1.11 (vpa2p): Nr. 140 Aufzeichnung des Reichsministers des Auswärtigen über eine telefonische Unterredung mit dem Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses des Reichstages Frick am 13. September 1932, 16.50 Uhr

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[575] Nr. 140
Aufzeichnung des Reichsministers des Auswärtigen über eine telefonische Unterredung mit dem Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses des Reichstages Frick am 13. September 1932, 16.50 Uhr

R 43 I /1010 , Bl. 76–77 Durchschrift1

1

Vom AA am 13. 9. an den StSRkei zur Kenntnisnahme übersandt (R 43 I /1010 , Bl. 75).

[Teilnahme der Reichsregierung an den Sitzungen des Auswärtigen Ausschusses]

Ich habe soeben, 4.50 Uhr, den Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses Dr. Frick angerufen. Ehe ich noch das Wort ergreifen konnte, sagte mir Herr Dr. Frick, er möchte mir mitteilen, daß der Auswärtige Ausschuß2 soeben einstimmig den Beschluß gefaßt habe, daß der Reichsaußenminister auf Grund des Artikel 33 Absatz 1 der Reichsverfassung3 vor dem Ausschuß erscheinen solle. Ich habe Herrn Dr. Frick geantwortet: Wie ihm bereits durch den Herrn Reichskanzler mitgeteilt worden sei4, seien die Mitglieder der Reichsregierung nicht in der Lage, vor dem Ausschuß zu erscheinen, solange nicht der von Herrn Göring an den Herrn Reichskanzler geschriebene Brief vom 12. d. M. zurückgenommen sei, worin mitgeteilt wurde, daß der Reichstag beschlossen habe, der Reichsregierung das Vertrauen zu entziehen5.

2

Ständiger Ausschuß des RT, der nach Art. 35 der RV „auch außerhalb der Tagung des Reichstags und nach der Beendigung der Wahlperiode oder der Auflösung des Reichstags“ tätig werden konnte.

3

Art. 33 Abs. 1 RV: „Der Reichstag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit des Reichskanzlers und jedes Reichsministers verlangen.“

4

Nämlich durch ein Schreiben vom 13. 9., das lt. Vermerk des MinR Pukaß um 14.50 Uhr „im Reichstag abgegeben“ worden war (R 43 I /1010 , Bl. 49).

5

Zu dem Brief Görings s. Anm 9 zu Dok. Nr. 134.

Dr. Frick sagte darauf, diese Mitteilung des Herrn Göring habe rechtlich nichts weiter zu bedeuten, es sei lediglich eine Verständigung der Reichsregierung über den vom Reichstag gefaßten Beschluß. Der Auswärtige Ausschuß stehe auf dem Standpunkt, daß, solange die Reichsregierung nicht zurückgetreten sei, die Reichsminister verpflichtet seien, im Auswärtigen Ausschuß zu erscheinen. Ich erwiderte Herrn Dr. Frick: Ich bedauere sehr, keine andere Stellung einnehmen zu können als die ihm bereits bekannte. Im übrigen erinnerte ich[576] ihn daran, daß ich heute morgen vergeblich versucht hätte, im Reichstag mit ihm zu sprechen, um über die Zweck- bezw. Unzweckmäßigkeit der Tagesordnung des Ausschusses6 mit ihm Fühlung zu nehmen. Er habe es aber abgelehnt, mit mir zu sprechen. Auf diesen Vorwurf schwieg sich Herr Frick aus, sagte mir aber noch, der Ausschuß versammle sich um 5.15 Uhr und werde morgen seine Beratungen fortsetzen7.

6

Vgl. unten Anm 7.

7

Über das Ergebnis der Ausschußsitzungen des 13. 9. teilte Frick dem RK durch Schreiben vom gleichen Tage (eingegangen in der Rkei um 20.25 Uhr) mit: Es sei der folgende Antrag des Abg. Bell (Zentrum) einstimmig angenommen worden: „Der Auswärtige Ausschuß hat auf Grund des Artikels 33 der Reichsverfassung die Zuziehung des Herrn Reichskanzlers, des Herrn Reichsaußenministers und des Herrn Reichswehrministers beschlossen, um in den für das Schicksal des deutschen Volkes entscheidenden Fragen der Außenpolitik, insbesondere über das Lausanner Abkommen und die Abrüstungsfrage, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Die Weigerung der Reichsregierung, diesem Ersuchen zu folgen, bedeutet einen Verfassungsbruch, gegen den sowohl aus Rechtsgründen wie aus zwingenden Gründen der Außenpolitik schärfste Verwahrung eingelegt wird.“ (R 43 I /1010 , Bl. 73–74).

Berlin, den 13. September 1932

gez. v. Neurath

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