht, das mit qualifizierter Mehrheit (Zweidrittelmehrheit) ausgesprochen wird. Das bedeutet, daß die Regierung während der Dauer des Reichstages eine gewisse Sicherheit ihres Wirkens hat.

Die einzige Gefahr, die hierbei besteht, ist die, daß eine politisch wirklich untragbare Regierung weiterbesteht. Dann kann der Reichspräsident von sich aus schon nach der jetzigen Verfassung eingreifen. Gegebenenfalls ist dieses Recht des Reichspräsidenten noch ausdrücklich in der Reichsverfassung festzustellen, dann würde also die Regierung auch dann beseitigt werden, wenn sich dem mit einfacher Mehrheit beschlossenen Mißtrauensvotum des Reichstages die Autorität des Reichspräsidenten hinzugesellt.

b) Die Vorherrschaft des Parlaments ist zu beschränken durch eine Verfassungsbestimmung, nach der neue Ausgaben und höhere Schätzungen von Einnahmen vom Reichstag bindend nur dann beschlossen werden können, wenn die Regierung keinen Widerspruch erhebt. Hiermit wird die Finanzverantwortung der Regierung festgestellt.

c) Zu erwägen ist die Schaffung eines Oberhauses. Ein solches könnte nur gebildet werden durch Wahlakt der verschiedenen Wirtschaftsstände und durch Berufung aus persönlichem Vertrauen des Reichspräsidenten, beides verfassungsgemäß genau festgelegt. Es ist aber zu prüfen, ob dann die Verwaltung nicht zu schwerfällig wird (Reichsrat, Reichstag, Reichswirtschaftsrat, Staatsgerichtshof, Oberhaus). Angesichts der etwas unfruchtbaren Stellung des gegenwärtigen Reichswirtschaftsrates6 komme ich zu dem Entschluß, den Reichswirtschaftsrat, der ohnehin viel zu groß ist, in dem neuen Oberhaus, das dann den Namen z. B. „Ältestenhaus“ erhalten könnte, aufgehen zu lassen. Mit der Bildung des Oberhauses müßte der Staatsgerichtshof für rein politische Akte des Reichspräsidenten und der Reichsregierung ausgeschaltet werden. Sie eignen sich unter gar keinen Umständen für eine richterliche Nachprüfung. Ihre Nachprüfung muß von einem gerade sich seiner Verantwortung bewußten Volke der Geschichte überlassen werden. Der Staatsgerichtshof darf nur zuständig bleiben für nicht zivilrechtliche Streitigkeiten der Länder untereinander und für das Verfahren gegen Reichspräsidenten und Reichsminister.

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Vgl. Anm. 8 zu Dok. Nr. 89.

d) Die Mängel des Wahlrechts sind bekannt. Das aktive und passive Wahlalter ist auf etwa 24 Jahre heraufzusetzen7. Sinnlos ist es, die politische Mündigkeit beginnen zu lassen noch vor der bürgerlichen Mündigkeit. Was das Verhältniswahlrecht betrifft, so empfehle ich nicht seine radikale Beseitigung. Es ist nämlich nicht zu übersehen, welche Wirkung die Änderung des Wahlrechts in der politischen Zusammensetzung des Reichstages hervorrufen würde. Die ungeheuren Verschiedenheiten in der Dichtigkeit, heute aber auch in der Wirtschaftslage[360] der Bevölkerung, dürfen hierbei nicht übersehen werden. Dagegen erscheint mir erwünscht und möglich eine möglichst weitgehende Verkleinerung der Wahlkreise, etwa auf die Größe der preußischen Regierungsbezirke. In einem so kleinen Wahlkreis tritt auch der auf einer Liste stehende Kandidat wieder in persönliche Fühlung mit dem Wähler. Um das nach Möglichkeit zu sichern, ist zu bestimmen, daß die Kandidaten, Parteivorsitzende ausgenommen, ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben müssen.

7

Heraufgesetzt werden konnte nur das aktive Wahlalter, das nach § 1 des Reichswahlgesetzes vom 27.4.20 (RGBl., S. 627 ) 20 Jahre betrug, während für die Wählbarkeit (§ 4) ein Mindestalter von 25 Jahren vorgeschrieben war. Mit der Forderung nach Heraufsetzung des aktiven Wahlalters entsprach Goerdeler den Vorstellungen der RReg., die sich von dieser Änderung des Wahlgesetzes eine Eindämmung des politischen Radikalismus versprach. Vgl. die Regierungserklärung vom 12.9.32 (Dok. Nr. 135).

2. Reich (Preußen).

a) Minister.

Eine weitgehende Vereinheitlichung der Reichs- oder preußischen Verwaltung halte ich für notwendig aus den in meinem Bericht an den Herrn Reichspräsidenten vom April d.J. vorgetragenen Gründen8. Die Schwierigkeit liegt in der verfassungsmäßigen Verankerung der Verantwortlichkeit nach zwei Seiten. Mit Rücksicht auf die historisch gewordene staatsbildende Kraft Preußens halte ich es für notwendig, die Regierung dieses größten deutschen Landes soweit wie möglich mit der Reichsregierung zu vereinheitlichen (Reichskanzler = Ministerpräsident, Reichsinnenminister = preußischer Innenminister, Reichswirtschaftsminister = preußischer Handelsminister, Reichsernährungsminister = preußischer Landwirtschaftsminister, Reichsarbeitsminister = preußischer Wohlfahrtsminister, Reichsjustizminister = preußischer Justizmister). An selbständigen Ministerien verbleiben für Preußen das Finanzministerium, dessen Inhaber ständiger Vertreter des Ministerpräsidenten wird, und das Kultusministerium. Soweit Reichsminister gleichzeitig preußische Minister sind, werden für die preußischen Ministerien besondere Staatssekretäre bestellt. Bei dieser Lösung muß man in Kauf nehmen, daß eine Änderung der Reichsminister eine gleichzeitige Änderung der preußischen Minister zur Folge hat. Diese Wirkung ist[361] aber gerade die gewollte, und es muß ertragen werden, daß sie sich ohne einen Akt der preußischen Volksvertretung vollzieht. Es ist auch vertretbar unter dem Gesichtspunkt, daß alle Souveränitätsrechte (Wehr, Wirtschaft und Verkehr) schon heute beim Reich vereinigt sind, so daß auch Preußen keine eigentliche Staatsautorität mehr besitzt. Süddeutschen Bedenken ist zu erwidern, daß es sich um die historisch notwendigen Opfer des Größeren handelt. Die preußische Hausmacht bleibt zusammen und bringt von selbst ihr Gewicht zur Geltung.

8

Goerdeler hierzu in seinem „Bericht an den Herrn Reichspräsidenten“ (vgl. oben Anm. 4) u. a.: „Es darf nicht davor zurückgeschreckt werden, auf der Grundlage des Art. 48 der Reichsverfassung preußische Ministerien mit Reichsministerien zu verbinden. Das gilt vor allem für die beiden Innenministerien, das Landwirtschafts- und das Handelsministerium. Sie können mit den entsprechenden Reichsministerien verbunden werden. Die preußische Kultusverwaltung kann selbständig bleiben. Auch die preußische Finanzverwaltung wird mit Rücksicht auf die anderen Länder zunächst ein rein preußisches Ressort bleiben können. Es ist notwendig, diesen Schritt auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung zu machen, denn in den kommenden Jahren äußerster Kraftanspannung des deutschen Volkes ist es erforderlich, dem Reichspräsidenten und seinen Ministern zunächst die Exekutive in dem größten deutschen Lande zu sichern.“ – Saemisch dazu in seinem „Grundriß einer Verwaltungsreform“ (vgl. oben Anm. 3): „Gelingt es, den Trennungsgraben zwischen dem Reich und Preußen zu überbrücken, so würde in der Verwaltungsreform nicht nur ein ganz wesentlicher Fortschritt im Sinne einer Verbilligung und Vereinfachung getan sein, sondern die Verwaltungsreform erst ihrem eigentlichen Abschluß zugeführt sein. Da sich jedoch bei jeder der vielfachen Lösungsmöglichkeiten Fragen einer reinen Verwaltungsreform mit Verfassungsfragen und Fragen der Reichspolitik überschneiden, kann ihnen im Rahmen der dieser Darstellung gezogenen Grenzen nicht weiter nachgegangen werden. Der einfachste Fall des Zusammenschlusses durch Personalunion löst z. B. die Frage nach der parlamentarischen Verantwortung aus. Verschmelzung von Reichs- und Landesministerien im Ganzen oder einzelner Abteilungen – entweder durch Heranziehung an das Reich oder umgekehrt – verlangt gleichzeitig eine Klarstellung der Frage, wie die besonderen Belange der abgebenden Stelle gewahrt werden können. Hierzu ist wiederum für jedes Gebiet eine besondere Prüfung der Form der gemeinschaftlichen Verwaltung erforderlich. Sie ist durchaus verschieden bei reinen Wirtschaftsressorts und bei den in höherem Grade politisch beeinflußten Verwaltungsgebieten (z. B. bei der Polizei).“

