1.62.2 (vpa2p): 2. Verkehrsstreik in Berlin.

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2. Verkehrsstreik in Berlin7.

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Der Streik, ausgerufen von der kommunistischen „Revolutionären Gewerkschaftsopposition“ (RGO) am 3. 11., führte in den folgenden Tagen zu weitgehender Lahmlegung der Berliner Verkehrseinrichtungen. Vorangegangen war folgende Entwicklung: In Verhandlungen mit der zuständigen Gewerkschaft, dem „Gesamtverband der Verkehrsarbeiter“, hatte die Leitung der Berliner Verkehrs-AG (BVG), die den Stundenlohn ihrer Beschäftigten zunächst um durchschnittlich 20 Pfg reduzieren wollte, sich mit einer Kürzung um nur 2 Pfg einverstanden erklären müssen. Bei der hierüber am 2. 11. abgehaltenen Urabstimmung entschieden sich von den 21 902 Stimmberechtigten 14 471 gegen die Annahme der Vereinbarung, wodurch die für einen Streikbeschluß erforderliche Dreiviertelmehrheit allerdings nicht erreicht wurde. Während die Funktionäre des „Gesamtverbandes“ daraufhin einstimmig feststellten, daß ein Streikbeschluß nicht vorliege, verkündete die RGO das Abstimmungsergebnis als Entscheidung für den Streik und bildete am 3. 11. eine Streikleitung, in die auch Vertreter der „Nationalsozialistischen Betriebszellenorganisation“ (NSBO) eintraten. Am gleichen Tage wurde die Lohnvereinbarung durch den öffentlichen Schlichter für verbindlich erklärt. Die Gewerkschaften lehnten den Schiedsspruch zwar ab, sprachen sich aber für die Wiederaufnahme der Arbeit aus, während die kommunistisch-nationalsozialistische Streikleitung die Fortsetzung des Streiks betrieb. Dieser führte zu ausgedehnten Verkehrsblockaden und schweren Zusammenstößen mit der Polizei, in deren Verlauf drei Streikposten erschossen, zahlreiche Personen verwundet und insgesamt 600 Streikende verhaftet wurden. Bereits am 7. 11. kehrten große Teile der Streikenden jedoch wieder zur Arbeit zurück und am 8. 11. mußte die Streikleitung den Streik ergebnislos abbrechen. Vgl. hierzu Horkenbach 1932, S. 357; Schultheß 1932, S. 194; Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. VII, S. 1138 f.; einige Aktenmaterialien (u. a. Berichte der Berliner Polizeistellen an das PrIMin.) hierzu in R 58 /371 .

Reichsminister Dr. Bracht hielt den Streik für eine Kraftprobe der KPD. Wirtschaftliche Gründe seien kaum gegeben. Die Stundenlöhne der Berliner Verkehrsgesellschaft lägen um 23 Pfennige über den Löhnen der Reichsbahn.[866] Es würde 45 Stunden in der Woche gearbeitet. Die frühere Leitung habe die Löhne weit überhöht. Eine Senkung um 2 Pfennige würde eine Jahresersparnis von 2,5 Millionen ausmachen. Die Regierung gehe gegen den Streik nachdrücklich vor. Sie schütze die Geräte, Verkehrseinrichtungen und Arbeitswilligen und werde vor vorläufigen Festnahmen nicht zurückschrecken.

An den Beschädigungen der ersten ausfahrenden Wagen hätten sich auch Vertreter der Nationalsozialisten beteiligt. Im übrigen arbeiteten sie nicht mit der KPD zusammen. Eine entsprechende Weisung werde von der Nationalsozialistischen Partei herausgegeben8. Die Rote Fahne werde bis zum 12. November verboten9. Die heutige Nummer werde beschlagnahmt nach Einverständnis des Staatsanwaltes. Mit den Gerichtsbehörden sei Verbindung aufgenommen, um die Zustellung von Ersatzblättern zu unterbinden. Auch Flugblätter würden verboten, wenn sie kriminell strafbar wären. Geprüft werde die Frage, ob es sich um das Verbrechen des Hochverrats handele. Das dürfe aber nicht in die Öffentlichkeit kommen, damit die Führer nicht verschwänden.

