2.196.1 (wir1p): 1. Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung des Rechtszustandes in Oberschlesien.

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1. Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung des Rechtszustandes in Oberschlesien.

Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu1.

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Mit seinem ausführlichen Begleitschreiben vom 25.10.1921 hatte der RIM einen Gesetzentwurf vorgelegt, der eine stufenweise Inkraftsetzung derjenigen Gesetze vorsah, die zwar im Reich Gültigkeit hatten, nicht aber in den oberschlesischen Gebieten, in denen das Reich infolge der dem Interalliierten Ausschuß durch den VV zugestandenen Regierungsbefugnisse in seiner Souveränität eingeschränkt gewesen war; gleichzeitig sah der genannte Entwurf einen stufenweisen Abbau der durch den Interalliierten Ausschuß erlassenen Verordnungen vor (R 43 I /361 , Bl. 29-33). Mit Schreiben vom 12.1.1922 legte der RIM einen neuen Gesetzentwurf vor, da die Mehrzahl der Reichsressorts und die pr. Staatsregierung dem am 25.10.21 vorgelegten Entwurf widersprochen hatten. Im Einvernehmen mit den opponierenden Ressorts wollte der RIM nun einem Gesetz den Vorzug geben, „in dem die Reichsregierung allgemein ermächtigt wird, den durch die Besetzung Oberschlesiens beeinflußten Rechtszustand dem Rechtszustand in den unbesetzten Gebieten des Reichs anzupassen.“ (R 43 I /362 , Bl. 32 f.).

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