2.59.2 (vsc1p): a) Fünfte Änderung des Besoldungsgesetzes und Änderung der Gehaltskürzungsverordnungen.

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a) Fünfte Änderung des Besoldungsgesetzes und Änderung der Gehaltskürzungsverordnungen2.

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Im einzelnen handelt es sich um die Verlängerung der Geltungsdauer des den Wegfall freiwerdender Planstellen bei den Reichsverwaltungen betreffenden § 40 des Besoldungsgesetzes vom 16.12.1927 (RGBl. I, S. 349 , 355) bis zum 31.3.1936 sowie um die Verlängerung der GehaltskürzungsVOen des RPräs. vom 1.12.1930 (RGBl. I, S. 517 ), 5.6.1931 (RGBl. I, S. 279 ) und 8.12.1931 (RGBl. I, S. 699 ) bis zum 31.3.1934.

Der Reichskanzler erklärte, daß er in seiner Eigenschaft als Reichswehrminister gegen die im § 1 dieses Kapitels vorgesehene Verlängerung der Geltungsdauer von § 40 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 Bedenken habe.

Die Wehrmacht sei in ihrer Personalpolitik bereits durch den Versailler Vertrag so weitgehend gehemmt, daß für sie die Fortsetzung der Anwendung des genannten § 40 zu unerträglichen Beschränkungen führe. Er müsse daher den Reichsminister der Finanzen um eine Zusicherung bitten, daß in Zukunft durch Ausnahmebewilligungen in allen Fällen geholfen werde, wo eine zwingende Notwendigkeit nachgewiesen werde. Nur wenn der Reichsminister der Finanzen eine solche Zusicherung geben könne, sei ihm ein Verzicht auf den Einspruch möglich.

Der Reichsminister der Finanzen erwiderte, daß er die gewünschte Zusicherung abgeben könne.

Der Reichskanzler stellte daraufhin die Zustimmung des Reichskabinetts zu dem zur Erörterung stehenden Kapitel fest.

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