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Zum Verhalten der Nationalsozialisten vgl. oben Anm 7. In seinem Tagebuch vermerkte Goebbels in diesem Zusammenhang unter dem 4. 11.: „Die bürgerliche Presse hat die Lüge erfunden, daß ich diesen Streik ohne Wissen und Willen des Führers vom Zaune gebrochen habe, um die Partei in bolschewistisches Fahrwasser hinüberzuleiten; dabei stehe ich mit dem Führer in stündlicher telephonischer Verbindung. Er billigt meinen Standpunkt in jeder Beziehung. Hätten wir nicht so gehandelt, dann wären wir keine sozialistische und keine Arbeiterpartei mehr.“ Und am 8. 11.: „Wir haben den B. V. G.-Streik abgebrochen. Wir konnten nichts mehr gewinnen. Auch die K. P. D. war uns in den Rücken gefallen“ (Goebbels, Vom Kaiserhof zur Reichskanzlei, S. 194 und 198).

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Das Verbot wurde erlassen durch den Berliner PolPräs. auf Grund der VO des RPräs. vom 14.6.32 (RGBl. I, S. 297 ) in Verbindung mit § 13 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 4.11.30 (RGBl. I, S. 91 ), und zwar mit Wirkung vom 4.11.32. Es umfaßte „auch die in demselben Verlag erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist“ (Bekanntmachung im RAnz. vom 4.11.32).

Möglicherweise würden die Gewerkschaften gegen Mittag das neue Lohnabkommen unterschreiben. Dann würde es sich um einen wilden Streik handeln. Anderenfalls käme die Verbindlichkeitserklärung in Frage. Die Stadt rechne mit einer längeren Dauer des Streiks.

Offensichtlich arbeiteten die Kommunisten auf den Generalstreik hin. Nach Meldungen aus Dortmund sollen die Arbeiter des Ruhrgebiets aufgeputscht werden. Sie würden aber wohl durch die 11 Millionen to Kohle, die auf Halden lägen, vom Streik abgeschreckt werden.

Auch im Lande würde die kommunistische Presse überwacht. Gegebenenfalls würden Schadensersatzansprüche aus Verboten auf die Staatskasse übernommen10.

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Die Frage der Befriedigung von Regreßansprüchen bei reichsgerichtlich aufgehobenen Zeitungsverboten bildete in diesen Wochen den Gegenstand von Verhandlungen zwischen RKomPrIMin. Bracht und RIM v. Gayl, nachdem Preußen von der nationalsozialistischen „Preußischen Zeitung“ (Königsberg, Ostpr.), gegen die es auf Verlangen des AA im Februar 1932 ein mehrtägiges Verbot ausgesprochen hatte, mit einem Schadensersatz in Höhe von 46 000 RM in Anspruch genommen worden war. Da das AA es abgelehnt hatte, den Betrag auf seinen Etat zu übernehmen, wandte sich Bracht am 21. 7. beschwerdeführend an die Rkei und bat um grundsätzliche Stellungnahme (R 43 I /2531 , Bl. 156–158). Diese erfolgte auf Veranlassung des StSRkei durch den RIM, der mit Schreiben an die obersten Reichsbehörden vom 5.11.32 darum ersuchte, „etwaige Wünsche nach Erlaß eines Zeitungsverbots – abgesehen von besonders dringenden Fällen – nicht unmittelbar an die Landesregierungen zu richten, sondern mir zuzuleiten“. Gayl fügte allerdings hinzu: Der von RKomPrIMin. Bracht gemachte „Vorschlag, daß das Reich sich bei rechtlich zweifelhaften Zeitungsverboten von vornherein zu einer Beteiligung an den aus einer etwaigen Aufhebung des Verbots für das Land Preußen sich ergebenden finanziellen Nachteilen verpflichten möge, wird m. E. grundsätzlich abzulehnen sein, da der zur Entscheidung über den Erlaß eines Zeitungsverbots berufenen Landesregierung die Verantwortung für diese nach selbständigem Ermessen zu treffende Entscheidung in vollem Umfange verbleiben muß.“ (Ebd., Bl. 161–162).

[867] Die Technische Nothilfe11 solle beim Verkehrsstreik nicht eingesetzt werden. Wegen mangelnder Erfahrung sei mit Unfällen zu rechnen, die ihr zu Lasten gelegt würden. Sie müsse auch in Reserve gehalten werden für die lebenswichtigen Betriebe.

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Vgl. Anm 8 zu Dok. Nr. 173.

Durch den Ausfall des Verkehrs wachse die Mißstimmung gegen die Streikenden. Das Verfahren zur Verbindlichkeitserklärung des Schiedsspruchs müsse gegebenenfalls beschleunigt durchgeführt werden.

Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Nationalsozialisten größere Einheiten zusammenzögen. Ihre Geschlossenheit habe sich gegen Anfang August verringert. Beispielsweise sei Königsberg12 die ruhigste Stadt im Lande. Dort seien Nationalsozialisten in Uniform nicht mehr zu sehen. Die militärische Stoßkraft gelte übrigens als gering.

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Vgl. Anm 13 zu Dok. Nr. 95.

Sie scheine bei den geheimen Rotfront-Organisationen der Kommunisten13 größer zu sein. Diese würden zwar nur auf 200 bis 230 000 Mann geschätzt, darunter aber eine Akademikergruppe von etwa 20 000 Mann. Das sei der Erfolg des Systems der letzten 12 Jahre, durch das ein gebildetes Proletariat künstlich geschaffen sei.

13

Vgl. Anm 18 zu Dok. Nr. 104.

Die Polizei werde festbleiben. Allen ihren Beamten sei verboten, uniformierten Verbänden beizutreten. Nur vereinzelt zeige sich eine Neigung jüngerer Offiziere zu den Nationalsozialisten.

Der Reichsarbeitsminister machte längere Ausführungen über die Rechtslage. Zur Zeit handele es sich nicht um einen wilden Streik. Der Tarifvertrag sei gekündigt. Ein tarifloser Zustand sei eingetreten. Die Kündigungsfrist sei allerdings nicht eingehalten.

Der Streik würde zu einem wilden, wenn die Gewerkschaften unterschrieben. Diese seien sich darüber noch nicht schlüssig, ob sie dadurch oder durch Ablehnung der Unterschrift wirksamer gegen den Streik agieren könnten. Unterschrieben sie nicht, so käme ein Schiedsverfahren in Frage. Die Stadt müsse sich an den Schlichter wenden. Das Reich könne auch von Amts wegen vorgehen. Er bat um Einverständnis des Kabinetts damit, daß in diesem Falle der Schlichter angewiesen werde, den Schiedsspruch im Sinne der Stadt Berlin zu fällen14.

14

Vgl. oben Anm 7.

Das Kabinett war einverstanden.

Der Reichsminister des Innern berichtete, daß die Nationalsozialisten stimmungsmäßig Unruhen nach dem 6. November vorbereiteten, gegebenenfalls gemeinschaftlich mit den Kommunisten. Mehrere Meldungen aus dem Lande deuteten darauf hin. Im Braunen Hause in München allerdings seien seiner Auffassung[868] nach Pläne dieser Art nicht gefaßt. Würden die Kommunisten Unruhen hervorrufen, so bestehe die Gefahr, daß sich unzuverlässige Elemente der Nationalsozialisten anschlössen.

Für den Burgfrieden von zwei Wochen würden Ausnahmen vorzusehen sein, deren Bestimmung den Länderregierungen überlassen werden könnte15. Sachsen habe in der Zeit Gemeindewahlen; auch einige kirchliche Wahlen ständen bevor.

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Der RPräs. hatte am 2.11.32 eine „Verordnung zur Sicherung des inneren Friedens“ erlassen, die für die Zeit vom 6. bis 19. 11. „alle öffentlichen politischen Versammlungen“ verbot (RGBl. I, S. 517 ). Am 3. 11. wurde diese VO noch dahin ergänzt, daß die „obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen“ ermächtigt sein sollten, Versammlungen in geschlossenen Räumen zuzulassen, „die der Vorbereitung von Wahlen zu öffentlichen Körperschaften dienen, sofern diese Wahlen im Monat November 1932 stattfinden“ (RGBl. I, S. 519 ).

Der Reichskanzler berichtete über eine Unterhaltung zwischen dem Preußischen Landtagspräsidenten Kerrl und dem deutsch-nationalen Abgeordneten Weisemann. Kerrl hat den Preußischen Landtag zum 7. November einberufen, um einen Ministerpräsidenten zu wählen. Nötigenfalls würde nach seinen Ausführungen die nationalsozialistische Partei mit Gewalt vorgehen. Sie hätte ein besseres Menschenmaterial als Polizei und Reichswehr. Der Reichskanzler sei ein Sendling Roms und von dort in die Macht gebracht. Die Nationalsozialisten würden der Wahlreform nicht zustimmen. Ihr Ziel sei, Politik, Religion und Kirche zu revolutionieren. Die Wirtschaft müsse nach Art der Bausparkassen aufgebaut werden.

Oberst von Bredow teilte auf eine Anfrage mit, daß die Reichswehr für alle Fälle angewiesen sei. Weitere Anweisungen könnten nur als Schwäche ausgelegt werden.

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