2.163.2 (wir1p): 2. Außerhalb der Tagesordnung: Lage der Kohlenversorgung.

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2. Außerhalb der Tagesordnung: Lage der Kohlenversorgung.

Ministerialrat Prins berichtete über die Versorgung der Eisenbahn mit Dienstkohle. In Norddeutschland sei der Bedarf nur für etwa 7 Tage, in Süddeutschland für etwa 9 Tage gedeckt. Betriebseinstellungen seien zu befürchten. Er befürworte deshalb die Wiedereinführung des Dienstkohlenzwanges.

Geheimrat Stutz: Die Ereignisse des Jahres, insbesondere der Ausfall an Kohlen infolge des Wegfalls der Überschichten und des Polenaufstandes, hätten es unmöglich gemacht, während des Sommers den erforderlichen Kohlenvorrat anzuhäufen. Um den dringenden Bedarf der Eisenbahn zu decken, müßten jetzt die ohnedies schon notleidenden Industrien weniger beliefert werden. Die Lieferungen an die Entente zu kürzen, widerriete er. Vermehrung der Kohlenmengen durch Einfuhr ausländischer Kohle sei wegen des hohen Preises der Auslandskohle nahezu unmöglich. Auch er glaube daher, daß es sich nicht umgehen lasse, den Dienstkohlenzwang wieder einzuführen. Das könne hinsichtlich der oberschlesischen Kohle sofort geschehen. Bei der Ruhrkohle bitte er jedoch, bis 8. Dezember zu warten. Die amtlichen Kohlenverteilungsstellen seien nämlich angewiesen worden, alles zu tun, um den Kohlenbestand der Eisenbahn wenigstens auf seiner jetzigen Höhe zu halten. Der Erfolg der Bemühungen sei abzuwarten.

[450] Staatssekretär Dr. Müller: Auch er riete dringend von einer Kürzung der Reparationskohle ab. Wir würden im Dezember voraussichtlich schon um mehr als 200 000 Tonnen hinter dem Lieferungssoll zurückbleiben.

Das Kabinett beschloß darauf: dem Reichsverkehrsminister wird anheimgestellt, den Dienstkohlenzwang für oberschlesische Kohle sofort einzuführen. Hinsichtlich der Ruhrkohle soll bis zum 8. Dezember abgewartet werden, ob der Bestand an Kohle bei der Eisenbahn auf seiner jetzigen Höhe gehalten werden kann3.

3

Der RVM führt den Dienstkohlenzwang ein; mit einem Schreiben vom 15.12.1921 an die Handelskammern, Landwirtschaftskammern und Handwerkskammern begründet er die Notwendigkeit des Dienstkohlenzwanges (R 43 I /2186 , Bl. 97 f.). Siehe auch Dok. Nr. 171, P. 5.

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