1.103.5 (vpa2p): 5. Streiks in lebenswichtigen Betrieben.

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5. Streiks in lebenswichtigen Betrieben15.

15

Zur diesbez. Kabinettsvorlage des RIM vom 25. 11. (Entwurf einer VO des RPräs. zum Schutz lebenswichtiger Betriebe) s. Dok. Nr. 231.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß die Beratungen über die Maßnahmen, die zum Schutze lebenswichtiger Betriebe getroffen werden müßten, noch nicht restlos abgeschlossen seien. Außer derartigen Maßnahmen würden Maßnahmen mit dem Ziele einer stärkeren Einschränkung der Pressefreiheit sowie die Einführung der Schutzhaft notwendig sein. Es werde sich nicht[1019] vermeiden lassen, die Einsetzung von Reichskommissaren vorzusehen, um diese Bestimmungen durchzuführen. Die Verordnung, die derartige Bestimmungen enthalte, solle nach seiner Ansicht fortbestehen, aber erst in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Notwendigkeit ergebe16.

16

Vgl. unten Anm 19.

Der Reichswehrminister führte aus, daß er die größte Gefahr für den Zeitpunkt unmittelbar nach der Neuernennung des Reichskabinetts erblicke. Die Reichsregierung müsse dann klar zeigen, daß sie nicht mit sich spaßen lassen werde. Eine einzige Verordnung solle nach seiner Auffassung alle Bestimmungen enthalten, die gebraucht würden. Gegen die Einsetzung von Reichskommissaren habe er Bedenken.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß man nach seiner Ansicht ohne Reichskommissare in Ländern wie Oldenburg, Thüringen, Braunschweig und Anhalt nicht werde auskommen können17.

17

Es handelt sich um Länder, deren Regierungen ganz oder zum überwiegenden Teil aus Nationalsozialisten bestanden.

Der Reichswirtschaftsminister wies auf die Widerstände hin, die Bayern stets gegen die Reichskommissare gehabt habe18.

18

Vgl. die Ausführungen des Bayer. MinPräs. Held in den Besprechungen am 11. und 12. 6. sowie am 23.7.32 (Dok. Nr. 18, 21 und 83).

Der Reichsminister des Innern erwiderte, daß er für den Fall der Notwendigkeit eines Reichskommissars in Bayern an Staatsminister Dr. Stützel als Reichskommissar denke.

Es bestand Übereinstimmung darüber, daß eine einzige Verordnung sämtliche Vorschriften enthalten solle, welche zum Schutz lebenswichtiger Betriebe, zu einer weiteren Einschränkung der Pressefreiheit usw. notwendig sind19.

19

Mit Schreiben an StSRkei vom 2.12.32 übersandte der RIM den Entwurf eines „neuen § 5“, den er in den Entwurf der VO des RPräs. zum Schutz lebenswichtiger Betriebe einzufügen bat. Im wesentlichen handelte es sich hierbei um Vorschriften, nach denen Tageszeitungen und periodische Druckschriften bei Zuwiderhandlung gegen § 1 der VO „polizeilich beschlagnahmt oder eingezogen werden“ konnten (R 43 I /2121 , Bl. 179–180). – Eine VO zum Schutz lebenswichtiger Betriebe wurde in der Zeit der nachfolgenden Regierung Schleicher nicht erlassen. Zur erneuten Beratung über die Inkraftsetzung dieser VO (auch genannt „Schubkastenverordnung“) bezw. über die Einbeziehung ihrer Bestimmungen in der von RIM Frick am 2.2.33 vorgelegten „Entwurf einer Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes“ vgl. diese Edition: Die Regierung Hitler 1933/34, Dok. Nr. 3, P. 1; 9, P. 3; 11, P. 2.

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