b) Diese Konstruktion hat zur Folge, daß der preußische Landtag anders geordnet werden muß. Er ist in Zukunft kein Parlament der Staatshoheit mehr, er ist vielmehr eine Volksvertretung im Sinne eines Organs der Selbstverwaltung9, das bei der Gesetzgebung mitwirkt, die Verwaltung kontrolliert und den Finanz- sowie den Kultusminister wählt. Um das klarzustellen, wäre es notwendig, den preußischen Landtag zusammenzusetzen aus Vertretern, die im Wege des Verhältniswahlrechtes von den preußischen Provinziallandtagen aus der Mitte der Provinziallandtagsabgeordneten gewählt werden. Auf diese Weise wird auch die Selbstverwaltung in organischen Zusammenhang mit dem Staat gebracht. Der Staatsrat wird überflüssig. Auflösungen des Landtages erfolgen über Auflösung der Provinziallandtage.

9

In seinem „Bericht an den Herrn Reichspräsidenten“ (vgl. oben Anm. 4) hatte Goerdeler eine derartige Neuordnung für alle Länderparlamente gefordert: „Es muß bestimmt werden, daß die Landtage zur Ausübung ihrer Rechte einmal im Jahre im Monat März zusammenzutreten haben. Sie erhalten dadurch die Stellung der preußischen Provinziallandtage, die sich hervorragend bewährt haben. Die dauernde Beunruhigung der Reichspolitik durch die Länderparlamente ist nicht tragbar. Um die verfassungsrechtliche Stellung der Landtage zu wahren, ist ihnen die Befugnis zu geben, daß sie einen Hauptausschuß einsetzen, der die sonstigen, dem Landtag bisher obliegenden Aufgaben der Länderregierung gegenüber in nichtöffentlicher Sitzung wahrnimmt. Den Ländern kann die Befugnis zugebilligt werden, diese Hauptausschüsse zu betrauen mit der Beschlußfassung über wichtige Maßnahmen der laufenden Verwaltung im Rahmen der gleichen Zuständigkeit, die die preußischen Provinzialausschüsse haben.“

II. Verwaltungspolitische Maßnahmen.

1. Notwendig ist eine scharfe Konzentration der Zuständigkeit in der obersten Verwaltungsinstanz, in der mittleren Instanz und in der lokalen Verwaltung. Sowohl im Reich wie bei den Ländern sind verwandte Ministerien zusammenzulegen10. Im Reich ist mit der Zusammenfassung von Verkehr und[362] Post der Anfang gemacht. Es ist notwendig, weiter zu gehen und Ernährung, Wirtschaft und Arbeit – zunächst diese beiden – zu einem Wirtschafts- und Sozialministerium zusammenzulegen. Was die Zusammenlegung von Reichspost- und Reichsverkehrsministerium betrifft, so ist es notwendig, unmittelbar nach Beseitigung des Dawes- und Young-Planes eine Änderung des Reichsbahn- und des Reichspostgesetzes herbeizuführen. Vorsitzender des Verwaltungsrats der Reichsbahn muß der Reichsverkehrsminister werden. Der Verwaltungsrat der Reichspost ist erheblich zu verkleinern. Es ist insbesondere zu prüfen, inwieweit hier jetzt Interessenkonflikte dadurch geschaffen sind, daß in den beaufsichtigenden Verwaltungsräten sich beaufsichtigte Beamte als Mitglieder befinden.

10

Dazu Goerdeler im „Bericht an den Herrn Reichspräsidenten“ (vgl. oben Anm. 4) u. a.: „In der Reichszentrale halte ich eine Zusammenlegung verschiedener Reichsministerien für erforderlich. Reichswirtschafts-, Reichsernährungs- und Reichsarbeitsministerium bilden eine organische Einheit. Immer wieder habe ich festgestellt, daß es unmöglich ist, wirtschaftspolitische Maßnahmen ohne Rücksicht auf sozialpolitische Erwägungen zu treffen; noch viel verwegener ist es, Sozialpolitik abseits wirtschaftlicher Notwendigkeiten zu treiben. Landwirtschaftspolitik für sich allein gibt es nicht, es gibt nur eine allgemeine Wirtschaftspolitik, in die unter Einordnung der Gesamtinteressen des Volkes die einzelnen Wirtschaftsgruppen einzugliedern sind. Das Gegeneinanderstellen verschiedener Minister für diese Gebiete hat den Vorteil eines Gedankenaustausches, aber es hat den viel größeren Nachteil des Kräfteverbrauchs und den entscheidenden Nachteil unklarer Verantwortung. In einem Kopfe muß sich der Ausgleich der verschiedenen Interessen vollziehen, so daß der gefaßte Entschluß mit voller Verantwortung in der Richtung vertreten werden kann, wo er am besten dem Gesamtinteresse dient. Was an Spezialzweigen auf dem Gebiete der Sozial-, der Landwirtschafts-, der Industrie-, der Gewerbe- und Handwerkspolitik zu erarbeiten und zu beachten ist, hat sich in den Stellen der Staatssekretäre und Ministerialdirektoren zu vollziehen.“ Und weiter: Niemals sei es notwendiger gewesen, „die kleinen Reste nationalen Kapitals so ökonomisch wie irgend möglich zur denkbar größten Wirkung anzusetzen“. Man dürfe sie nicht „im Ressortwettbewerb“ verzetteln, „der, einmal entfacht, zu einer erheiternden Selbstverständlichkeit wird. Ich bin mir bewußt, daß die Frage der Zusammenlegung der Ministerien eine politische ist. Ich behaupte, daß politische Schwierigkeiten überwunden werden müssen, wenn es nottut, um das Vaterland vor weiteren Schädigungen zu bewahren und wenn dadurch eine größere Gewähr zu seiner Rettung verbürgt wird.“

2. In der mittleren Instanz sind in Preußen die Regierungspräsidenten zu beseitigen. Dieser Schritt, um den sich Preußen seit der Einsetzung der Immediat-Kommission Ende der 90er Jahre11 herumdrückt, muß nunmehr, nachdem die Entwicklung des Verkehrswesens in der Luft und zu Lande so erhebliche Verbesserungen gebracht hat, einmal entschlossen riskiert werden12. Er hat natürlich zur Voraussetzung eine Stärkung der Stellung der Landräte, deren Kreise vergrößert und die auf Vorschlag des Kreisausschusses von der Regierung für eine bestimmte Zeit ernannt werden müssen. Die Einwendungen der kleinen Städte dagegen sind unsachlich. Es handelt sich hier nicht um Prestigefragen, sondern um endliche Durchführung erheblicher Verwaltungsvereinfachungen. Die Präsidialabteilung der Regierung wird dem Oberpräsidium angegliedert, ebenso die Abteilung für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die Schulabteilung wird mit dem Provinzial-Schulkollegium vereinigt und ebenfalls dem Oberpräsidenten unterstellt. Die Sonderämter, wie Eichämter, Katasterämter, Bauinspektionen usw., sind den Landratsämtern anzugliedern, soweit nicht Restzentralverwaltungen beim Oberpräsidium zu belassen sind.

11

Zur erfolglosen Tätigkeit dieser „Immediatskommission zur Vereinfachung der preußischen Verwaltung“ vgl. Bornhak, Deutsche Geschichte unter Kaiser Wilhelm II., S. 309.

