1.91.1 (vpa2p): [Anlage]

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Das Kabinett von Papen Band 2Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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Der Reichspräsident Berlin, den 18. November 1932

Aus den mir erstatteten Berichten über die zwischen dem Reichskommissar für das Land Preußen und dem Preußischen Ministerpräsidenten geführten Verhandlungen habe ich entnehmen müssen, daß eine Einigung über die Ausübung der Befugnisse, wie sie nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932 einerseits dem Preußischen Ministerpräsidenten und den Preußischen Staatsministern, andererseits dem Reichskanzler als Reichskommissar für das Land Preußen und den von ihm für den Geschäftsbereich der preußischen Ministerien bestellten Kommissaren zustehen, nicht erzielt worden ist.

Unter diesen Umständen erscheinen Verwaltung und staatliche Ordnung im[981] Lande Preußen in Frage gestellt. Dieser Zustand bedeutet eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Ich sehe mich daher veranlaßt, auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen zu treffen und ordne an:

1. Um Mißverständnisse im amtlichen Verkehr auszuschließen, haben die Kommissare des Reichs innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftsbereichs die mit dem Kopf „Der Preußische Ministerpräsident“, … „Der Preußische Minister …“ zu versehenden Schreiben zu zeichnen: „Der Kommissar des Reichs“.5

5

Diese Regelung führte sofort zu einer erheblichen Kontroverse zwischen RKomPrFMin. Popitz und dem Leiter des bayer. FMin., StR Schäffer, nachdem Popitz unter der durch den RPräs. festgelegten Amtsbezeichnung („Der Preußische Finanzminister“) am 21. 11. eine Anfrage an die Finanzminister der Länder in einer Steuerangelegenheit (betr. Vereinheitlichung der Schlachtsteuer in den dt. Ländern) gerichtet hatte. Schäffer antwortete Popitz mit Schreiben vom 28. 11. u. a.: „Ich darf Ihnen mitteilen, daß es mir leider nicht möglich sein wird, dieses Schreiben dienstlich in absehbarer Zeit zu behandeln. Ich habe sehr schwere staatspolitische Bedenken, die es mir notwendig erscheinen lassen, daß die Bayerische Staatsregierung als solche Stellung nimmt und ein gleichheitliches Benehmen mit den anderen Ländern herbeiführt. Nach dem Urteil des Reichsstaatsgerichtshofs in Leipzig sind die Kommissare des Reichs nicht berechtigt, das Land Preußen anderen Ländern gegenüber zu vertreten. Die Vertretungsbefugnis steht vielmehr allein der Preußischen Staatsregierung zu. Hier handelt es sich außerdem noch um eine Angelegenheit, die auf eine Art Staatsvertrag zwischen Preußen und den übrigen Ländern hinausgeht und deshalb auch sachlich zweifelsfrei die Vertretungsbefugnis nur der Preußischen Staatsregierung zukommt. Ich halte mich an das Urteil des Leipziger Staatsgerichtshofs gebunden. Die letztergangene Notverordnung [d. h. wohl der oben abgedr. Erlaß des RPräs. vom 18. 11.] kann daran nichts ändern, da sie sich nur im Rahmen des Urteils des Leipziger Staatsgerichtshofs bewegen darf und wohl auch nur für den innerpreußischen Dienstverkehr gedacht war. Ich ersuche daher, mit der dienstlichen Beantwortung Ihrer Anregung solange warten zu wollen, bis diese staatspolitische Frage geklärt ist.“ – Hierauf erwiderte Popitz unter dem 29. 11. u. a.: 1) Sein an die Länderfinanzminister gerichtetes Schreiben vom 21. 11. entspreche in „Kopf und Zeichnung vollständig den Maßnahmen, die der Herr Reichspräsident unter dem 18. November 1932 erlassen hat“. 2) Die Maßnahmen des RPräs. stellen keine Regelung des innerpreußischen Dienstverkehrs dar, sondern „sind auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung ergangen“. 3) Mit seinem Schreiben an die Finanzminister der Länder vom 21. 11. habe er, Popitz, „lediglich eine verwaltungsmäßige Fühlungnahme angestrebt“. – Abschrift dieses Schriftwechsels übermittelte Popitz am 29. 11. an den RK und fügte hinzu, daß sein Antwortschreiben an Schäffer „vorher in der heutigen Sitzung des Staatsministeriums gebilligt worden“ sei (R 43 I /2281 , S. 385–392). In der Niederschrift über die Sitzung der Kommissare des Reichs für Preußen vom 29. 11. (Dok. Nr. 235) sind Hinweise auf diesbez. Erörterungen jedoch nicht enthalten.

Die zur abschließenden Zeichnung durch die Kommissare des Reichs in den Ministerien ermächtigten Beamten haben zu zeichnen:

„Der Kommissar des Reichs:

In Vertretung:

bzw. Im Auftrag:“

Beschlüsse und Verordnungen, die die Kommissare des Reichs gemeinsam fassen oder erlassen, sind zu zeichnen:

„Das Preußische Staatsministerium:

Die Kommissare des Reichs:“

2. Verordnungen, deren Erlaß nach Reichsrecht oder preußischem Recht der Preußischen Landesregierung, dem Preußischen Staatsministerium oder einzelnen Preußischen Staatsministern zusteht, haben ausschließlich die Kommissare des Reichs oder der nach seinem Geschäftsbereich zuständige Kommissar des Reichs zu erlassen.

