2.131.1 (wir1p): 1. Änderungen des Reichsrats am Entwurf eines Gesetzes über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Empfängern von Renten aus der Invalidenversicherung.

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1. Änderungen des Reichsrats am Entwurf eines Gesetzes über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Empfängern von Renten aus der Invalidenversicherung1.

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In seinem Schreiben vom 31.10.21 begründete der RArbM die Notwendigkeit einer erneuten Besprechung der Angelegenheit wie folgt: „Über den Entwurf eines Gesetzes über Notstandsmaßnahmen […] ist in der Sitzung des Reichsministeriums vom 15.10.1921 Beschluß gefaßt worden (siehe Dok. Nr. 113, P. 2). Am 3. November 1921 wird der Reichsrat über den Entwurf beraten. Am 4. November muß der Entwurf dem Reichstag vorgelegt werden, der bereits an diesem Tage mit der Beratung beginnen will. Da zu erwarten ist, daß der Reichsrat eine wesentliche Änderung an dem Entwurfe vornehmen wird, ist eine nochmalige Stellungnahme nicht zu umgehen.“ (R 43 I /2096 , Bl. 106 f.).

Nach Vortrag des Reichsarbeitsministers und eingehender Erörterung wurde beschlossen:

a) abzuwarten, ob der Reichsrat wegen der Aufbringung der Kosten die Regierungsvorlage abändern würde, selbst auf die Gefahr hin, daß der Reichsrat den Gemeinden nur 10%, die übrigen 90% aber dem Reich auferlegen würde. Der Vertreter des Reichsarbeitsministeriums soll im Reichsrat erklären, daß die Regierung den Beschluß des Reichsrats abwarten wolle und sich evtl. die Einbringung der Doppelfassung beim Reichstag vorbehalte;

b) hinsichtlich der Höchstsumme von 2100 M gegenüber Mehrforderungen des Reichstags evtl. eine Staffelung nach Ortsklassen vorzunehmen.

½ Stunde später: Der Reichsarbeitsminister teilte mit, daß der Reichsrat soeben beschlossen habe, nur 10% der Kosten den Gemeinden, 90% dem Reich aufzuerlegen. Es wurde beschlossen eine Doppelvorlage an den Reichstag zu[353] machen und in dieser die Drittelung der Kosten (⅓ Reich, ⅓ Länder, ⅓ Gemeinden) vorzusehen.

Der Reichsarbeitsminister wird das Weitere veranlassen2.

2

Der Entwurf gelangt am 7.11.21 als Doppelvorlage in den RT (RT-Drucks. Nr. 2930 , 3007, Bd. 369 , Nr. 3055, Bd. 370). Am 7.12.21 wird das Gesetz rückwirkend zum 1.10.21 in Kraft gesetzt; nach § 7 soll das Reich 80% der Lasten übernehmen (RGBl. 1921 II, S. 1533  ff.).

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