1.25.2 (vpa2p): 2. Vermittlungsverfahren zur Schuldenregelung landwirtschaftlicher Betriebe.

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2. Vermittlungsverfahren zur Schuldenregelung landwirtschaftlicher Betriebe.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft trug den Inhalt des beiliegenden Entwurfs vor7.

7

Der vom REM am 22. 9. an den StSRkei übermittelte Entwurf (15 Seiten) bestimmte in § 1: „Der Inhaber eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebes, der infolge seiner Zahlungsverpflichtungen außer Stande ist, seinen Betrieb bis zur Beendigung der Ernte 1933 ordnungsmäßig aufrecht zu erhalten, kann bei dem Amtsgerichte, in dessen Bezirk der Sitz seines Betriebes liegt, die Eröffnung eines Vermittlungsverfahrens zur Herbeiführung der Schuldenregelung beantragen.“ Die weiteren Vorschriften betrafen die Voraussetzungen und Modalitäten des Vermittlungsverfahrens, die Aussetzung bezw. Einstellung der Zwangsvollstreckung während des Verfahrens und die Rechte der („gesicherten“ bezw. „ungesicherten“) Gläubiger. In beigefügter Begründung hieß es u. a.: „Die mangelnde Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe und der hohe Zinssatz haben die Verschuldung der Landwirtschaft auf ein Maß anwachsen lassen, daß bei einer stetig steigenden Zahl der Betriebe die Forderungen der Gläubiger an Kapital und Zinsen seit geraumer Zeit nicht mehr befriedigt werden können. Die Fälligkeiten an kurzfristig gewährtem Schuldkapital und an laufenden und rückständigen Steuern und Lasten gehen über die Grundstückserträge vielfach hinaus und sind in großem Umfang uneinziehbar geworden. Die Konkurrenz der verschiedenen Gläubigergruppen wirkt dabei in der Richtung einer überstürzten Verwertung der Getreideernte, die das Getreidepreisniveau sinken läßt und dadurch die landwirtschaftliche Rentabilität weiter verschlechtert, sowie in der Richtung einer Entblößung des Betriebes von dem notwendigen Inventarbesatz, die die Produktivkraft der Betriebe herabsetzt, in beiden Fällen zum Schaden des landwirtschaftlichen Schuldners und seiner Gläubiger. Eine Zwangsversteigerung des Grundstücks läßt gleichfalls eine Befriedigung der Gläubiger nicht erwarten, da bei dem Mangel an Käuferschichten vielfach auf Gebote entweder überhaupt nicht oder nur in einer Höhe zu rechnen ist, bei denen der betreibende Gläubiger meist nicht seine Rechnung findet und in jedem Fall eine große Zahl von Machtgläubigern und ungesicherten Gläubigern mit ihren Forderungen ausfällt.“ Der Entwurf wolle unter diesen Umständen, „um eine wirtschaftliche Erstarrung zu verhüten und eine ordnungsgemäße Fortführung des Betriebes im gemeinsamen Interesse der landwirtschaftlichen Schuldner und ihrer Gläubiger in den möglichen Grenzen zu sichern, den Weg zu einem Vergleichsverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner bieten. Die geltende Vergleichsordnung trägt den Eigentümlichkeiten der landwirtschaftlichen Kreditlage nicht hinreichend Rechnung und hat daher bei den landwirtschaftlichen Betrieben keine praktische Bedeutung erlangt. Insbesondere ist es dem Schuldner regelmäßig nicht möglich, von sich aus eine Zustimmung seiner Gläubigermehrheit zu einem Vergleich herbeizufürhren, da er befürchten muß, durch dahingehende Verhandlungen die einzelnen Gläubiger gerade zu einem vorzeitigen Zugriff zu veranlassen.“ (R 43 I /1275 , Bl. 138–157).

[631] Der Reichsminister der Justiz äußerte Bedenken gegen den § 218.

8

§ 21 wurde unverändert in die Endfassung der NotVO (vgl. unten Anm 9) übernommen.

Nach eingehender Aussprache bestand Übereinstimmung darüber, daß die zunächst beteiligten Ressorts, nämlich das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Reichsfinanzministerium, das Reichswirtschaftsministerium und das Reichsjustizministerium den endgültigen Text des Entwurfs unter sich vereinbaren sollen. Der Entwurf soll möglichst bis zum Montag, dem 26. September, fertiggestellt und dann sofort veröffentlicht werden9.

9

Die NotVO wurde vom RPräs. am 27. 9. vollzogen und am 29. 9. im RGBl. veröffentlicht (RGBl. I, S. 473).

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