12

Hierzu vgl. die Beratungen des PrStMin. am 4. 8., 30. 8. und 2.9.32 (Dok. Nr. 96, P. 1; 119, P. 5; 122, P. 4).

Statt der Regierungspräsidenten die Oberpräsidenten zu Gunsten stärkerer Stellung der Landeshauptleute zu beseitigen, erscheint mir nicht vertretbar. Die Oberpräsidenten erhalten bei der Änderung in den Ministerien und im Landtag erhöhte Bedeutung im Zusammenhalt des Landes.

3. Ebenso ist in der kommunalen Selbstverwaltung bei der unteren Instanz jede Zuständigkeit zusammenzufassen, die bisher noch zersplittert war. Ausgenommen hiervon bleibt die Polizeiverwaltung in Städten über 50 000 Einwohnern, die staatlich wird. Selbst die Schulverwaltung kann der untersten Instanz der Selbstverwaltung übertragen werden, wenn eine genügende, die Durchsetzung des Staatswillens verbürgende Aufsichtsstelle bei der Schulabteilung des Oberpräsidiums verbleibt.

[363] Insbesondere ist es notwendig, bei der Selbstverwaltung die gesamte Arbeitslosenbetreuung zu konzentrieren13, ausschließlich der Vermittlung, die solange beim Reich zu verbleiben hat, als das Reich Zuschüsse zur Arbeitslosenbetreuung zahlt. Die Gemeinde, die ohne Reichszuschüsse auskommt, erhält auch die Arbeitsvermittlung übertragen. Ich erwähne noch einige besonders notwendige Maßnahmen:

13

Zu den Vorschlägen Goerdelers betr. Neuordnung der Arbeitslosenhilfe s. unten Abschnitt IV,2.

a) Wenn der Staat seine Aufgaben in so weitgehendem Maße dekonzentriert, muß er die persönliche Verantwortung in allen Instanzen aufs äußerste stabilisieren und Anonymitäten soweit wie möglich beseitigen. Das bedeutet, daß der Landeshauptmann in den preußischen Provinzen zum Vorsitzenden des Provinzialausschusses zu machen ist. Seine jetzige Stellung neben dem Vorsitzenden des Provinzialausschusses ist unglücklich und verschiebt die Verantwortung von der Person des Landeshauptmanns auf einen anonymen Ausschuß.

Dasselbe gilt, wie schon erwähnt, für den Landrat in den Landkreisen und den Oberbürgermeister in Stadtkreisen. Die Stellung des Gemeindevorstandes und insbesondere des Oberbürgermeisters ist in der Richtung zu festigen, wie es durch die Reichsnotverordnung vom 14. Juni 1932 im zweiten Teil Kap. I Artikel 1 § 3–4 in Angriff genommen ist14. Die vom Deutschen Städtetag längst einmütig verlangte Reichsstädteordnung empfehle ich nicht, aber Rahmenbestimmungen, die die wesentliche Festlegung der persönlichen Verantwortung enthalten, empfehle ich umsomehr. In der Hand des Landrats und des Oberbürgermeisters muß vereinigt werden die gesamte Geschäftsverteilung, die gesamte Organisation der Verwaltung, die Ernennung von Ausschußmitgliedern, soweit sie aus der Verwaltung heraus zu bestimmen sind, und endlich der Vorsitz in sämtlichen Ausschüssen, die nicht allein von der Kreis- oder Gemeindevertretung gebildet werden, endlich das Recht der Anstellung und Entlassung von Beamten und Angestellten. Nur dadurch wird eine ganz klare persönliche Verantwortung hergestellt, und sie ist, wie immer auch die politischen Verhältnisse sein mögen, die beste Gewähr gegen parteipolitische Schiebungen und Kuhhandel. Bei Beamten ist selbstverständlich für die Entlassung das Disziplinarverfahren einzuschalten. In der Hand des Landrats oder Oberbürgermeisters muß eine genügende Disziplinarstrafbefugnis und das Recht liegen, das Verfahren auf Dienstentlassung einzuleiten. Nur eine so zusammengefaßte Zuständigkeit bestimmter Persönlichkeiten gibt ein genügendes Maß von Verantwortungswillen und Verantwortungsfähigkeit. Das Wesen der Selbstverwaltung wird dadurch nicht berührt. Es besteht in dem Recht der Bürgervertretung, diese Persönlichkeiten zu wählen und an der Gesetzgebung teilzunehmen und die Verwaltung zu kontrollieren.

14

Muß wohl heißen: Artikel 2 § 3–4. Darin wurde dem Gemeindevorstand u. a. das Recht der Aufstellung von Haushaltsplänen zuerkannt. „Wenn die Gemeindevertretung Ausgabenansätze oder Einnahmeschätzungen erhöht oder neue Ausgaben einstellt, so kann der Gemeindevorstand Widerspruch erheben, soweit er die Deckung der Gesamtausgaben des Haushaltsplanes nicht mehr für gesichert hält. Der Widerspruch hat die Wirkung, daß die Erhöhung der Ausgaben- und Einnahmeansätze oder die neuen Ausgaben nicht in den Haushaltsplan aufgenommen werden dürfen.“ (NotVO des RPräs. vom 14.6.32, RGBl. I, S. 273 , 279).

[364] b) Verstärkt werden muß auch die Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane der Selbstverwaltung, insbesondere in finanzieller Hinsicht. Das soll dadurch geschehen, daß das Wahlalter heraufgesetzt wird. Das Verhältniswahlrecht in den Gemeinden kann unverändert bleiben, da hier das Listenwahlrecht kein Entfremdungsmoment bedeutet. Dagegen erscheint es mir zur Herstellung klarer Verantwortlichkeit geboten, das Wahlrecht für die Kreis- und Provinziallandtage wieder auf die Gemeindevertretungen und auf die Kreistage zu übertragen und das 1919 eingeführte unmittelbare Wahlsystem zu beseitigen. Dieses System hat zur Folge gehabt, daß Ausgaben beschlossen werden, während die Lasten im Umlageverfahren hereingenommen werden. Es beschließen also ganz andere Kräfte über die Ausgaben als diejenigen, die von den Beschlüssen steuerlich unmittelbar betroffen werden. Das ist ein schwerer Fehler, der schon seit Jahren als solcher erkannt ist.

Eine weitere Stärkung des Verantwortungsbewußtseins der Gemeindeverwaltungen soll dadurch erfolgen, daß in Städten

unter

20 000 Einwohnern

die Stadtverordneten einmal im Monat,

in Städten über

20 000 bis 100 000

Einwohnern einmal im Vierteljahr

und in Großstädten zweimal jährlich

zusammentreten. Ihre Zuständigkeit soll ausdrücklich festgelegt werden auf die Festsetzung des Haushaltsplans, den Beschluß von Ortsgesetzen und die Behandlung solcher Eingaben und Initiativanträge, die unmittelbar die Aufgaben der betreffenden Selbstverwaltung angehen. Alle Beschlüsse, die die Stadtverordnetenversammlung über diese Zuständigkeit hinaus faßt, sind ex lege ungültig und können außerdem die Auflösung der Stadtverordnetenversammlung zur Folge haben.

Im übrigen werden die Aufgaben der Gemeindevertretungen wahrgenommen durch einen Hauptausschuß, der genau wie der Provinzialausschuß oder Kreisausschuß zu bilden ist und unter Vorsitz des Oberbürgermeisters, und zwar nicht in öffentlicher Sitzung, arbeitet. Dieses Verfahren hat sich beim Provinzialausschuß glänzend bewährt.

c) Eine ordnungsmäßige Finanzgebarung der Selbstverwaltung ist dadurch sicherzustellen, daß ebenfalls in Fortentwicklung der Gedanken der oben erwähnten Notverordnung die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet werden, Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Anleiheordnungen aufzustellen. Die Grundsätze für die Haushaltsordnungen sind bereits in der erwähnten Notverordnung herausgearbeitet. Man kann es den Ländern überlassen, die Kassen-, Rechnungs- und Anleiheordnungen nach einigen wenigen Rahmenbestimmungen des Reichs zu normieren.

