1.58.1 (vpa2p): 1. Verhandlungen mit Finnland und Dänemark über die Neuregelung der Buttereinfuhr und des Butterzolls.

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RTF

[844]1. Verhandlungen mit Finnland und Dänemark über die Neuregelung der Buttereinfuhr und des Butterzolls.

Der Reichsminister des Auswärtigen erläuterte die Vorlage des Auswärtigen Amts2, die dem Kabinett nur deswegen zur mündlichen Erörterung zugegangen ist, weil der Reichsminister des Innern gewisse veterinärpolizeiliche Bedenken erhoben hat3.

2

Die Vorlage, vom RAM an den StSRkei übermittelt am 26.10.32, bestand aus einer „Zusatzvereinbarung zum vorläufigen Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Finnland vom 26. Juni 1926 [RGBl. II, S. 557 ] und zur Vereinbarung dazu vom 28. August 1930“ (RGBl. II, S. 1226 ), mehreren geheimen bezw. vertraulichen dt.-finn. Notenwechseln sowie einem von Deutschland, Dänemark und Finnland am 22.10.32 unterzeichneten „Protokoll über die Einfuhr dänischer und finnischer Butter nach Deutschland“. Zum Sachverhalt hatte v. Neurath in seinem Begleitschreiben u. a. mitgeteilt: Finnland habe sich damit einverstanden erklärt, „daß Deutschland seine Buttereinfuhr kontingentiert und daß die Bindung des Butterzolls auf 50 M für ein Zollkontingent von 5000 to aufgehoben wird. Das allgemeine [dt.] Buttereinfuhrkontingent wird auf 55 000 to jährlich festgesetzt und auf die in Betracht kommenden Länder nach ihrem prozentualen Anteil an der gesamten deutschen Buttereinfuhr im Durchschnitt der Jahre 1929–1931 verteilt. Der vertragliche Zollsatz für Butter wird auf 75 M festgesetzt. Er gilt für die meistbegünstigten Länder ohne Unterscheidung nach dem Stande ihrer Valuta. Der Valutaausgleichszuschlag fällt also in Zukunft weg.“ Und weiter: Die Dänische Regierung habe für die Dauer des für unbestimmte Zeit getroffenen Abkommens „zu Gunsten Finnlands auf die Ausnutzung eines Teils des Dänemark zustehenden Butterkontingents, nämlich auf 2888 to jährlich, verzichtet. Die finnische Forderung, ein Einfuhrkontingent in voller Höhe des früher mit Finnland vereinbarten Zollkontingents von 5000 to zu erhalten, konnte dadurch praktisch erfüllt werden.“ (R 43 I /1093 , Bl. 139–152).

3

Betrifft die in der dt.-finn. Zusatzvereinbarung außerdem enthaltenen Bestimmungen über die Zulassung von frischem Kalb- und Rindfleisch aus Finnland zur Einfuhr nach Deutschland. Dazu der RAM in der Vorlage (Begleitschreiben) u. a.: Die RReg. habe sich bei früheren Verhandlungen mit derartigen Einfuhren durchaus einverstanden erklärt, sie jedoch an die Voraussetzung geknüpft, „daß an der finnisch-russischen Grenze ein Viehkataster eingerichtet wird. Dies war von den deutschen Veterinärsachverständigen wegen des Seuchenstandes in Rußland für erforderlich erachtet worden. Bei den Verhandlungen, die jetzt zur Regelung der Butterfrage geführt haben, hat die Finnische Regierung ihre Zustimmung zu der Neuregelung der Buttereinfuhr von der Zulassung der Einfuhr von Rind- und Kalbfleisch abhängig gemacht. Die Finnische Regierung hat anstelle der durch ein Viehkataster bezweckten Sicherung eine andere Sicherungsmaßnahme angeboten, die in das Abkommen aufgenommen worden ist, nämlich die Bestimmung, daß das Fleisch nur dann im Ausnahmewege nach Deutschland zugelassen wird, wenn es von Tieren aus den von der russischen Grenze abgelegenen westlichen Finnischen Provinzen stammt.“ Der RIM habe seine veterinärpolizeilichen Bedenken hierdurch „zwar nicht als beseitigt angesehen, der Zeichnung des Abkommens aber nicht widersprochen. Er hat sich vorbehalten, seine veterinärpolizeilichen Bedenken bei der Beschlußfassung des Reichskabinetts über die deutsch-finnische Zusatzvereinbarung vorzutragen.“

Der Reichsminister des Innern führte hierzu aus, daß auf Grund der angestellten Untersuchungen das Veterinärwesen in Finnland als zuverlässig bezeichnet werden könne und daß er infolgedessen die ursprünglich geltend gemachten Bedenken in diesem Einzelfalle nicht mehr erheben wolle.

Der Reichskanzler stellte daraufhin fest, daß das Reichsministerium der Vorlage des Auswärtigen Amts über die mit Finnland und Dänemark geführten Verhandlungen zur Neuregelung der Buttereinfuhr und des Butterzolls zustimme4.

4

Die dt.-finn. Zusatzvereinbarung wurde am 14.11.32 veröffentlicht (RGBl. II, S. 231 ).

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