1.103.3 (vpa2p): 3. Antrag des Vorstandes der Sozialdemokratischen Partei auf Zulassung eines Volksbegehrens.

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[1018]3. Antrag des Vorstandes der Sozialdemokratischen Partei auf Zulassung eines Volksbegehrens11.

11

Hierzu vgl. Dok. Nr. 141, P. 1, dort auch Anm 6.

Der Reichsminister des Innern trug den Inhalt der Vorlage vor12. Er kam zu dem Ergebnis, daß es wohl zweckmäßig sei, zur Zeit noch keine Entscheidung über den Antrag des Vorstandes der sozialdemokratischen Partei auf Zulassung eines Volksbegehrens zu treffen, sondern die Entscheidung vorläufig zu vertagen.

12

In der Vorlage (7. 11.) hatte der RIM mitgeteilt, daß der Vorstand der SPD beim RIMin. den Entwurf eines Gesetzes über Aufhebung des Zweiten Teils („Sozialpolitische Maßnahmen“) der VO des RPräs. vom 4.9.32 (RGBl. I, S. 425 , 429) vorgelegt und beantragt habe, ihn zum Volksbegehren zuzulassen. „Über die Frage, ob dem Antrag stattgegeben werden kann, ist eine Übereinstimmung mit dem beteiligten Herrn Reichsarbeitsminister und dem Herrn Reichsminister der Finanzen nicht erzielt worden. Der Herr Reichsarbeitsminister vertritt die Auffassung, daß der Gesetzentwurf unter den Begriff „Haushaltsplan“ des Artikel 73 Abs. 4 der Reichsverfassung [„Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen.“] falle und daher nicht zulassungsfähig sei. In Übereinstimmung mit dem Herrn Reichsminister der Justiz bin ich der Auffassung, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulassungsfähigkeit nicht erhoben werden können.“ Der Vorlage ist eine Aufzeichnung „Zur Frage der Zulassungsfähigkeit des Volksbegehrens der Sozialdemokratischen Partei“ (9 Seiten) beigefügt, worin der RIM sich mit den Einwänden des RArbM eingehend auseinandersetzt und zu dem Ergebnis kommt: „Nach Lage aller Umstände wird man von dem zur Zulassung beantragten, die Ermächtigung aufhebenden Gesetze nicht sagen können, daß es ein Gesetz mit wesentlich geldlichem Charakter ist, das den Haushalt ‚unmittelbar‘ betrifft, oder daß es ein Gesetz ist, das infolge der von ihm angeordneten Einnahmen oder Ausgaben den Staatshaushalt irgendwie wesentlich beeinflußt. Es dürfte vielmehr hier der typische Fall eines Gesetzes mit finanziellen Nebenwirkungen vorliegen, das an sich nicht volksbegehrensunfähig ist.“ (R 43 I /1888 , Bl. 212–217).

Das Reichskabinett stimmte dieser Auffassung zu13.

13

Da die RReg. den sozialpolitischen Teil der VO vom 4. 9. durch VO vom 17.12.32 (RGBl. I, S. 547 ) aufhob, erübrigte sich der sozialdemokratische Zulassungsantrag.

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