1.20.6 (vpa2p): 6. Außerhalb der Tagesordnung: Finanzfragen.

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[611]6. Außerhalb der Tagesordnung: Finanzfragen.

Der Reichsminister der Finanzen trug vor, daß er für den kommenden Tag die Finazminister der Länder zu einer Besprechung eingeladen habe16. Ein Teil der seit langem bekannten Wünsche der Länder sei bereits durch die Verordnung zur Belebung der Wirtschaft vom 4. 9.17 geregelt worden. Es sei zu erwarten, daß in der kommenden Sitzung von einem Teil der Länder unter Führung Bayerns nachdrücklichst gefordert werde, daß man den Ländern ein Teil der Krisensteuer18 überlasse. Um den dadurch entstehenden Ausfall des Reichs zu decken, werde von diesen Ländern wahrscheinlich vorgeschlagen werden, in verstärktem Maße Silber zu prägen und eine Margarinesteuer einzuführen19. Er beabsichtige, sich diesem Vorschlag gegenüber ablehnend zu verhalten.

16

Das Protokoll dieser Besprechung (20. 9.) hier abgedr. als Dok. Nr. 150.

17

RGBl. 1932 I, S. 425 

18

Gemeint ist die „Krisensteuer der veranlagten Einkommensteuerpflichtigen“, vgl. Anm 16 zu Dok. Nr. 9 und Anm 4 zu Dok. Nr. 17.

19

Die Forderung war von StR Schäffer bei einer Besprechung Schwerin v. Krosigks mit den Finanzministern der Länder am 23.8.32 erhoben worden. Damals hatte Schäffer erklärt: „Bei der Krisensteuer, die im Reichsetat mit 216 Millionen RM eingestellt sei, handle es sich um eine Einkommensteuer, an der die Länder mit 75% = 162 Millionen RM zu beteiligen seien. Die erforderlichen Einnahmen könne sich das Reich durch Einführung der Margarinesteuer und durch Münzgewinne beschaffen.“ Hierauf hatte der RFM in der Besprechung erwidert: „Die Krisensteuer werde allein zugunsten des Reiches erhoben, damit dieses Aufwendungen für die Gemeinden machen könne.“ (Niederschrift in R 2 /19979 ).

Das Reichskabinett war hiermit einverstanden.

Der Reichsminister der Finanzen bemerkte weiter, daß wahrscheinlich auch die Frage der Eisenbahnabfindung20 in der Sitzung eine große Rolle spielen werde. Er erwähnte in diesem Zusammenhang ein Schreiben des sächsischen Ministerpräsidenten an den Herrn Reichskanzler, der zum Ausgleich des sächsischen Defizits eine Abschlagszahlung auf die Eisenbahnabfindung fordert21. Er beabsichtige, sich in der Sache, wie bisher, negativ zu verhalten. Insbesondere wolle er auch eine Forderung der Länder auf Abtretung von 70 Millionen der dem Reich noch verbleibenden 100 Millionen Eisenbahnvorzugsaktien22 ablehnen, um nicht auf diese Weise den Anspruch der Länder auf eine Eisenbahnabfindung grundsätzlich anzuerkennen. Auf die Drohung der Länder, den vor dem Staatsgerichtshof seit zwei Jahren schwebenden Prozeß gegen das Reich wieder aufzunehmen, wolle er antworten, daß es auch das Reich für das richtigste halte, den Prozeß nunmehr durchzuführen. Nach Auffassung des Reichs sei der Anspruch der Länder nur formaler Natur. Er werde sich kaum materiell effektuieren lassen. Das Reich werde daher die Klageschriften der Länder nunmehr binnen 4 Wochen beantworten. Dieser Weg sei zwar unerwünscht, aber wohl unvermeidlich23. Auch hiervon nahm das Kabinett zustimmend Kenntnis.

20

Vgl. Anm 19 zu Dok. Nr. 42.

21

Dieses von MinPräs. Schieck am 17. 9. an den RK und den RFM übersandte Schreiben befindet sich in R 43 I /2312 , Bl. 72–73.

22

Vgl. Anm 11 zu Dok. Nr. 42.

23

Hierzu weiter Dok. Nr. 150.

Zu der speziellen Forderung Sachsens in dem vorerwähnten Schreiben des sächsischen Ministerpräsidenten an den Herrn Reichskanzler bemerkte der Reichsminister der Finanzen noch, daß er unbedingt an seinem Standpunkt festhalten[612] müsse, eine Kredithilfe zu Gunsten Sachsens von der Übereignung der im Besitz des sächsischen Staates befindlichen Vermögenswerte abhängig machen zu müssen24. Eine Hilfe ohne diese Übereignung werde das Reichsfinanzministerium den anderen Ländern gegenüber, die ebenfalls notleidend seien, in eine unmögliche Lage bringen. Die Mehrzahl der anderen Länder habe sich im wesentlichen aus eigener Kraft saniert oder habe für Reichskredite Übereignungen an Staatseigentum vorgenommen, wie z. B. Hamburg und Hessen. Sachsen müsse sich daher entweder aus eigener Kraft sanieren, wozu es in der Lage sei, wenn es in ähnlich scharfer Weise vorginge wie die übrigen Länder, oder es müsse sich seiner Vermögenssubstanz entäußern, wie dies die anderen notleidenden Staaten auch getan hätten.

24

Zur Kredithilfe für Sachsen s. weiter Dok. Nr. 155, P. 3.

Das Kabinett billigte diesen Standpunkt.

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