2.59.10 (vsc1p): i) Branntweinmonopol – Salzsteuer.

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i) Branntweinmonopol – Salzsteuer11.

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Der Entw. sah die Anpassung des BranntweinmonopolGes. vom 8.4.1922 (RGBl. I, S. 405 ) an die Entwicklung des Spiritusverbrauchs für motorische Zwecke sowie eine Präzisierung des SalzsteuerGes. in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.6.1932 (RGBl. I, S. 315 ) vor.

Die Vorschriften über das Branntweinmonopol wurden genehmigt. Bei den Vorschriften über die Salzsteuer bat der Reichsminister für Ernährung und[261] Landwirtschaft, sich vorbehalten zu dürfen, mit dem Reichsminister der Finanzen über eine Sonderregelung für die Käsereien zu verhandeln.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich hierzu bereit. Im übrigen wurde der Entwurf entsprechend der Vorlage gebilligt.

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