2.147.2 (wir1p): 2. Ausgleichsverfahren.

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Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

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[403] 2. Ausgleichsverfahren13.

13

Es handelt sich um Verpflichtungen nach Art. 296 (mit Anlage), 297 und 303 (mit Anlage) des Versailler Vertrages, die mit dem Reichsausgleichsgesetz (RGBl. 1920 I, S. 597 ) und dem Liquidationsschädengesetz (RGBl. 1920 I, S. 1101 ) von der deutschen Regierung geregelt werden sollten.

Staatssekretär Dr. Müller trug die Frage der am 15. November 1921 fälligen Debetsalden des Ausgleichsverfahrens vor und machte auf die Bedenken aufmerksam, die in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit im Gefolge haben könne und die insbesondere mit der Möglichkeit der Kündigung des Debetsaldenabkommens14 im Zusammenhang ständen.

14

„Abkommen über die Bezahlung der Monatssalden im Ausgleichsverfahren“ (Anlage zur Denkschrift des RMinWiederaufbau vom 4.12.22, RT Bd. 375 , Drucks. Nr. 5304 ; siehe auch Dok. Nr. 154 Anm. 6).

Das Kabinett stimmte der Auffassung des Reichsministers der Finanzen zu, wonach versucht werden soll, die ganze Summe von 2 Millionen zu zahlen. Es soll zunächst die Summe von 10 Millionen Goldmark an Elsaß-Lothringen bezahlt und die Bezahlung des Restes im Zusammenhang mit den sonstigen Zahlungsverpflichtungen geregelt werden.

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