2.135.4 (wir1p): 4. Verbot der Verwendung von Gasschutzmitteln bei der Reichswehr durch die Botschafterkonferenz.

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4. Verbot der Verwendung von Gasschutzmitteln bei der Reichswehr durch die Botschafterkonferenz.

Geheimrat v. Lewinski berichtete über die Sachlage6 und teilte mit, daß General Nollet alle von ihm vorgebrachten Gründe für hinfällig erklärt hätte. General Nollet würde nicht nachgeben, vielleicht würde es die Botschafterkonferenz tun.

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Die Botschafterkonferenz hatte am 22.3.1921 der RReg. eine Resolution übermittelt, nach der es Deutschland untersagt war, Gasschutzgeräte zu verwenden (abschriftlich in R 43 I /21 , Bl. 108). In einer Note an General Nollet vom 7.4.21 hatte die RReg. dagegen mit folgender Begründung protestiert: „Abgesehen davon kann die deutsche Regierung nicht erkennen, aus welchem Grunde es Deutschland unmöglich gemacht werden soll, seine Truppen mit Vorrichtungen zu versehen, die lediglich dazu bestimmt sein können, ihnen gegen Angriffe mit einem besonders gefährlichen Kampfmittel Schutz zu gewähren. Erst wenn die Absicht des Friedensvertrages, den Gebrauch giftiger Gase zu verhindern, nicht nur wie jetzt im deutschen Heere, sondern allgemein verwirklicht ist, wird für Deutschland die Notwendigkeit entfallen, seine Truppen mit derartigen Schutzvorrichtungen zu versehen.“ (abschriftlich in R 43 I /21 , Bl. 109). Die Botschafterkonferenz hatte in einer Note vom 20. Mai 1921 erneut verboten, Gasschutzmittel bei der Reichswehr zu verwenden (abschriftlich in R 43 I /21 , Bl. 110). Das AA hatte mit einem Schreiben vom 24.8.21 an den StSRkei gebeten, die Angelegenheit auf die TO zu bringen und dabei angemerkt, daß ein weiterer Schriftwechsel zwischen dem AA und den Organen der Ententestaaten nicht stattgefunden habe (R 43 I /689 , Bl. 34).

Oberstleutnant Michelis betonte nochmals, daß die Entente rechtlich die Abschaffung des Gasschutzgeräts nicht fordern könne. Würden wir das Gasschutzgerät vollständig abgeben, so würden wir auch gegenüber der kleinsten Macht wehrlos sein. Es wurde beschlossen, keine Antwort zu geben und eine abwartende Stellung einzunehmen. Sollte eine weitere Anfrage kommen, so würde unter Darlegung des Rechtsstandpunktes eine verneinende Antwort zu geben sein. Das Reichswehrministerium soll das Material für die gegebenenfalls zu gebende Antwort vorbereiten.

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