2.131.3 (wir1p): 3. Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu § 18 des Reichshaushaltsgesetzes für 1921, wegen Unterbringung der entbehrlich werdenden Beamten der Reichsschatzverwaltung.

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3. Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu § 18 des Reichshaushaltsgesetzes für 1921, wegen Unterbringung der entbehrlich werdenden Beamten der Reichsschatzverwaltung.

Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu vorbehaltlich der von dem Reichsminister der Justiz vorgeschlagenen redaktionellen Änderung der Fassung, die zwischen den Referenten des Reichsschatz- und Reichsjustizministeriums noch vereinbart werden soll5. Der Reichsschatzminister wird das Weitere veranlassen.

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Mit Schreiben vom 23.8.1921 hatte der RSchM den Antrag gestellt, das Kabinett möge beschließen, den unter seiner Verwaltung durch die Auflösung der Reichsschatzverwaltung freiwerdenden Beamten die Vorrechte des § 18 des Reichshaushaltsgesetzes (RGBl. 1921 I, S. 409 ) zuzubilligen (R 43 I /1371 , Bl. 187). Am 24.11.21 teilt der RSchM in einem Rundschreiben an alle Ministerien mit, daß er mit dem RJM folgende Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 3.11.1921 vereinbart habe: „Das Reichsministerium hat am 3. November 1921 beschlossen, daß in sinngemäßer Anwendung des § 18 des Reichshaushaltsgesetzes für 1921 – Reichgesetzblatt S. 405 – außer den Beamten der Militär-, Marine-, Kolonial- und Schutzgebietsverwaltungen auch die entbehrlich werdenden Beamten der Reichsschatzverwaltung bei Neubesetzung von Arbeitsstellen bei den übrigen Reichsbehörden heranzuziehen sind.“ (R 43 I /1371 , Bl. 188).

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