2.18.5 (wir1p): 5. Ausnahmezustand.

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5. Ausnahmezustand11.

11

Es geht um die Aufhebung des im Zusammenhang mit der kommunistischen Aufruhrbewegung im März 1921 verhängten und noch gültigen Ausnahmezustands in der Provinz Sachsen und im Bezirk Groß-Hamburg sowie um die Aufhebung des am 23.7.1920 verhängten Ausnahmezustands in der Grenzprovinz Ostpreußen (Wehrbereich I); dafür lagen dem RT verschiedene Anträge vor (RT-Drucks. Nr. 1861 und 2012, Bd. 367 ).

Nach eingehender Erörterung über die Frage, ob der Ausnahmezustand dort, wo er noch bestehe, aufzuheben sei, wird beschlossen, über diese Frage am 31. Mai mittags 12 Uhr eine Chefbesprechung abzuhalten12.

12

In der Chefbesprechung vom 31.5.21 haben sich der RIM und der VK für die Aufhebung des Ausnahmezustandes in Ostpreußen, StKom. Weismann im Auftrag der Pr. Reg. ebenso wie die Minister Geßler und Schiffer dagegen ausgesprochen; man hat sich dann auf den Vorschlag Bauers geeinigt, „den Ausnahmezustand in Hamburg aufzuheben und im Reichstag zu sagen, daß die Reichsregierung beabsichtigt, den Ausnahmezustand abzubauen; sie hat im Einvernehmen mit Hamburg ihn dort aufgehoben und wird wegen der Aufhebung in den anderen Bezirken (Ostpreußen, Mitteldeutschland) mit den Landesregierungen verhandeln.“ (R 43 I /2703 , Bl. 59).

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