Endlich müssen die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet werden, eine Ordnung für die Führung wirtschaftlicher Unternehmungen aufzustellen. Wirtschaftliche Unternehmungen sind solche, die sich mit einer Betätigung befassen, die auch von der Privatwirtschaft erfüllt werden kann und in Wirklichkeit hier und da erfüllt wird. Es muß festgelegt werden: kaufmännische Verwaltung, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, ordnungsmäßige Verzinsung[365] und Tilgung des Anlage- und Leihkapitals, genügende Abschreibung und die Abführung sämtlicher Steuern, auch derjenigen, von denen die Unternehmungen als gemeinnützig befreit sind; letztere müssen in die Kasse der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes fließen. Wirtschaftliche Unternehmungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, existieren in Wahrheit auf Kosten der Steuerzahler und zwar derselben, denen sie Wettbewerb bereiten und die Steuerkraft schwächen. Das ist steuerunmoralisch. Solche wirtschaftlichen Unternehmungen sind unverzüglich auf den Stand der Rentabilität zu bringen oder, falls dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist, zu liquidieren, es sei denn, daß der aus der Liquidation zu erwartende Verlust den wirtschaftlichen Nachteil der Fortführung übersteigt.

4. Für die gesamte öffentliche Verwaltung ist festzulegen, daß nur solche Stellen mit Beamten besetzt werden dürfen, deren Inhaber Hoheitsrechte ausüben oder deren Inhaber eine besonders große und auf besonderer Vorbildung beruhende Verantwortung zu übernehmen haben. Alle übrigen Stellen sind mit Angestellten zu besetzen. Beamtenrechte werden nur erworben durch Aushändigung einer Anstellungsurkunde. Die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach Beamtenqualität schon begründet wird durch eine einzige, einer Kraft übertragene Vollstreckungshandlung, hat zu den tollsten Ergebnissen bei Reich, Ländern und Gemeinden geführt15. Für das Reich ist bereits Abhilfe geschaffen durch ein besonderes Gesetz16. Sie ist ungenügend, denn sie erfaßt nicht die Vergangenheit; eine solche Regelung bedürfte verfassungsändernder Mehrheit. Die jetzige Reichsregelung ist aber auch deswegen ungenügend, weil sie sich nicht auf Länder und Gemeinden erstreckt.

15

Hierzu vgl. Daniels, Die Rechtsverhältnisse der berufsmäßigen Verwaltungsbeamten des Zivildienstes, in: Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 2, S. 34 ff., dort zahlreiche Hinweise auf diesbez. Rechtssprechung des Reichsgerichts.

16

Reichsbeamtengesetz vom 31.3.1873 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.3.1907 (RGBl., S. 426 ).

Im Zusammenhang damit ist ein klares, straffes Disziplinarrecht für die Beamten im Reich, in den Ländern und Gemeinden durch Reichsverordnung zu schaffen. Preußen hat kürzlich ein Disziplinargesetz erlassen17, das sich dadurch auszeichnet, daß kein Beamter mehr entlassen werden kann gegen Stimmen seiner Standesgenossen. Dieses Gesetz muß zu unerträglichen Verflachungen des Verantwortungsbewußtseins der Beamten führen. An und für sich ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses Sache des Souveränitätsträgers, und zwar durch einseitigen Akt. Das Disziplinargericht soll lediglich den Betroffenen vor Willkür schützen. Man kann aber nicht soweit gehen, es weitgehend mit Berufsangehörigen zu besetzen, das ist eine Verwechslung mit den beschränkten Zwecken dienenden Ehrengerichten.

17

Es handelt sich um die am 11.1.32 erlassenen Gesetze „zur Umgestaltung des Dienststrafrechts“ der „nichtrichterlichen Beamten“ und der „richterlichen Beamten“ (Pr. Gesetzsammlung, S. 9, 31).

5. Eine sehr wesentliche Fehlerquelle liegt noch auf dem Gebiete des gesamten Bildungswesens vor. Wir haben es überzüchtet. Es wird stofflich in den meisten Berufen zu viel verlangt, z. B. müssen künftige Gewerbelehrerinnen sich auch mit Baukunde befassen. Die Folge ist eine unerträgliche Verlängerung[366] der Ausbildungszeiten. Z. B. braucht eine Gewerbelehrerin, um die Qualifikation zu erhalten, hinter dem Abschluß der höheren Mädchenschule 7 Jahre. Es wird der größte Unfug gelehrt, z. B. die Zubereitung lukullischer Gerichte bei der Prüfung verlangt, zu denen die jungen Mädchen überdies noch die Kosten liefern müssen. Auf dem Gebiet des Bildungswesens hat sich grober Unfug teilweise eingeschlichen zum Zwecke höherer Besoldung. Weil eine bestimmte Besoldungsgruppe nur mit einer bestimmten Amtsbezeichnung erreicht werden kann, diese aber von bestimmten Prüfungen abhängig ist, hat es sich schließlich als unerläßlich erwiesen, einen entsprechenden Apparat aufzubauen. Weil ein einfacher Singlehrer bei der Schule nicht ausreicht, muß es jetzt ein hochgezüchteter Studienrat sein, ohne daß entsprechende Mehrleistung notwendig oder gesichert ist. Im Gegenteil, durch die Stoffhäufung wird das gesunde Bildungsbedürfnis der Kinder erstickt. Die Kinder sollen Tonlehre lernen, aber das Singenlernen nach dem Gehör kommt vielfach zu kurz. Auf dem Gebiet des Bildungswesens muß systematisch für jeden Beruf durchgeforstet werden. Ziel etwa: allgemeine Grundschule nicht 4, sondern 3 Jahre, mit der Möglichkeit für Begabte, sie wie früher auf 2 Jahre abkürzen zu können. Darauf aufbauend die Real- oder Mittelschule, die zur mittleren Reife führt, und die Vollanstalt, die zur Vollreife führt. Letztere nur in den drei Hauptformen Gymnasium, Realgymnasium und Oberrealschule. Die vielen Zwitterbildungen, die namentlich für Kinder versetzter Beamten und Offiziere und umziehender Arbeiter und Handwerker unerträglich sind, müssen beseitigt werden. Der Lehrstoff ist von allem Spielerischen und allen denjenigen Gebieten zu bereinigen, die dem Einfluß des Elternhauses anvertraut bleiben können. Ein Übermaß an Unterricht ertötet das Interesse der Kinder. Früher wurde zu Hause viel geschnitzt, gelaubsägt und ähnliches, heute nicht mehr, weil es in der Schule gelehrt wird18.

18

Im „Bericht an den Herrn Reichspräsidenten“ (vgl. oben Anm. 4) Goerdeler hierzu u. a.: „Es gilt, sich wieder klar zu werden, daß der wichtigste Träger aller Kultur die Familie und nicht die öffentliche Hand, vertreten durch ihre Schulen und Bildungseinrichtungen, ist. In die Schule und die Universitäten gehört die Beschäftigung mit den Dingen, die normalerweise die Familie nicht mehr vermitteln kann. Nicht mehr und nicht weniger! Der Unterricht hat nicht, wie es vielfach geschehen ist, das Kind als Individuum in den Mittelpunkt zu stellen, sondern das Kind zum Mitglied der Gemeinschaft zu erziehen. Die Erziehung muß ferner nicht eine nationalistische, aber eine absolut bewußt nationale sein. Das vielfach geübte Experiment, die Schule, insbesondere die Volksschule, entnationalisieren zu wollen, dabei aber gleichzeitig das Kind zum politischen Staatsbürger zu erziehen, muß als vollkommen gescheitert betrachtet werden. Das Produkt ist der Radikalismus, ist eine gewisse Überheblichkeit, ist der Mangel an Achtung vor der Erfahrung. Auf der Achtung vor der Tradition, auf der Achtung vor dem Alter, auf der Liebe zur Nation, auf der Ehrfurcht vor dem Ewigen muß sich die Erziehung wieder aufbauen. Sie soll so einfach wie möglich sein. Nicht die Großartigkeit der Unterbringung. nicht der Reichtum der Lehr- und Lernmittel sichert die beste Erziehung, sondern Geist und Liebe tun dies. Zu ihr ist unsere Lehrerschaft, wenn sie dazu aufgerufen wird, in vollem Maße befähigt.“ – In diesem Zusammenhang bemerkte Saemisch im „Grundriß einer Verwaltungsreform“ (vgl. oben Annm. 3): „Der jetzige Zustand ist durch eine Aufblähung des Schulapparates, durch Übersetzung der Lehrpläne und eine weitgehende Zersplitterung der Einrichtungen, die eine Kraftvergeudung bedeutet, hervorgerufen worden. Erforderlich ist allgemein eine Verringerung des Unterrichtsvolumens, zum Teil eine Heraufsetzung der Belegungsziffern und eine bessere und z. T. stärkere Ausnutzung der Lehrkräfte. Die Stellung der Volksschule – als der wichtigsten Pflichteinrichtung – ist zu stärken. Alle weiterführenden Schulen – einschließlich der Hochschulen – sind nach planwirtschaftlichen Gesichtspunkten einfacher zu gestalten. Die Ausbildung der Volks- und Berufsschullehrer ist aus finanziellen und sachlichen Gründen auf eine einfachere Fachausbildung zurückzuführen. Die Schulverwaltung ist in einem Ministerium zusammenzufassen, die Aufgaben der Zwischenbehörden sind durch Stärkung der Verantwortlichkeit der unteren Stellen zu verringern, die unteren Schulverwaltungsbezirke sind zu vergrößern.“ – Über die verfassungsrechtlichen Grundlagen, Entwicklung und Struktur des Schulwesens der Weimarer Republik vgl. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. VI, S. 937 ff.

