2.16.4 (wir1p): 4. Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergesetzes.

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4. Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergesetzes.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu6.

6

In der Begründung zu dem Gesetz (RGBl. 1921, S. 325 ) heißt es: „Im Rechnungsjahr 1920, für das die Einnahmen der Kohlensteuer mit 4,5 Mrd. veranschlagt waren, haben sie nach den vorläufigen Feststellungen rund 4,67 Mrd. Mark betragen. In der Voraussetzung, daß das oberschlesische Erzeugungsgebiet dem Deutschen Reich erhalten bleibt und die Fördertätigkeit sich auf der bisherigen Höhe hält, dürfte auch für das laufende Rechnungsjahr mit einem annähernd gleichen Steueraufkommen zu rechnen sein. Es unterliegt keinem Zweifel, daß auf einen für den Reichshaushalt so wichtigen Titel nicht verzichtet werden kann.“ Außerdem ermächtigte das neue Gesetz den RFM, mit Zustimmung des Reichskohlenrates für einzelne Bergbaubezirke oder einzelne Brennstoffsorten die Kohlensteuer zu ermäßigen (R 43 I /1367 , Bl. 381 f. und RT-Drucks. Nr. 2157, Bd. 367 ).

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