1.17.4 (vpa2p): 4. Steuergutscheine für vermehrte Arbeitsbeschaffung.

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4. Steuergutscheine für vermehrte Arbeitsbeschaffung.

Der Reichsarbeitsminister trug vor, daß die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. September, soweit die Hergabe von Steuergutscheinen für vermehrte Arbeitsbeschaffung in Frage komme, in Vorbereitung seien8 und in der kommenden Woche herausgegeben werden sollen. Vor der endgültigen Verabschiedung bitte er eine Einzelfrage klären zu können. Es seien nämlich Zweifel darüber entstanden, ob es zweckmäßig sei, die Vergünstigungen der Steuergutscheine auch den öffentlichen Unternehmen zugute kommen zu lassen. Er neige der Auffassung zu, daß die Betriebe der öffentlichen Hand in die zu treffende Neuregelung nicht miteinzubeziehen seien, da ja diese Betriebe ohnehin im öffentlichen Interesse in stärkstem Maße die Verpflichtung hätten, in jeder möglichen Weise für vermehrte Arbeitsbeschaffung zu sorgen. Eine Einbeziehung sei im übrigen auch deshalb besonders unerwünscht, weil alsdann auch die Gemeinden mit entsprechenden Forderungen hervortreten würden. Bei den Gemeindebetrieben aber befürchte er mit dem Zweck der Verordnung im Widerspruch stehende Schiebungen.

8

Der RArbM hatte am 16. 9. einen „Ersten Referentenentwurf“ für Durchführungsbestimmungen zum obengenannten Teil der NotVO vom 4.9.32 (RGBl. I, S. 425 ) an die Rkei und sämtl. RM übersandt. Darin war vorgesehen: 1) Anspruch auf Gewährung von Steuergutscheinen für Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern haben alle Unternehmer von Betrieben im Sinne des § 9 des Betriebsrätegesetzes vom 4.2.20 (RGBl., S. 147 ); 2) Steuergutscheine werden nicht gewährt für Mehrbeschäftigung a) bei öffentl. Verwaltungen und bei Unternehmen von juristischer Personen des öffentl. Rechts; b) bei Unternehmen, von deren Kapital mehr als die Hälfte juristischen Personen des öffentl. Rechts gehört; c) bei Angehörigen der freien Berufe. Weitere Bestimmungen des Entwurfs betrafen das Verfahren zur Feststellung der tatsächlich vorgenommenen Mehrbeschäftigung sowie den vom Finanzamt zu gewährenden Steuergutscheinbetrag, der sich für die „Mehrbeschäftigung eines Arbeitnehmers“ im Kalendervierteljahr auf 50 RM (in der Endfassung der VORGBl. 1932 I, S. 465  – : 100 RM) belaufen sollte (R 43 I /1144 , Bl. 2–6).

Der Vertreter des Reichspostministeriums, Staatssekretär Dr. Sautter, erklärte, daß speziell die Reichspostverwaltung bisher damit gerechnet habe, daß die Betriebe der öffentlichen Hand, also auch die Reichspost, in die zu treffende Neuregelung miteinbezogen würden. Allerdings werde die Verordnung für die Reichspost keine große praktische Auswirkung haben. Immerhin habe die Post bisher den Standpunkt vertreten, daß es unerwünscht sei, die öffentlichen Betriebe[597] grundsätzlich auszuschließen. Wenn aber die Herauslassung der öffentlichen Betriebe aus höheren Gesichtspunkten der Wirtschaftspolitik für richtiger gehalten werden, werde die Reichspost sich mit der Ausschließung der öffentlichen Betriebe abfinden. Es bleibe ja dann immer noch die Möglichkeit, in einem späteren Zeitpunkt auf die Sache zurückzukommen.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß er sich im gegenwärtigen Augenblick nicht endgültig festlegen wolle. Er habe aber nichts dagegen, wenn einstweilen die Betriebe der öffentlichen Hand in die Neuregelung nicht miteinbezogen würden. Er behalte sich aber vor, in einem späteren Zeitpunkt, wenn die Entwicklung der Dinge besser übersehen werden könne, auf die Sache zurückzukommen.

Der Reichsarbeitsminister erklärte, daß er sich auf Grund dieser Stellungnahme der am meisten beteiligten Ressorts für ermächtigt halte, die öffentlichen Betriebe in die Neuregelung zunächst nicht miteinzubeziehen. Er behielt sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt Ergänzungsbestimmungen herauszubringen, sofern diese angezeigt erscheinen sollten.

Der Reichskanzler stellte die Zustimmung des Reichskabinetts hierzu fest9.

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Zum Fortgang s. Dok. Nr. 154, P. 5.

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