1.44.2 (vpa2p): Anlage 2

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Das Kabinett von Papen Band 2Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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Anlage 212

12

Anlage in Durchschrift.

Verordnung der Reichsregierung über dasNotwerk der deutschen Jugend“.

1.

Arbeit und Brot den deutschen Volksgenossen in der gegenwärtigen Notzeit zu sichern, ist das ernste Bestreben der Reichsregierung.

Keine der auf den Gebieten der Arbeitsbeschaffung und des freiwilligen Arbeitsdienstes eingeleiteten und möglichen Anstrengungen kann jedoch verhindern, daß mit dem Anbruch des Winters eine erschütternde Zahl junger deutscher Menschen erneut vor dem Schicksal der Erwerbslosigkeit steht.

Zu ihrer Hilfe rufen Reichspräsident und Reichsregierung das deutsche Volk zum „Notwerk der deutschen Jugend“ auf. Der Gemeinsinn und die Hilfsbereitschaft aller Schichten des Volkes sollen die Jugend vor den schlimmsten Folgen der Erwerbslosigkeit schützen und ihre kameradschaftliche Selbsthilfe fordern.

2.

Die Reichsregierung stellt zur Unterstützung von freiwilligen Kameradschaften der jugendlichen Erwerbslosen, die gewillt sind, ihren Mitgliedern gemeinsame[801] Verpflegung, sportliche Ertüchtigung, handwerkliche Beschäftigung und geistige Fortbildung zu verschaffen, öffentliche Mittel zur Verfügung.

3.

Zur Bildung einer Kameradschaft ist jede Gemeinschaftsgruppe berechtigt, die keine staatsfeindlichen Ziele verfolgt und die gesetzlichen Bestimmungen einhält.

4.

Jede Kameradschaft ist verpflichtet, ihre Mitglieder außer der zur Beschaffung und Zurichtung der gemeinsamen Verpflegung benötigten Zeit täglich mindestens 3 Stunden zu sportlicher, handwerklicher und geistiger Förderung zu vereinigen. Die Beteiligung an allen Maßnahmen der Kameradschaft ist die Voraussetzung der gemeinsamen Verpflegung.

5.

Als Kameradschaftsführer werden nur solche Persönlichkeiten anerkannt, die die Gewähr moralischer und sachlicher Eignung bieten und sich bereits im freiwilligen Arbeitsdienst bewährt haben.

6.

Die anerkannten Kameradschaften erhalten aus Reichsmitteln eine Beihilfe von täglich 25 Pfg. für jedes Mitglied.

7.

Die näheren Ausführungsbestimmungen erläßt der Reichsarbeitsminister13.

13

Eine solche VO wurde nicht erlassen. Statt dessen riefen am 24.12.32 Hindenburg und Schleicher zur „Förderung des Notwerks der deutschen Jugend“ auf, das von der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung durchgeführt werden sollte. Insbesamt 9 Mio RM wurden demnach Trägern, die sich mit eigenen Mitteln an der Betreuung und Verpflegung der jugendlichen Arbeitslosen beteiligen würden, in Aussicht gestellt. Aufruf, Erlaß und Durchführungsbestimmungen in R 43 I /2044 , Bl. 99–101. Hierzu vgl. auch diese Edition: Das Kabinett von Schleicher, Dok. Nr. 25.

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