1.25.5 (vpa2p): 5. Durchführungsbestimmungen zur Steuergutscheinverordnung.

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5. Durchführungsbestimmungen zur Steuergutscheinverordnung.

In der Sitzung wurde der anliegende Entwurf zu Durchführungsbestimmungen zur Steuergutscheinverordnung an die Herren Reichsminister verteilt15.

15

Der beiliegende Entwurf (R 43 I /1457 , S. 739–758) stimmt im Wortlaut mit der Endfassung der Durchführungsverordnung (vgl. unten Anm 19) bis auf die oben nachfolgend vorgenommenen geringfügigen Änderungen weitgehend überein.

Der Reichsminister der Finanzen erbat zu einigen noch nicht abschließend geregelten Punkten die Stellungnahme des Kabinetts. Diese Punkte waren folgende:

a) Frage der Einbeziehung der Vergnügungssteuer in das Steuergutscheinsystem.

Der Reichsminister der Finanzen trug vor, daß die Einbeziehung der Vergnügungssteuer gefordert worden sei, und zwar insbesondere von der Filmindustrie und der Vereinigung der Lichtspieltheater16. Er schlug vor, von der Einbeziehung einstweilen Abstand zu nehmen, da es bedenklich sei, das Volumen der Steuergutscheine schon jetzt zu erhöhen, bevor mit der Durchführung des Systems begonnen sei. Zudem sei es fraglich, ob es politisch zweckmäßig sei, gerade die Vergnügungssteuer einzubeziehen, nachdem auch für eine Reihe anderer Steuerarten die Einbeziehung beantragt, aber abgelehnt worden sei. Man könne sich ja vorbehalten, die Frage später erneut zu prüfen.

16

Die Forderung war erhoben worden von der „Spitzenorganisation der Deutschen Filmindustrie“ sowie vom „Reichsverband Deutscher Lichtspieltheaterbesitzer“ in Eingaben an den RFM und den RK vom 31. 8. bezw. 9.9.32 (R 43 I /2408 , Bl. 87–90, 107–108).

[633] Das Kabinett schloß sich dem Vorschlage des Reichsministers der Finanzen an.

Der Reichskanzler bat, die Angelegenheit jedoch für eine erneute Prüfung in nicht zu ferner Zeit im Auge zu behalten.

b) Gutschein-Berechtigte.

Der Reichsminister der Finanzen schlug vor, als gutscheinberechtigt nur die Personen anzuerkennen, die im Inlande ansässig sind oder sonst unbeschränkt steuerpflichtig sind, d. h. also insbesondere die Ausländer von der Steuergutscheinberechtigung auszuschließen.

Das Kabinett war mit diesem Vorschlage einverstanden.

c) Gutscheinfähige Beträge.

Der Reichsminister der Finanzen wies darauf hin, daß gefordert worden sei, Steuergutscheine auch für die auf Grund der Osthilfe gestundeten Steuerbeträge zu gewähren. Diese Forderung habe er ablehnen müssen, da er grundsätzlich Gutscheine nur für solche Steuern geben könne, die auch wirklich gezahlt worden seien.

Der Reichsminister des Innern regte demgegenüber an, es möge die Tatsache der Lastensenkung im Osthilfegebiet beim Steuergutscheinsystem unberücksichtigt bleiben.

Das Kabinett schloß sich dem Standpunkt des Reichsministers der Finanzen an.

d) Strafvorschriften.

Der Reichsminister der Finanzen regte an, in die Durchführungsbestimmungen besondere Strafbestimmungen für den Mißbrauch mit Steuergutscheinen aufzunehmen.

Der Vertreter des Reichsjustizministeriums, Staatssekretär Schlegelberger, hielt diese Anregung für bedenklich, da etwaigen Mißbräuchen mit den allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen beizukommen sei. Es sei aus rechtspolitischen Gründen unerwünscht, die Zahl der strafrechtlichen Sondertatbestände zu vermehren.

Der Reichsminister des Innern empfahl, von der Schaffung besonderer strafrechtlicher Tatbestände in der Verordnung abzusehen, dafür aber in der Verordnung auf die allgemeinen Strafrechtsbestimmungen zu verweisen.

Mit diesem Vorschlage des Reichsministers des Innern war das Kabinett einverstanden17.

17

Dementsprechend wurde in die Endfassung der VO (vgl. unten Anm 19) ein wie folgt lautender § 41 aufgenommen: „Wer unrichtige Angaben zur Erlangung von Steuergutscheinen macht oder Steuergutscheine auf andere Weise erschleicht, hat Bestrafung auf Grund der allgemeinen Strafvorschriften, insbesondere wegen Betrugs oder Steuerhinterziehung, zu gewärtigen.“

e) Anspruch auf Gewährung von Steuergutscheinen.

Der Reichsminister der Finanzen wies darauf hin, daß im § 16 des Entwurfs juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Gewährung von Steuergutscheinen ausgenommen sind18.

18

Dazu § 16 des Entwurfs: „Steuergutscheine werden nicht gewährt für Mehrbeschäftigung 1. in Betrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. in Betrieben, wenn deren Gesellschaftskapital zu mehr als der Hälfte juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehört oder wenn die Erträge ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen.“

[634] Das Kabinett war hiermit einverstanden.

Auf Wunsch des Reichspostministers wurde jedoch ausdrücklich hervorgehoben, daß eine spätere Nachprüfung dieser Ausnahmebestimmung vorbehalten bleibe.

f) Steuerliche Behandlung der Steuergutscheine.

Die im § 36 des Entwurfs vorgesehene Regelung wurde nach kurzer Ausführung vom Kabinett gebilligt19.

19

Die „Durchführungsbestimmungen zur Steuergutscheinverordnung“ wurden vom RFM am 26.9.32 erlassen (RGBl. I, S. 459 ).

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