[367] Bei der Berufsbildung ist, soweit höhere Berufe in Frage kommen, eine gründliche Allgemeinbildung anzustreben. Die heutige Spezialisierung in Gruppen und Grüppchen aller Art (Betriebswirtschaftler, Volkswirtschaftler, Handelswirtschaftler usw.) ist die größte Belastung für die Unglückseligen selbst, die sich einer solchen Spezialität anvertrauen. Finden sie in ihr keine Unterkunft, so sind sie aufgeworfen. Wer nicht unmittelbar einer akademischen Bildung bedarf, ist ihr auch fernzuhalten und der bei uns ja ausgezeichnet ausgebildeten Berufsschule zuzuführen. Letztere ist im Stoff zu entlasten und in der Qualität zu verbessern. Die deutsche Zukunft beruft sehr wesentlich auf der Hochhaltung der Qualitätsarbeit. Klassenfrequenzen sind zu erhöhen, mindere Begabungen rechtzeitig auszuschalten usw.

Reich, Staat und Gemeinden müssen bei den Anforderungen an die Vorbildung der Beamten mit bestem Beispiel vorangehen. Ich habe mehrfach Vorschläge zur Vereinfachung gemacht.

III. Finanzpolitische Maßnahmen.

Sie sind die wichtigsten, die empfohlen werden können, und beziehen sich sowohl auf die Ausgaben- wie auf die Einnahmeseite. Eine Reihe von Fehlerquellen in der Ausgabengestaltung ist durch die obigen Ausführungen bereits berührt. Die Bereinigung der Auf- und Ausgabenseite ist in dem hier möglichen Umfange oben angedeutet.

Was die Einnahmeseite betrifft, so ist es von ausschlaggebender Bedeutung, den Spartrieb der Länder und der Selbstverwaltung zu erhöhen, indem ihnen eigene Steuerquellen zur Bewirtschaftung zugewiesen werden, anstelle des bisherigen Steuerüberweisungssystems; dieses hat sich als der größte Erzieher zur Verschwendung erwiesen. Ungefähre Anhaltspunkte sind folgende: Die Gemeinden erhalten die Einkommensbesteuerung für Einkommen bis zu 3000 oder 4000 M. Hier ist genaue Ausrechnung erforderlich. Sie erhalten ferner das Recht, Zuschläge auf die Steuersätze für alle Einkommen zu legen. Daneben bleibt bestehen bis auf weiteres eine ganz schwach gestaffelte Bürgersteuer, die allmählich in das Zuschlagssystem zur Einkommensteuer umzubauen ist. Sie muß solange erhalten bleiben, als das Steuersystem im Umbau begriffen ist, weil sie allmählich sich zur einzigen schnell und sicher einziehbaren Steuerart entwickelt hat. Dazu behalten die Gemeinden die Realsteuern, die Wertzuwachs-, Lustbarkeits- und Getränkesteuern. Die Zuschläge zur Gewerbe- und Grundsteuer sind in ein bestimmtes Verhältnis zu den Zuschlägen zur Einkommensteuer zu setzen. Die Überweisungen fallen fort. Was die Gemeinden an selbständigen Steuerquellen bei der Einkommensteuer erhalten, muß sie entschädigen für ihre Beteiligung an der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die Beteiligung an der Umsatzsteuer ist einstweilen aufrecht zu erhalten, weil die Realsteuern angesichts der Zertrümmerung unserer Wirtschaftskräfte nicht mehr[368] die Bedeutung haben wie vor dem Kriege und es nicht möglich ist, die Gemeinden im wesentlichen auf Personalsteuern zu verweisen. Die Hauszinssteuer19 wird nach der Verordnung vom Dezember 193120 durchgeführt. Zu beschleunigen ist diese Entwicklung in der Richtung, daß die Hauszinssteuer

19

Durch die III. Steuernotverordnung vom 14.2.24 (RGBl. I, S. 79 ) eingeführte Steuer (auch genannt: „Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken“, „Gebäudeentschuldungssteuer“), deren Erhebung und Ertrag den Ländern und Gemeinden überlassen wurde. Zweck der Steuer: Es sollte dem Hausbesitzer, der seine Sachwerte gerettet hatte und durch die Mieteinnahmen eine gesicherte „Rente“ bezog, der „Inflationsgewinn“ entzogen werden. Die Gestaltung der Steuer war in den einzelnen Ländern verschieden; in Preußen war sie auf der Grundvermögensteuer aufgebaut und betrug nach der durch NotVO vom 6.10.31 (RGBl. I, S. 537 , 551) vorgenommenen 20%igen Senkung (je nach der Althypothekenbelastung der Grundstücke) 12 bis 38% der „Friedensmiete“ (Friedensmiete = Mietsatz vom 1.6.14). Weitere erhebliche Senkungen waren durch die von Goerdeler oben nachfolgend erwähnte NotVO vom 8.12.31 (RGBl. I, S. 699 , 706) vorgesehen, und zwar dergestalt, daß die Steuer zum 1.4.35 um 25%, zum 1.4.37 um weitere 25% gesenkt werden sollte, um am 1.4.40 ganz in Wegfall zu kommen. Für die Hausbesitzer war mit dieser NotVO außerdem eine Möglichkeit geschaffen worden, die Hauszinssteuer durch Zahlung eines dreifachen Jahresbetrages in bestimmten Fristen (gemäß NotVO vom 6.2.32, RGBl. I, S. 60 : bis zum 30.9.32) ganz abzulösen. Zur Verlängerung der Ablösungsfrist vgl. Dok. Nr. 161, P. 9.

20

NotVO vom 8.12.31, vgl. oben Anm. 19.

a) von ungenutzten Gebäuden nicht erhoben,

b) im übrigen nur noch von dem tatsächlichen Mietwert

erhoben wird, falls dieser unter dem Friedensmietwert liegt. Die Einziehung von Hauszinssteuern unter Zugrundelegung von Mieten, die gar nicht mehr eingenommen werden, ist eine wirtschaftliche Sinnlosigkeit und hat zum Verfall des Realkredits sehr wesentlich beigetragen.

Die Kraftverkehrssteuer21 ist zu erhöhen. Vgl. IV, 7.

21

Zu den geltenden Steuersätzen vgl. das Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 15.5.26 (RGBl. I, S. 223 ) in der Fassung vom 16.3.31 (RGBl. I, S. 63 ) und die VO des RPräs. vom 20.3.32 (RGBl. I, S. 135 , 139).

Übrig bleibt somit lediglich noch die Notwendigkeit eines Ausgleichs auf den Gebieten der Schul-, Polizei- und Wegelasten, weil diese in kleinen Gemeinden unverhältnismäßig hoch sind gegenüber großen Gemeinden. Der Ausgleich kann erfolgen nach dem bekannten Vorschlag von Popitz22. Zu untersagen sind dagegen im Reich und den Ländern alle Dotationsfonds, die nach freiem Ermessen an öffentliche Verwaltungen verteilt werden. Sie können die Quellen politischer Ausschüttung und unverantwortlicher Ausgabenwirtschaft sein.

