1.30 (vpa2p): Nr. 159 Der Reichswirtschaftsminister an die Landesregierungen. 27. September 1932

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Text

RTF

[714] Nr. 159
Der Reichswirtschaftsminister an die Landesregierungen. 27. September 19321

1

Lt. Verteiler gingen Abschriften dieses Schreibens außerdem an den RFM, RJM, RArbM, REM, Reichsbankenkommissar, an die Rbk und die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

R 43 I /2438 , Bl. 192–193 Abschrift

Betr.: Notgiralgeld.

Seitdem durch die Verordnung über Notgeld vom 30. Oktober 19312 die Ausgabe von Notgeld wirksam unterbunden worden ist, mehren sich die Versuche, an Stelle des baren Notgeldes ein Notbuchgeld zu schaffen, um auf diesem Wege Arbeitsbeschaffungspläne öffentlicher Körperschaften oder einen auf normale Weise nicht zu deckenden Kreditbedarf zu finanzieren (z. B. Ausgleichskassen,[715] Arbeitsgemeinschaft Oberschlesien usw.)3. Alle diese Versuche sind, auch wenn man sie vollkommen gewähren ließe, infolge ihrer inneren Unzulänglichkeit und wegen unüberbrückbarer Gegensätze zum normalen Geld- und Kreditverkehr zum Scheitern verurteilt. Sowenig es innerhalb der Volkswirtschaft in einem begrenzten Bezirk einen in sich geschlossenen, von der übrigen Wirtschaft vollkommen unabhängigen Wirtschaftskreislauf gibt, sowenig ist auf die Dauer ein Verrechnungsverkehr möglich, welcher der uneingeschränkten Verbindung mit dem normalen Zahlungs- und Kreditverkehr und des sicheren Rückhalts an ihm entraten könnte. In dem künstlich organisierten Verrechnungsverkehr, bei dem der Anpruch auf Bareinlösung dauernd ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, sind Störungen unausbleiblich. Die Verrechnungsguthaben werden schließlich mangels Verwertungsmöglichkeiten einfrieren, selbst wenn sich in den Verrechnungsbezirken der überwiegende Teil der Bevölkerung freiwillig anschließt. Diese Umlaufstörungen müssen zur Liquidierung der Organisationen führen, bei der allen, die das Giralgeld im Vertrauen auf seine Zahlungskraft und Umlaufsfähigkeit angenommen haben, empfindliche Verluste drohen, da den Verrechnungsguthaben keine vollwertigen und liquiden Werte gegenüberstehen. Die Reichsregierung sieht es als ihre Pflicht an, die Bevölkerung auf diese Gefahren hinzuweisen und vor einer Beteiligung an diesen Organisationen zu warnen. Darüber hinaus erwägt sie gesetzliche Maßnahmen gegen Organisationen, die durch Ausschluß oder Beschränkung der Bareinlösung einen künstlichen Verrechnungsverkehr aufbauen und als Mittel zu einer Kreditschöpfung verwenden wollen, die den normalen kreditwirtschaftlichen Gesetzen und der Kontrolle durch die Reichsbank nicht unterworfen sein soll. Die Abwehrmaßnahmen, die die Reichsregierung ins Auge faßt, finden ihre Rechtfertigung darin, daß bekanntermaßen Gewerbetreibende vielfach durch starken und moralischen und wirtschaftlichen Druck zum Anschluß an solche Organisationen bestimmt werden. Auch ist zu besorgen, daß Anfangserfolge die Bevölkerung über die Unzulänglichkeit und die Gefahren dieser Experimente hinwegtäuschen und die Bewegung an Ausdehnung soviel gewinnen lassen, daß allgemeine währungs- und kreditpolitische Störungen eintreten können.

2

RGBl. I, S. 669.

3

Zum Sachverhalt vgl. Dok. Nr. 154, P. 4, dort bes. Anm 11.

Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen bitte ich die Regierungen der Länder, hiervon Kenntnis zu nehmen und der Warnung der Reichsregierung durch entsprechende Anweisungen an die Verwaltungsbehörden und durch Mitteilung an die der kommunalen Aufsicht unterstehenden Selbstverwaltungskörper Geltung zu verschaffen. Für Mitteilung des Veranlaßten wäre ich zu Dank verpflichtet4.

4

Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 168, P. 13.

gez. Warmbold

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