2.132.1 (wir1p): 1. Dienstaufwandsentschädigung.

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1. Dienstaufwandsentschädigung.

Staatssekretär Schroeder berichtete über die am 4. November im Reichsfinanzministerium erfolgte Besprechung der Staatssekretäre1. Danach hätten mit Ausnahme der Vertreter der Heeresverwaltung und des Reichsverkehrsministeriums die Staatssekretäre es nicht für richtig gehalten, mit Rücksicht auf die von Preußen beabsichtigte Dienstaufwandsentschädigung an diejenigen politischen Beamten, die sie bisher erhalten hätten2, Folgerungen für die ihnen nachgeordneten Stellen zu ziehen; sie hätten sich aber für den Fall, daß etwa mit Rücksicht auf das Vorgehen Preußens für die Heeresverwaltung und das Reichsverkehrsministerium Konsequenzen gezogen werden, eine Prüfung darüber vorbehalten, ob auch für ihre nachgeordneten Verwaltungen daraus Folgerungen gezogen werden müßten.

1

Festgesetzt in der Kabinettssitzung vom 2.11.21 (Dok. Nr. 127, P. 1); Protokoll in R 43 I nicht ermittelt.

2

In der Kabinettssitzung vom 2.11.21 hatte Saemisch mitgeteilt, daß das PrStMin. vorbehaltlich der Verständigung mit dem Reiche die Dienstaufwandsentschädigung für Minister von 14 000 auf 40 000 Mark, für die Oberpräsidenten von 7000 auf 20 000 Mark, die übrigen entsprechend heraufsetzen wolle (R 43 I /1371 , Bl. 181 f. und 2586, R 43 I /2586 , Bl. 87).

Die Frage der Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung an die Staatssekretäre sei verneint worden; dagegen sei geprüft worden, ob etwa Fonds zur Verfügung des Ministers oder des Staatssekretärs für die Fälle ausgeworfen werden sollten, in denen für das Amt eine gewisse Repräsentation in Frage komme3. […] Der Reichskanzler gab der Auffassung Ausdruck, daß diese Fonds, wenn man sie einstelle, voraussichtlich zu großen Debatten im[356] Reichstag führen würden. Im übrigen müsse die Frage dieser Fonds bei der Beratung des Haushalts für 1922 im Kabinett geklärt werden. […]

3

In den Akten findet sich eine Mitteilung Hemmers an den StS des RFMin. vom 4.11.21, in dem es u. a. heißt: „Dem Staatssekretär der Reichskanzlei erwächst naturgemäß die Aufgabe, in vielen Fällen Aufwendungen zu machen, die lediglich aus dienstlichen Gründen erforderlich sind. Häufig sind politische oder sonstige Persönlichkeiten zusammenzubringen, um in zwangloser Weise politische usw. Fragen zu erörtern. Für diese Zwecke der Behörde dürfte zunächst der Betrag von 20 000 M genügen.“ (R 43 I /2586 , Bl. 83). Zur endgültigen Regelung siehe Dok. Nr. 158, P. 6.

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