22

Gemeint ist offenbar das von Popitz im Dezember 1931 fertiggestellte (Anfang 1932 veröffentlichte) Gutachten „Der künftige Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden“. Zum Ausgleich auf den Gebieten der gemeindlichen Schul-, Polizei- und Wegelasten durch Reichs- und Staatszuschüsse s. dort insbes. S. 219–242. Über Entstehung und Inhalt des Gutachtens vgl. Dieckmann, Johannes Popitz, S. 113 ff.

IV. Wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen.

Sie müssen organisch entwickelt werden. Meine Vorschläge gehen aus von der Erkenntnis, daß für einen gewissen nicht genau zu bemessenden, aber von mir auf etwa 3 Jahre geschätzten Zeitraum mit uns aufgezwungener mehr oder minder großer Autarkie zu rechnen ist. In diesem Zeitraum hängt das wirtschaftliche Leben in ungewöhnlich starkem Maße von der inneren Kaufkraft und von dem Verhältnis ab, in dem diese zu den Preisen steht. Die Kunst ist,[369] einer möglichst hohen Kaufkraft möglichst niedrige Preise, schlimmstenfalls auf Kosten der Qualität, gegenüberzustellen. Alle Veredlungswirtschaft, die irgendwie das Produkt verteuert, ist in diesem Zeitraum sinnlos (z. B. Reichsmilchgesetz). Die Preisüberwachung hat im Zeitalter der Autarkie eine besondere Bedeutung.

1. Inflation und Devalvation sind abzulehnen aus bekannten Gründen. Die Devalvation insbesondere, weil sie unsere Auslandsschuld unvermindert läßt. Die Deflation ist aber zielbewußt nach devalvatorischen Gesetzen zu leiten, indem die gestiegene Kaufkraft der Mark umgewertet wird in verringerten Zinssätzen. Wenn man mit Rücksicht auf die schwer übersehbaren Wirkungen einer automatischen Allgemeinregelung von einer gesetzlichen Anordnung absieht, würde es sich zum mindestens empfehlen, in einem ähnlichen Kommissariat, wie es für die Preisüberwachung gebildet ist, oder in diesem selbst eine Stelle zu schaffen, die sich den Beteiligten zur Verfügung stellt für gute Dienste auf dem Gebiet einer vergleichsweisen Verständigung über die Zinshöhe. Bei der Preisüberwachung hat sich dieses System schiedlich-friedlichen Ausgleichs in der Elektrizitätswirtschaft und bei langfristigen Verträgen durchaus bewährt. Zu fördern ist jede Maßnahme, die das Sparen anreizt und damit die Bildung eigenen echten Kapitals beschleunigt.

2. Die Sozialversicherung und insbesondere die Arbeitslosenversicherung23 ist in Fortsetzung des in der letzten Notverordnung24 beschrittenen Weges neu zu organisieren. Die Gesamtbetreuung der Arbeitslosen ist schrittweise den Gemeinden zu übertragen25. Ein großer Apparat der Arbeitsämter wird dadurch überflüssig. Das Hin und Her hört auf. Das Reich zahlt ⅔, die Gemeinde ⅓ der Kosten. Die Gemeinden, in denen sich die Arbeitslosenzahl vermindert, können Prämien erhalten. Die Gemeinden müssen zu der Übernahme dieser Last instandgesetzt werden durch die Änderungen des Steuersystems und durch Überweisungen aus der Beschäftigtenabgabe26. Letztere sollen sich nach dem Schlüssel vom Juni 1932 richten. Sie ist aber umzubauen in der Richtung, daß maschinenintensive Betriebe stärker herangezogen werden wie handarbeitsintensive Betriebe. Die Rationalisierungen der letzten Jahre waren deswegen zum Teil Fehlleitungen, weil sie nur das augenblickliche Interesse des Betriebes im Auge hatten, nicht aber den wahrscheinlichen Verlauf der gesamten Volkswirtschaft berücksichtigten. Das muß soweit wie möglich wieder gutgemacht werden und ist nur möglich durch eine relativ stärkere Besteuerung der stark rationalisierten Betriebe, um jeden Unternehmer zu veranlassen, die Frage erneut zu[370] prüfen, ob nicht die Einstellung von Arbeitern wirtschaftlicher ist als etwa eine weitere Rationalisierung.

23

Zum bestehenden System der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge vgl. Anm. 18 zu Dok. Nr. 9.

24

NotVO des RPräs. „über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden“ vom 14.6.32 (RGBl. I, S. 273 ).

25

Für eine derartige Neuregelung, die unter Beseitigung des bestehenden umfangreichen Behördenapparates (Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung, Arbeitsämter) erfolgen sollte, ist Goerdeler später noch mehrfach mit Nachdruck eingetreten. Vgl. diese Edition: Die Regierung Hitler 1933/34, S. XXXVI und Dok. Nr. 99.

26

Beschäftigtenabgabe = „Abgabe zur Arbeitslosenhilfe“, eingeführt durch NotVO vom 14.6.32 (s. oben Anm. 24). Vgl. auch Dok. Nr. 17, dort bes. Anm. 3.

Die Arbeitslosenversicherung als solche wird vollkommen aufgehoben. Sie ist sinnlos27. Sie wird später einmal den Arbeitnehmern übertragen. Unterstützung wird in Zukunft nur noch gegeben an solche, die dafür 1 bis 3 Stunden täglich arbeiten, sonst nicht. Auf anderem Wege ist nämlich eine Kontrolle über die wirklichen Arbeitslosen gar nicht mehr möglich. Die Schwarzarbeit hat überhand genommen zum Schaden der steuerzahlenden Betriebe und der Arbeitnehmerorganisationen. Die Unterstützung vollzieht sich nach einem Reichstarif, der für die verschiedenen Größenordnungen und Wirtschaftsgebiete unschwer festzulegen ist. Gemeinden, die ihn überschreiten, erhalten keinen Reichszuschuß. Gemeinden unter 5000 Einwohnern dürfen Barunterstützungen nicht gewähren, sondern nur Naturalunterstützungen, die im Wege des Ortsgesetzes umzulegen sind; dafür darf in diesen Gemeinden keine bare Bürgersteuer erhoben werden. Die Naturalleistung wird nach bestimmten Werttabellen auf die Steuern angerechnet. (Wesentliche Entlastung der Landwirtschaft).

27

Goerdeler hierzu im „Bericht an den Herrn Reichspräsidenten“ (vgl. oben Anm. 4): „Die Fortsetzung der Arbeitslosenversicherung ist physisch nicht möglich. Die Kraft aller Steuerzahler zusammengenommen reicht nicht mehr aus, um diese Art der Arbeitslosenfürsorge fortzusetzen. Der Fehler besteht darin, daß man das Versicherungsprinzip auf Vorgänge angewandt hat, die sich jeder Risikoberechnung entziehen. Daher wirkt die Zahlung von Leistungen an Menschen, die nicht bedürftig sind, sinnlos. Denn in Wirklichkeit handelt es sich eben nicht um eine geschlossene Versicherungseinrichtung, die ihre Risiken selbst tragen kann – wenn sie das wollte, müßte sie ihre Beiträge verdreifachen –, sondern es handelt sich um einen künstlich aufrecht erhaltenen Fehlgriff. Wird dieser jetzt nicht beseitigt, so werden im Laufe des Sommers und des Herbstes immer mehr Gemeinden, die heute die Hauptlast dieses Systems tragen, ihre Zahlungen einstellen. Nicht ein hörbarer Zusammenbruch ist das Kennzeichen dieses Vorganges, sondern eine schleichende Auszehrung, die jede Sicherheit im Wirtschaftsleben, Treu und Glauben im Vertragswesen und die primitivsten Funktionen der örtlichen Gemeinschaft vernichten.“

3. Die Beiträge zur Krankenversicherung28 sind nur noch von den Arbeitnehmern zu entrichten. Die Arbeitgeber scheiden aus der Mitverwaltung der Krankenkassen aus. Der Lohn wird entsprechend erhöht. Die Organisationen der Arbeitnehmer übernehmen die Betreuung der Krankenkassen. Sie können zu diesem Zweck zusammengeschlossen werden. Die Landkrankenkassen werden aufgehoben. Den Arbeitgebern auf dem Lande wird die Verpflichtung auferlegt,[371] 6 Wochen für ihre Arbeitnehmer mit Arzt, Arznei und Krankenhaus zu sorgen. Es ist ihre Sache, sich gegebenenfalls freiwillig rückzuversichern oder Versorgungsverträge mit Ärzten und Apotheken abzuschließen.

