2.196.6 (wir1p): 6. Außerhalb der Tagesordnung: Unzufriedenheit der Beamten- und Arbeiterschaft und drohender Streik.

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6. Außerhalb der Tagesordnung: Unzufriedenheit der Beamten- und Arbeiterschaft und drohender Streik5.

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Vgl. auch Dok. Nr. 189 Anm. 1.

Der Reichsverkehrsminister berichtete über die allgemeine Lage und bat zum Schluß um die Zustimmung zu einer schriftlichen Erklärung an die Beamten und Arbeiterschaft der Eisenbahndirektionen6. Der Reichsminister des Innern bat um Zusendung des Wortlauts dieser Erklärung, um diese eingehend prüfen zu können. Dieser Bitte schlossen sich die anderen Ressorts an. Der Reichsminister des Innern wird ressortmäßig den Inhalt der abzugebenden Erklärung prüfen und erforderlichenfalls dem Kabinett weitere Vorlage machen.

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Eine Anweisung des RVM Groener vom 25.1.1922 ist in einer WTB-Meldung vom 26.1.22 wie folgt wiedergegeben: „Nach Zeitungsnachrichten hat der Vorstand der Reichsgewerkschaft Deutscher Eisenbahnbeamten und -Anwärter beschlossen, der Reichsregierung Forderungen vorzulegen unter Stellung einer Frist, nach deren fruchtlosem Ablauf die Beamtenschaft zum Eintritt in den Streik aufgefordert werden soll. Ich habe die Reichsgewerkschaft befragt, ob diese Nachricht zutrifft, und sehe mich veranlaßt, folgendes bekannt zu geben: Jeder Eisenbahnbeamte ist verpflichtet, seine volle Kraft einzusetzen für den Dienst, insbesondere für die sichere und geordnete Bewältigung des Betriebes und Verkehrs. Gegen diese Pflicht verstößt nicht nur, wer sich ohne begründete Entschuldigung vom Dienste fernhält, sondern auch, wer Arbeiten nicht ausführt, die seiner Dienststellung gemäß ihm obliegen oder von der zuständigen Stelle aufgetragen werden. Jede willkürliche Dienstverweigerung ist eine Verletzung der Amts- und Dienstpflichten, die den Beamten gegenüber der Allgemeinheit obliegen, sie ist als Dienstvergehen strafbar. Gleich wie das Reich nicht in der Lage ist, das Anstellungsverhältnis eines Beamten unter Außerachtlassung der gesetzlichen Schutzvorschriften zu lösen, steht auch dem Beamten ein Recht auf Arbeitsverweigerung nicht zu. – Gegen Beamte, die dieser Warnung entgegen ihre Pflicht verletzen sollten, ist unbeschadet der Bestimmung des § 14 Abs. 3 des Beamtengesetzes die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und die vorläufige Enthebung vom Dienste alsbald herbeizuführen.“ (WTB-Meldung Nr. 170 in R 43 I /2124 , Bl. 30). Der zitierte § 14 Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes gibt die Möglichkeit, dem Beamten für die Zeit seiner unerlaubten Entfernung vom Dienste das Diensteinkommen zu entziehen.

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