1.87.3 (vpa2p): 3. Pressegesetzgebung.

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Das Kabinett von Papen Band 2Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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3. Pressegesetzgebung.

Der Reichskanzler wies auf die Notwendigkeit hin, die Bestimmungen hinsichtlich Verbot u. s. w. der Presse zu verschärfen und weiter auszugestalten. Notwendig sei z. B. eine Vorschrift, derzufolge derjenige bestraft werde, der amtliche Schriftstücke veröffentlicht, deren Geheimhaltung offenbar erforderlich sei. Er denke hierbei an die Veröffentlichung des Schreibens des Reichsbankpräsidenten in der Kontingentierungsfrage7.

7

Schreiben des Reichsbankdirektoriums an den RK vom 11.10.32 (Dok. Nr. 165, dort auch Anm 7). Zur diesbez. Kabinettsberatung s. Dok. Nr. 168, P. 5.

Reichsminister Dr. Bracht wies auf die Notwendigkeit hin, im Falle des Verbots einer Zeitung auch die als Ersatz gelieferten Zeitungen zu verbieten. Die Referenten des Reichsministeriums des Innern hätten sich bisher gegen diese Anregung ablehnend verhalten.

Der Reichsminister des Innern warf die Frage auf, ob man nicht mit den erwähnten Vorschriften bis zum Ablauf des Republikschutzgesetzes, d. h. bis Ende des Jahres, warten8 oder sogleich neue Bestimmungen erlassen solle.

8

Bezieht sich auf die Absicht des RIM, einige Vorschriften des am 31.12.32 außer Kraft tretenden „Gesetzes zum Schutze der Republik“ – u. a. Bestimmungen gegen Verbreitung staats- und ordnungsgefährdender Druckschriften – in den in Vorbereitung befindlichen „Entwurf einer Dritten Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen“ einzuarbeiten. Vgl. hierzu Dok. Nr. 215, P. 5, dort auch Anm 21 und 22.

[966] Der Reichskanzler erwiderte, daß beschleunigt neue Bestimmungen in Kraft gesetzt werden müßten9.

9

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 232, P. 5, dort bes. Anm 19.

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