28

Zur Situation der Sozialversicherungen Saemisch im „Grundriß einer Verwaltungsreform“ (vgl. oben Anm. 3) u. a.: „Die Notlage der einzelnen Versicherungszweige kann wirksam nur in ihren Ursachen bekämpft werden. Diese liegen nicht so sehr in dem Aufbau der Verwaltung, als vielmehr in dem Mißverhältnis zwischen Beiträgen und Leistungen. Bei einigen Versicherungszweigen, besonders bei der Arbeitslosenversicherung, kann eine Verbesserung der allgemeinen Wirtschaftslage dieses Mißverhältnis günstig beeinflussen. Bei der Invalidenversicherung werden aber auch dadurch die in der Wandlung des Altersaufbaues der Bevölkerung liegenden tieferen Ursachen kaum beeinflußt. Bei ihr und der Knappschaftsversicherung hilft nur Erhöhung der Beiträge und weitere Herabsetzung der Leistungen. Der ersteren sind verhältnismäßig enge Grenzen gesetzt, die sich aus dem Zwang ergeben, die Selbstkosten der produzierenden Wirtschaft von allzu großen Belastungen zu bewahren. Die Herabsetzung der Leistungen ist möglich durch unmittelbare Kürzung der Renten, die die stärkste Belastung bilden, und durch Beschränkung der Zahl der Rentenempfänger. Ersteres ist zum Teil bereits geschehen. Weitere Rentenkürzungen sind denkbar und zum Teil unvermeidlich. Wichtiger als Rentenkürzungen ist die Beschränkung der Zahl der Empfänger von Renten. Dazu ist nicht unbedingt eine Gesetzesänderung notwendig. Die bewilligenden Stellen müssen sich nur von dem Gedanken freimachen, die Sozialrenten seien bestimmt, Wohlfahrtsleistungen zu ersetzen oder zu ergänzen. Dieses Mittel kann freilich nur allmählich wirksam werden. Die dazu erforderliche geistige Umstellung muß aber sofort eingeleitet werden.“

4. Die Invalidenversicherung wird aufgehoben. Sie ist heute schon nicht mehr liquide. Sie muß Vermögensstücke verschleudern. Ihre Leistungsfähigkeit wird immer geringer, je mehr sich die Alterszusammensetzung der Bevölkerung zu Ungunsten der jüngeren Jahrgänge ändert. Der Verwaltungsapparat wird also immer unwirtschaftlicher. Anstelle der Invalidenrente tritt eine Reichsrente, die zum Teil aus einem Zuschlag zur Beschäftigtenabgabe für nicht pensionsberechtigte Arbeitnehmer finanziert und vom Reich an alle Arbeitsinvaliden und über 65 Jahre alte Personen gezahlt wird, die die Voraussetzungen eines jetzigen Rentenempfanges erfüllen.

5. Arbeitszeitverkürzung kann als wirtschaftspolitisch wirksame Maßnahme nicht empfohlen werden. Sie verteilt nur die vorhandene Kaufkraft anders, vielleicht gerechter als bisher, verteuert aber die Produktion, wenn auch nicht erheblich, keinesfalls belebt sie die Wirtschaft. Das Gegenteil der Arbeitszeitverkürzung ist notwendig, nämlich eine allmähliche Aufhebung übertriebener Bindungen und zwangswirtschaftlicher Bewirtschaftung der Arbeit. Verbindlichkeitserklärungen dürfen nur noch stattfinden für lebenswichtige Versorgungsbetriebe. Sehr erwägenswert ist der nationalsozialistische Vorschlag, daß die Schlichter nur dem Antrage der einen oder anderen Partei folgen oder beides ablehnen, aber nicht mehr kuhhandeln dürfen. Kartelle und Syndikate sind, soweit nicht ein überwiegender volkswirtschaftlicher Nutzen festgestellt wird, für einen bestimmten Zeitraum außer Wirkung zu setzen. In jedem Tarifvertrag gelten als gesetzliche Vertragsbestimmungen, daß die in dem Tarifvertrag getroffenen Vereinbarungen über Arbeitszeit und Arbeitslohn um 25% durch Betriebsvereinbarung verändert werden können. Hiermit soll ermöglicht werden, dem Betrieb noch Aufträge zu retten und damit den Betriebsschluß im Interesse des Kapitals des Unternehmers und des Arbeitnehmers zu vermeiden. Beispiel: Mein Vorschlag auf dem Gebiete des Bauwesens, der in einer den beteiligten Ministerien schon seit Monaten vorliegenden Verordnung zusammengefaßt ist. Damit wird den Betrieben (Unternehmung und Arbeitern) die Möglichkeit gegeben, auch die Arbeitszeit zunächst einmal auf 36 Stunden zu ermäßigen, wenn sie es für nützlich halten, oder 48 weiterzuarbeiten, aber nur den Lohn für 36 Stunden zu bezahlen. Hiermit könnte eine Auflage verbunden werden, daß sich bei Eintreten der Rentabilität des Betriebes die Löhne in einem gewissen Verhältnis zur Rentabilitätssteigerung erhöhen, mit der Maßgabe, daß diese Regelung fortfällt, sobald die Rentabilitätssteigerung weicht.

6. Der Gedankengang ist wohl ohne weiteres klar, er entspricht dem sozialen Empfinden und wirtschaftlichen Gedankengängen. Als weitere Voraussetzung für jene vorgeschlagene Zwangsbestimmung jedes Tarifvertrages wäre die Auflage zu machen, daß in solchen Betrieben, welche den Tariflohn kürzen, für die Dauer dieser Lohnbeschneidungen auch die Gehälter der leitenden Beamten das Gehalt eines bestimmten Staatsbeamten nicht übersteigen. Diesselbe Auflage ist auch den Betriebsleitungen aller solchen Betriebe aufzuerlegen, welche in irgendeiner From eine Subvention aus öffentlicher Hand erhalten. Gerade eine[372] solche Auflage wird die Betriebe veranlassen, in möglichst kurzer Zeit die Subventionen zurückzuzahlen oder zu tilgen. Es ist meines Erachtens vom deutschen Arbeiter und seinen Vertretungen jedes vernünftige Opfer zu erwarten und zu erhalten, wenn die Arbeiterschaft wenigstens betriebsweise das gute Beispiel sieht.

7. Gesellschaften, die ohne Gewinn arbeiten, dürfen den leitenden Angestellten nur Vergütungen nach bestimmtem Maßstab zahlen. Gewinnbeteiligungen sollen so erfolgen, daß für die Berechtigten Gesellschaftsanteile hinterlegt werden.

8. Betriebe, die öffentliche Subventionen erhalten, dürfen den Aufsichtsräten nur Tagegelder und Reisekosten zahlen.

9. Als vorübergehend belebende Maßnahme, aber nicht als Heilmaßnahme, kann empfohlen werden die Verausgabung von Prämien an Betriebe, die mindestens eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern neu einstellen. Hierzu können verwandt werden die Mittel der ersparten Arbeitslosenunterstützung. Vorsicht ist geboten bei der Auswahl der Betriebe. Es dürfen unter keinen Umständen Betriebe unterstützt werden, die damit lediglich die Kapazität ihrer Produktion erhöhen. Denn wir haben heute genügend nicht ausgenutzte Kapazitäten. Ebenso ist Vorsicht in der Richtung geboten, daß nicht Berufungen noch gesunder Betriebe wegen wirtschaftlich ungerechtfertigter Bevorzugung notleidender Betriebe hervorgerufen werden. Ich verweise auf die Schrift des Professors Lehmann (Nürnberg), „Autarkie und Währung“, die genaue Berechnungen und sehr vernünftige Gedanken enthält, die großen Gefahren aber verkennt29. Größte Vorsicht und außerordentliche Sachkunde bei der Ansetzung dieser Mittel ist am Platze. Sie ist wie manche anderen meinerseits vorgeschlagenen Maßnahmen einer Persönlichkeit anzuvertrauen.

