2.163.1 (wir1p): 1. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Strafgesetzbuches an das Verfassungsrecht.

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1. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Strafgesetzbuches an das Verfassungsrecht.

Der Reichsminister der Justiz berichtete über die geänderte und erweiterte Fassung des § 111 a1. Nach eingehender Aussprache beschloß das Kabinett, § 111 a in der vorgeschlagenen Fassung, mit Ausdehnung des Schutzes auf die Reichs- und Landesfarben, vorläufig anzunehmen. Ein endgültiger Beschluß soll erst nach Fühlungnahme mit Vertretern der Regierungsparteien und der ihr nahestehenden Parteien gefaßt werden2.

1

Siehe dazu Dok. Nr. 159, P. 3; ursprüngliche Formulierung des § 11 a siehe Dok. Nr. 159 Anm. 8, Formulierung der Regierungsvorlage siehe RT-Drucks. Nr. 4156, Bd. 372 .

2

Die Besprechung mit den Parteiführern findet am 6.12.21 statt, ohne daß die Parteiführer endgültig Stellung nehmen (R 43 I /1020 , Bl. 29 f.). Zur weiteren Behandlung der Vorlage siehe Dok. Nr. 159 Anm. 9.

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