[982] 3. Die Zustimmung zu Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß Artikel 67 Abs. 2 der Preußischen Verfassung steht dem für den Geschäftsbereich des Finanzministers bestellten Kommissar des Reichs zu.

4. Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits steht dem für den Geschäftsbereich des Finanzministers bestellten Kommissar des Reichs zu, soweit eine Ermächtigung zur Kreditaufnahme in einem Gesetz oder einer Verordnung mit Gesetzeskraft vorliegt. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Sicherheitsleistung (Garantien und Bürgschaften).

5. Die Kommissare des Reichs sind zur Durchführung ihrer Aufgaben befugt, mit den Reichsbehörden in Verhandlungen zu treten und an den von diesen einberufenen Sitzungen und Besprechungen teilzunehmen.

6. Das Recht der Begnadigung gemäß Artikel 54 der Preußischen Verfassung haben die Kommissare des Reichs auszuüben6.

6

Zum Fortgang in der weiterhin kontroversen Gnadenrechtsfrage s. Anm 7 zu Dok. Nr. 178.

7. Zur Ausübung der dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern auf Grund des Urteils des Staatsgerichtshofs zustehenden Befugnisse werden die aus der Anlage ersichtlichen Amtsräume im Hause des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt bereitgestellt. Soweit zwischen einzelnen Staatsministern und den Kommissaren des Reichs bereits eine Einigung über die Bereitstellung anderer Amtsräume erzielt ist, behält es dabei sein Bewenden. Im übrigen stehen die Amtsgebäude des Preußischen Staatsministeriums und der Preußischen Ministerien mit allem Zubehör ausschließlich zur Verfügung der Kommissare des Reichs.

Dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern stehen die Ministerialdirektoren Dr. Badt, Dr. Brecht und Coßmann als stellvertretende Bevollmächtigte zum Reichsrat im Hauptamt ständig zur Verfügung; sie erhalten im Hause des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt Amtsräume zugewiesen.

Geschäftsbedürfnisse und das erforderliche Hilfspersonal sind zur Verfügung zu stellen.

8. Die im Haushaltsplan für die Preußischen Staatsminister vorgesehenen Dienstwohnungen stehen, soweit sie von ihnen bisher Gebrauch gemacht haben, auch weiter zu ihrer Verfügung.

9. Die Kommissare des Reichs nehmen in dieser Eigenschaft an den Sitzungen des Reichstags, des Reichsrats, des Landtags und Staatsrats sowie ihrer Ausschüsse nicht teil. Sie leiten diesen Körperschaften keine Vorlagen zu.

Soweit im Staatsrat förmliche Anfragen, im Landtag Große oder Kleine Anfragen an das Staatsministerium gerichtet werden, die sich auf zeitlich und rechtlich in den Aufgabenkreis der Kommissare des Reichs fallende Angelegenheiten beziehen, wird der Reichskanzler als Reichskommissar für das Land Preußen dem Ministerpräsidenten oder der nach seinem Geschäftsbereich zuständige Kommissar des Reichs dem zuständigen Staatsminister die erforderlichen Unterlagen, die zur Abgabe einer Erklärung oder Antwort in der in Frage kommenden Körperschaft instandsetzen, zur Verfügung stellen.

Auf sonstige Mitteilungen an den Reichstag, den Reichsrat, den Landtag und den Staatsrat finden Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

[983] 10. Dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern sind zur Bearbeitung der ihnen verbliebenen Aufgaben der Vertretung Preußens im Reichstag, im Reichsrat oder sonst gegenüber dem Reich oder gegenüber dem Landtag, dem Staatsrat oder gegenüber anderen Ländern

a)

die mit der vorbereitenden Bearbeitung dieser Aufgaben betrauten Beamten der Ministerien, denen die Bearbeitung der Angelegenheit übertragen ist, die mit bevorstehenden Beratungen des Reichstags, des Reichsrats, des Landtags oder des Staatsrats oder ihrer Ausschüsse im Zusammenhang stehen oder sich auf den Abschluß von Verträgen mit anderen Ländern oder dem Reich beziehen, zum Vortrag zur Verfügung zu stellen;

b)

die Akten, die sich auf die genannten Aufgaben beziehen, auf Verlangen vorzulegen.

Zur Aufrechterhaltung des geordneten Dienstbetriebes in den Ministerien erfolgen die Anforderungen zu a) und b) durch Vermittlung des zuständigen Staatssekretärs (im Ministerium für Handel und Gewerbe bis zur Ernennung eines Staatssekretärs durch den zuständigen Kommissar des Reichs).

11. Mit der Ausführung dieser Maßnahmen beauftrage ich den Reichskanzler in seiner Eigenschaft als Reichskommissar für das Land Preußen.

gez. von Hindenburg

gegengez.

Der Reichskanzler

von Papen

Der Reichsminister des Innern

Freiherr von Gayl

An den Herrn Preußischen Ministerpräsidenten Dr. h. c. Braun, Berlin

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