29

Lehmann, Max Rudolf: Autarkie und Währung. – Berlin 1932.

10. In diesem Zusammenhang muß ich warnen vor jeder künstlichen Arbeitsbeschaffung, die weiter nichts bedeutet als zunächst das Geld hierfür aus der Wirtschaft herauszuziehen, sei es durch Anleihen, sei es durch Steuern. Hierdurch wird im gesamten Prozeß der Volkswirtschaft nichts geändert, sondern durch die Einschaltung von Verwaltungskosten weiterer toter Aufwand verursacht. Außerdem müssen wir uns immer klar sein, daß wir gar keine Arbeiten übernehmen dürfen, durch die die Lasten der Zukunft ohne Mehreinkommen vermehrt werden oder der vorhandenen Unrentabilität neue Unrentabilitäten hinzugefügt werden. Mit lebhafter Verwunderung habe ich gelesen, daß eine wundervolle Autostraße Köln – Bonn hergestellt ist30, in einem Jahre, das, wenn ich richtig sehe, die Reichsbahn an den Rand des Zusammenbruchs bringen wird. Solche Maßnahmen sind schlechterdings nur sinnlos. Das Gegenteil wäre ein Leichtes gewesen, nämlich eine Erhöhung der Kraftverkehrssteuer soweit, daß die Kraftfahrzeuge die durch sie verursachten höheren Straßenbau- und Unterhaltungskosten selbst zahlen. Das ist wichtiger und einfacher als die Herstellung eines neuen Verkehrsmonopols, das zudem nicht einmal die Personenkraftwagen[373] umfassen würde. Die Reichsbahn, das billigste Verkehrsmittel, die größte Vermögensanlage des deutschen Volkes, bedarf dieses Schutzes heute dringender als je. Der Kraftverkehr muß denselben Lasten unterworfen werden wie die Reichsbahn.

30

Über Vorgeschichte, Finanzierung und Bau der Autobahn Köln – Bonn (Baubeginn Okt. 1929) vgl. Kaftan, Der Kampf um die Autobahnen, S. 62 ff.

11. Für die Arbeitsbeschaffung bleiben im wesentlichen übrig solche Arbeiten, die die Zukunft nicht neu belasten, z. B. Aufforstungen und solche Arbeiten, die die Produktion nicht vermehren, ausgenommen landwirtschaftliche Produktion. Es können also in Bewegung gesetzt werden Aufforstungsarbeiten, Kultivierung von Ödländereien, Melioration der Flächen, die heute noch durch derartige Maßnahmen ertragsfähiger gemacht werden könnten. Das sind aber gerade diejenigen Arbeiten, die sich hervorragend dafür eignen, dem freiwilligen Arbeitsdienst vorbehalten zu bleiben. Finanzierung wie zu 9) und durch Kredite der Reichsbank, wofür die Forderungen der Gesellschaft für öffentliche Arbeiten zu Grunde zu legen sind und wofür die Akzept- und Garantiebank und Deutsche Girozentrale Haftung mitübernehmen.

12. Zu betreiben ist unter allen Umständen die Siedlung, weil sie keine volkswirtschaftlichen Schädigungen hervorruft, wenn sie in einfachster Form angesetzt und durchgeführt wird. Sie darf nur in vernünftigen Größenordnungen geschehen, als Stadtrandsiedlung, als Landarbeitersiedlung und als Vollsiedlung. Zwischengrößen sind unsinnig. Notwendig ist, daß die Siedler sich die ganze Siedlung im Wege der nachbarlichen Hilfe und der Ansetzung des freiwilligen Arbeitsdienstes selbst einrichten; alles andere ist vom Übel, zeitigt nur enttäuschte Erwartungen und ist die Quelle neuer volkswirtschaftlicher Verluste.

13. Der freiwillige Arbeitsdienst ist auf Grund der letzten Verordnung in diesem Jahre so auszubauen, daß im nächsten Jahre die Führer zur Verfügung stehen zur Arbeitsdienstpflicht, der zunächst alle männlichen Deutschen vom 20. Lebensjahre ab für einen Zeitraum von 6–8 Monaten zu unterwerfen sind31. Die Kosten werden weit überschätzt. Auch hier ist durch Massenbeschaffung und organisatorisches Geschick eine erhebliche Herabdrückung möglich.

31

Zur Arbeitsdienstpflicht vgl. auch Dok. Nr. 60, P. 2.

14. Mit allen Mitteln zu betreiben ist die Wiedereinführung der Wehrpflicht im Anschluß an den Arbeitsdienst. Auch er ist, was die Entlastung des Arbeitsmarktes von überflüssigen Kräften und was seine Belebung durch Materialverbrauch betrifft, abgesehen von seiner gewaltigen ethischen und nationalpolitischen Bedeutung von größtem Wert.

15. Nur die Summierung vieler Einzelmaßnahmen kann m. E. in Betracht kommen.

V. Die Handels- und außenpolitischen Maßnahmen, die zu bedenken sind, erwähne ich nicht noch einmal. Sie sind in meinem Bericht an den Herrn Reichspräsidenten angedeutet32. Reparationsfreiheit, Wehrfreiheit und Befreiung des[374] Ostens scheinen mir die nächstnotwendigen Etappen. Von hervorragender Bedeutung ist die Aufklärung des Volkes über die Folgen des Kriegsverlustes, der Reparationen, der Land- und Kapitalverluste, der Inflation und der Illusionen, damit es begreift, daß nur außenpolitische Freiheit und Macht ihm inneren Frieden und Wohlstand bringen. Die Schuldfrage ist von Innen nach Außen zu verlegen.

32

Im „Bericht an den Herrn Reichspräsidenten“ (vgl. oben Anm. 4) Goerdeler u. a.: „Die Grundzüge für die Außenhandelspolitik sind gegeben. Frankreichs Machtwille und Goldhortung erzwingen praktisch einen dem Stand der heutigen Technik nicht angemessenen Tauschverkehr. Wir müssen die lebenswichtige Einfuhr an Lebens- und Futtermitteln, an Rohstoffen für den eigenen Bedarf (Textilien und Wolle) sicherstellen und darüber hinaus soviel wie möglich unsere weiterverarbeitende und exportierende Industrie. Das zwingt uns aus den verschiedensten Gründen, Kontingentabkommen zu erstreben, grundsätzlich die Freiheit des Handelns fordernd; es zwingt uns, um den Binnenmarkt zu fördern, zu einem regen inneren Austausch landwirtschaftlicher und industrieller Erzeugnisse. Wir sind in steigendem Maße auf eigene Wirtschaftskraft angewiesen. Im Ausland Schulden zu machen, wäre nur vertretbar, wenn wir uns für befähigt hielten, noch höhere Zins- und Tilgungsraten zu zahlen als bisher. Das ist eine Phantasie in einem Zeitraum, in dem uns die Entwicklung des Außenhandels schon aus devisenpolitischen Gründen zwingt, an eine Verringerung unserer jetzigen privaten Auslandsverpflichtungen zu denken. Wollen wir die Kaufkraft im Innern mehren, so können wir also das nicht mit der Ankurbelung eines künstlich gesteigerten Verbrauchs tun, wir können auch nicht zur Inflation greifen; in 8 Tagen wäre unser Kreditwesen vernichtet. Das Mittel der englischen Devalvation ist uns verschlossen, es würde unsere Auslandsschulden nur umso drückender machen. Wir bleiben daher auf das gute alte und allein gesunde Mittel angewiesen, das jeder in der Einzel- wie in der öffentlichen Wirtschaft anwenden muß, wenn er aus der Tiefe wieder in die Höhe steigen will, er muß sparen.“

Nochmals betone ich, daß die Kürze dieser Darstellung lediglich bezweckt, daß sie auch gelesen wird. Einzelheiten und technische Durchführung müssen mündlich erörtert werden.

Berlin, 8. August 1932

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